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PV-Anlage wird nicht fertig

pv anlage wird nicht fertig

Warum wird die PV-Anlage nicht fertig?

Wer Millionen in einen Solarpark oder eine gewerbliche Photovoltaik-Großanlage investiert, erwartet, dass der Errichter liefert. Bleibt die Fertigstellung aus, stehen Investoren, Projektentwickler und Betreibergesellschaften vor einer Situation, die rechtlich komplex und finanziell belastend zugleich ist. Der entgangene Einspeisevergütungsertrag läuft täglich weiter, das gebundene Kapital wird nicht verzinst, und der Verkäufer oder Generalunternehmer reagiert nur schleppend oder gar nicht mehr.

Wir bei von Buttlar Rechtsanwälte beraten Beteiligte an Photovoltaik-Projekten, die Probleme mit dem Anlagenerrichter haben. Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Energierecht und Vertragsrecht kennen wir die typischen Konstellationen — von der verzögerten Lieferung einzelner Komponenten bis zur vollständig ausgebliebenen Inbetriebnahme eines Solarparks.

Bevor über Rechtsmittel gesprochen wird, lohnt ein kurzer Blick auf die typischen Ursachen. Großanlagen und Solarparks sind logistisch aufwändige Projekte mit vielen Beteiligten: Modullieferanten, Wechselrichterhersteller, Netzbetreiber, Tiefbauunternehmen und Elektrounternehmen müssen koordiniert werden. Typische Ursachen für eine Nichtfertigstellung sind:

  • Lieferengpässe bei Modulen, Wechselrichtern oder Batteriespeichern
  • Insolvenz oder wirtschaftliche Schieflage des Errichterunternehmens
  • Probleme bei der Netzanschlussplanung und Verzögerungen durch den Netzbetreiber
  • Streitigkeiten über Nachtragsleistungen oder Mehrvergütungsansprüche
  • Fehlende oder verspätete Baugenehmigungen, die der Errichter hätte einholen müssen

Nicht alle Ursachen begründen automatisch einen Anspruch gegen den Errichter. Entscheidend ist, ob die Verzögerung in seinem Verantwortungsbereich liegt und ob er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das ist eine Frage der konkreten Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Abläufe.

Das Wichtigste in Kürze

Werkvertrag oder Kaufvertrag? Die entscheidende Weichenstellung

Die wichtigste rechtliche Vorabfrage lautet: Wie ist der Vertrag mit dem Errichter einzuordnen? Diese Einordnung bestimmt, welche Vorschriften gelten — und damit, welche Rechte Sie haben und welche Fristen zu beachten sind.

Bei Großanlagen und Solarparks handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB, oft sogar um einen Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB. Hierfür spricht, dass nicht nur fertige Komponenten geliefert, sondern eine individuell geplante, auf den Standort abgestimmte und mit dem Erdreich verbundene Anlage errichtet werden soll.

Für die Praxis folgt daraus:

  • Beim Werkvertrag ist die Abnahme der entscheidende Moment für den Beginn der Gewährleistungsfristen
  • Der Besteller kann vor Abnahme vom Auftragnehmer die Herstellung des vereinbarten Werkes verlangen
  • Das Bauvertragsrecht (§§ 650a ff. BGB) enthält besondere Regeln zu Abschlagszahlungen, Anordnungsrechten und Sicherheitsleistungen, die Investoren kennen sollten.

Liegt hingegen ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vor — was bei bestimmten Konstellationen möglich ist —, gelten abweichende Regeln. In diesem Fall kämen die §§ 433 ff. BGB zur Anwendung, mit anderen Fristen und einer anderen Beweislastverteilung.

Welche Ansprüche bestehen, wenn der Errichter nicht fertigstellt?

Sobald feststeht, dass der Errichter die vereinbarte Fertigstellung schuldig bleibt, stehen dem Auftraggeber grundsätzlich mehrere Rechtspositionen offen. Diese bauen aufeinander auf und müssen in der richtigen Reihenfolge geltend gemacht werden.

Schritt 1: Mahnung und Nachfristsetzung

Ist im Vertrag ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart und dieser verstrichen, befindet sich der Errichter automatisch in Verzug, sofern er die Verzögerung zu vertreten hat (§ 286 BGB). In vielen Verträgen fehlt allerdings ein konkretes Kalenderdatum — dann muss der Auftraggeber zunächst mahnen und eine angemessene Nachfrist setzen. Diese Frist muss dem Unternehmer eine faire letzte Gelegenheit zur Fertigstellung geben; zu knapp bemessene Fristen können unwirksam sein.

Schritt 2: Schadensersatz bei Verzug

Läuft die gesetzte Frist fruchtlos ab, kann der Auftraggeber gemäß §§ 280, 286 BGB Schadensersatz wegen Verzuges verlangen. Ersatzfähig sind alle Vermögensnachteile, die kausal auf den Verzug zurückzuführen sind. Bei Solarparks sind das in der Praxis vor allem:

  • Entgangene Einspeisevergütung nach dem EEG
  • Zusätzliche Finanzierungskosten durch das länger gebundene Kapital
  • Kosten für Gutachter, die den Bauzustand dokumentieren
  • Aufwand für Ersatzunternehmen, die die Fertigstellung übernehmen sollen

Schritt 3: Schadensersatz statt der Leistung

Ist der Errichter offensichtlich nicht in der Lage oder nicht willens, die Anlage zu vollenden, kann der Auftraggeber nach nochmaliger Fristsetzung gemäß §§ 280, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Er tritt damit aus dem Erfüllungsverhältnis heraus und verlangt stattdessen Geldersatz. Bereits gezahlte Abschläge können in diese Schadensberechnung einbezogen werden.

Schritt 4: Rücktritt vom Vertrag

Parallel zum Schadensersatz — oder alternativ dazu — steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu (§§ 323, 324 BGB). Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann der Auftraggeber erklären, dass er vom Vertrag zurücktritt. Die Rechtsfolge ist eine Rückabwicklung: Bereits gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten, erbrachte Teilleistungen müssen bewertet und verrechnet werden. Gerade bei weit fortgeschrittenen Projekten ist das rechtlich anspruchsvoll — denn was bereits fest mit dem Grundstück verbunden ist, lässt sich nicht einfach zurückgeben.

Kündigung als Alternative: Das Werkvertragsrecht bietet mehr Flexibilität

Im Werkvertragsrecht steht dem Auftraggeber nach § 648 BGB ein freies Kündigungsrecht zu. Der Auftraggeber kann den Werkvertrag jederzeit kündigen — allerdings hat der Unternehmer dann grundsätzlich noch Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen. Das macht die freie Kündigung ohne gleichzeitige Geltendmachung von Schadensersatz in der Praxis selten attraktiv.

Sinnvoller ist in vielen Fällen die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB. Voraussetzung ist ein schwerwiegender Vertragsverstoß des Errichters — etwa dauerhaftes Schweigen, Aufgabe der Baustelle oder offensichtliche Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und sorgfältig begründet sein, weil der Errichter die Kündigung sonst anfechten oder als freie Kündigung umdeuten wird.

Abschlagszahlungen sichern: Worauf Investoren früh achten müssen

Bei Großprojekten werden regelmäßig erhebliche Abschläge geleistet, bevor die Anlage fertiggestellt ist. Gerät der Errichter in Schieflage, ist das gebundene Kapital oft schwer zurückzuholen. Wer vorausschauend handelt, kann sich schützen durch:

  • Bürgschaften oder Patronatserklärungen des Errichters oder seiner Muttergesellschaft
  • Einbehalte bei Abschlagszahlungen, die erst nach Abnahme freigegeben werden
  • Sicherheitseinbehalte
  • Klare Meilensteinpläne mit definierten Zwischen- und Fertigstellungsterminen im Vertrag

Fehlen diese Absicherungen, ist es nach Eintritt der Krise meistens zu spät, sie nachträglich zu vereinbaren. Die Rechtsdurchsetzung ist dann auf das beschränkt, was der Schuldner noch zu bieten hat.

Was tun, wenn der Errichter in die Insolvenz geht?

Eine besonders kritische Situation entsteht, wenn der Errichter während des Bauprojekts insolvent wird. In diesem Fall:

  • Stellen laufende Zahlungen des Auftraggebers an den Insolvenzverwalter sofort ein — das Recht zur Leistungsverweigerung greift.
  • Prüfen, ob im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages wählt oder ablehnt
  • Bestehende Bürgschaften oder Sicherungsleistungen umgehend in Anspruch nehmen.
  • Den bisherigen Leistungsstand dokumentieren und bewerten lassen, bevor das Gelände unbeaufsichtigt bleibt.

Recht auf Fertigstellung — aber nur mit der richtigen Strategie

Wer in einen Solarpark oder eine Photovoltaik-Großanlage investiert und vom Errichter im Stich gelassen wird, ist nicht schutzlos. Das BGB stellt ein abgestuftes System aus Mahnung, Fristsetzung, Schadensersatz und Rücktritt bereit — doch dieser Weg muss präzise beschritten werden. Fehler in der Reihenfolge, zu kurze Fristen oder eine unklare Dokumentation können dazu führen, dass berechtigte Ansprüche nicht durchgesetzt werden können.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber dem Anlagenerrichter konsequent und strategisch durchzusetzen. Kontakt aufnehmen und schildern Sie uns Ihren Fall.

Häufige Fragen

Grundsätzlich ja. Ohne Nachfrist ist der Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB regelmäßig nicht durchsetzbar. Ausnahmen gelten, wenn der Errichter die Fertigstellung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände eine Fristsetzung entbehrlich machen.
Ja, sofern Sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten sind oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Die Rückabwicklung richtet sich nach §§ 346 ff. BGB — bereits erbrachte Teilleistungen des Errichters werden dabei gegengerechnet.
Lieferengpässe, die der Errichter bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnte, können ihn unter Umständen entlasten — das Stichwort ist höhere Gewalt. Allerdings liegt die Beweislast beim Errichter. Außerdem bleibt das Rücktrittsrecht des Auftraggebers in der Regel unberührt: Es kommt für den Rücktritt nicht auf ein Verschulden des Errichters an.
Nein. Solange das Werk nicht vertragsgemäß fertiggestellt ist, ist der Auftraggeber nicht zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme darf nach § 640 Abs. 1 BGB bei wesentlichen Mängeln oder unvollständiger Leistung verweigert werden.
Die Inbetriebnahme und Nutzung eines nur teilweise fertiggestellten Systems kann unter Umständen als konkludente Teilabnahme gewertet werden. Das birgt Risiken. Vor einer Inbetriebnahme sollte dies mit anwaltlicher Begleitung sorgfältig abgewogen werden.
Grundsätzlich ja, im Rahmen der sogenannten Selbstvornahme oder nach Rücktritt und Schadensersatzanspruch. Wichtig ist, dass Sie zuvor ordnungsgemäß die Nachfrist gesetzt haben und der ursprüngliche Auftragnehmer diese fruchtlos hat verstreichen lassen.
Eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe kann ohne Nachweis eines konkreten Schadens gefordert werden. Sie ist allerdings an die Voraussetzungen des § 339 BGB sowie an die Bedingungen im Vertrag selbst geknüpft — und darf nicht übermäßig hoch sein, sonst droht die Unwirksamkeit.
Dann ist die Situation besonders heikel. Teilweise erbrachte Leistungen müssen bewertet werden, und ein vollständiger Rücktritt ist möglicherweise nicht mehr möglich, weil ein Teil der Anlage bereits mit dem Grundstück verbunden ist. In diesem Fall kommt häufig nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Betracht.
So schnell wie möglich. Jeder Tag Verzug ist potenziell erstattungsfähiger Schaden — aber nur, wenn er dokumentiert und rechtlich vorbereitet ist. Außerdem laufen Fristen, und eine späte Reaktion kann als Duldung des Verzuges ausgelegt werden.

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