Schenkungen können im Rahmen der Erbschaft eine große Rolle spielen. Oft besteht der Wunsch, die Angehörigen insbesondere die eigenen Kinder „mit warmen Händen“ zu bedenken, so dass sie schon vor dem eigenen Ableben von dem angesammelten Vermögen der Eltern etwas haben. Die Schenkung spielt aber auch eine Rolle für Erben, wenn diese sich ungerecht behandelt fühlen, weil beispielsweise das Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund von hohen Schenkungen vor dem Tod geschmälert ist.
Darüber hinaus sind Schenkungen ebenso wie eine Erbschaft in der Regel steuerpflichtig, sodass auch bei einer Schenkung die steuerrechtlichen Aspekte bedacht werden müssen. Durch eine vorweggenommene Schenkung kann im Einzelfall darüber hinaus auch im Rahmen einer klugen Vermögensnachfolge anfallende Steuer optimiert werden.
Zu unterscheiden ist zwischen zwei Arten von Schenkungen: Der Schenkung unter Lebenden und der Schenkung auf den Todesfall:
Zu Lebzeiten ist der Erblasser in der Regel uneingeschränkt berechtigt Teile seines Vermögens zu verschenken – an wen auch immer. Schenkungen an spätere Erben oder Vermächtnisnehmer sind auf das Erbe anzurechnen aber nur, wenn der Erblasser dies in seiner letztwilligen Verfügung ausdrücklich bestimmt. Bei Zuwendungen an eines von mehreren Kindern ist zu empfehlen bereits im Schenkungsvertrag klarzustellen, ob die betreffende Schenkung gegenüber den anderen Geschwistern auszugleichen ist
Soll das Schenkungsversprechen jedoch nur unter der Bedingung erfüllt werden, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, so liegt eine Schenkung auf den Todesfall vor. Der Beschenkte bekommt hier das Geschenk erst nach dem Tod des Schenkers. Hier kann es zu Unklarheiten kommen, ob Erbrecht oder Schenkungsrecht gilt. Besser ist es solche Zuwendungen im Rahmen des Testaments als Vermächtnis oder Vorausvermächtnis zu regeln.
Bitte bedenken Sie, dass bei Schenkungen unter Umständen eine bestimmte Form zu beachten ist, sonst können sie unwirksam sein.
Der Erblasser kann in seinem Testament anordnen, dass die lebzeitige Schenkung bei der Verteilung des Nachlasses berücksichtigt wird und der Beschenkte sich die Schenkung auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss oder zur Streitvermeidung unter den Erben klarstellen, dass er das nicht muss. Beabsichtigen Sie Teile Ihres Vermögens „mit warmen Händen“ zu schenken, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung. Wir unterstützen Sie gerne, bei der rechtssicheren Umsetzung Ihrer Pläne.
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