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Pflichtteil

ENTERBT? WIR HELFEN IHNEN IHREN ANSPRUCH ZU ERMITTELN & DURCHZUSETZEN.

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//  Der Pflichtteil //

ANSPRUCH AM ERBE

Wurden Sie im Testament nicht bedacht oder sogar als gesetzlicher Erbe ausdrücklich enterbt? Dann steht Ihnen möglicherweise ein Pflichtteil zu. Wie Sie diesen geltend machen können, erklären wir Ihnen hier:

Der Gesetzgeber sorgt für einen Ausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers auf der einen Seite und dem berechtigten Anspruch von nahen Angehörigen auf der anderen Seite, indem er diesen das Recht gibt auch gegen den Willen des Erblassers am Nachlass wirtschaftlich zu partizipieren. Er gesteht ihnen einen Pflichtteil zu. Das Thema ist relevant für nahe Angehörige, die nicht bedacht wurden, für Testamentsersteller, die die Geltendmachung des Pflichtteils möglichst verhindern wollen und für die Erben, die den Anspruch am Ende erfüllen müssen.

//  WAS IST DER PFLICHTTEIL ? //

GESETZLICHER ANSPRUCH

Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Zahlung, der nahen Angehörigen im Einzelfall zusteht. Durch den Pflichtteil garantiert das Gesetz dem Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass, auch wenn dies dem tatsächlichen Willen des Erblassers nicht entspricht. Dieser Anspruch ist gegen die Erben zu richten und besteht in Höhe einer bestimmten Geldforderung. Durch die Geltendmachung des Pflichtteilrechts wird man jedoch nicht Erbe und hat auch keinen Anspruch auf einen bestimmten Erbteil oder z.B. auf einen Anteil an einem Grundstück oder Wertpapierdepot.

// &nbspWER BEKOMMT EINEN PFLICHTTEIL?  //

KINDER, ELTERN, EHEGATTEN UND EINGETRAGENE LEBENSPARTNER

Pflichtteilsberechtigt sind lediglich Kinder des Erblassers oder der Erblasserin, Eltern und Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner. Auch wer zum Erbe bestimmt wurde, dessen Erbteil jedoch weit unter dem gesetzlichen Erbteil liegt, dem steht gegebenenfalls ein Zusatzpflichtteil zu. Bei der Testamentserstellung ist z.B. zu bedenken, dass bei einem Berliner Testament die Einsetzung des Ehegatten als Alleinerbe eine Enterbung der eigenen Kinder bedeutet, so dass diese den Pflichtteil verlangen können.

Diejenigen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, einen Verzicht auf den Pflichtteil oder einen Erbverzicht erklärt haben oder erbunwürdig sind, haben kein Anrecht auf den Pflichtteil. Auch kommt der Pflichtteilsanspruch für diejenigen nicht in Frage, denen der Pflichtteil entzogen wurde. Nur Ehegatten können ausnahmsweise trotz Ausschlagung der Erbschaft auch ihren Pflichtteil geltend machen. Dies ist dann sinnvoll, wenn der Ehegatte durch die Geltendmachung des Zugewinns besser dasteht, als wenn er sich auf die gesetzliche Erbregelung verlässt. In diesem Fall hat der Ehegatte sogar die Chance, trotz Enterbung, mehr zu verlangen, als ihm nach dem Pflichtteilsrecht zusteht. Bei kinderlosen Ehen, könnten die Eltern des Erblassers vom überlebenden Ehegatten den Pflichtteil fordern.

// &nbspWAS IST DER PFLICHTTEILSERGÄNZUNGSANSPRUCH?  //

DIE ABFASSUNG EINES TESTAMENTS

Da der Erblasser die Regeln des Pflichtteilsrechts auch umgehen könnte, indem er den Nachlass und damit den Pflichtteilsanspruch schmälert, sieht das Gesetz den Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Dieser Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn der Erblasser vor seinem Tod den Nachlass reduziert, indem er Geldbeträge oder Gegenstände an Dritte verschenkt.

Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann der Berechtige vom Erben als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Verschenkt der Erblasser vor seinem Tod also 100.000 € und beträgt der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes 200.000 €, so wird bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Nachlass künstlich auf 300.000 € angesetzt.

(100.000 € + 200.000 €). Ohne den Pflichtteilsergänzungsanspruch läge der Wert weiterhin nur bei 200.000 €.

Jedoch wirkt sich nicht jede Schenkung aus. Schenkungen werden in vollem Umfang nur innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall berücksichtigt. Jedes weitere Jahr davor wird mit 10 % berücksichtigt. Lag die Schenkung eines Betrages in Höhe von € 100.000, wie in unserem oben genannten Beispiel also fünf Jahre zurück, so wird dem Nachlass nur € 50.000 zugerechnet.

Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben. Ausnahmsweise haftet jedoch auch der Beschenkte, wenn der Erbe den Pflichtteil gar nicht erfüllen kann, weil zum Beispiel kein Nachlass vorhanden war, der Nachlass überschuldet ist oder andere Gründe vorliegen, wie zum Beispiel eine Beschränkung der Erbenhaftung.

Anhand der aufgezeigten Szenarien sehen Sie also, dass sich auch ohne die Absicht, einen Pflichtteilsberechtigten zu umgehen, Schenkungen vor Eintritt des Todes negativ für die Beschenkten oder Erben auswirken können.

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