ENTERBT? - WIR HELFEN IHNEN IHREN ANSPRUCH ZU ERMITTELN & DURCHZUSETZEN.

Erfahrungen & Bewertungen zu von Buttlar Rechtsanwälte

ENTERBT? - WIR HELFEN IHNEN IHREN ANSPRUCH ZU ERMITTELN & DURCHZUSETZEN.

ENTERBT? - WIR HELFEN IHNEN IHREN ANSPRUCH ZU ERMITTELN & DURCHZUSETZEN.

// DER PFLICHTTEIL //

Grüner Füller auf grauem Grund

» ANSPRUCH AM ERBE

Wurden Sie im Testament nicht bedacht oder sogar als gesetzlicher Erbe ausdrücklich enterbt? Dann steht Ihnen möglicherweise ein Pflichtteil zu. Wie Sie diesen geltend machen können, erklären wir Ihnen hier:

Der Gesetzgeber sorgt für einen Ausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers auf der einen Seite und dem berechtigten Anspruch von nahen Angehörigen auf der anderen Seite, indem er diesen das Recht gibt auch gegen den Willen des Erblassers am Nachlass wirtschaftlich zu partizipieren. Er gesteht ihnen einen Pflichtteil zu. Das Thema ist relevant für nahe Angehörige, die nicht bedacht wurden, für Testamentsersteller, die die Geltendmachung des Pflichtteils möglichst verhindern wollen und für die Erben, die den Anspruch am Ende erfüllen müssen.

// DETAILS ZUM PFLICHTTEIL //

Eine Portrait Fotografie von dem Rechtsanwalt Stefan Allmendinger in einem Büro.
Der Pflichtteil muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Hierbei müssen Sie angeben, wie hoch die geforderte Zahlung ist. Im Einzelfall ist dies jedoch erst möglich, wenn die Höhe des Erbes feststeht. Findet sich keine einvernehmliche Lösung mit den Erben, so muss gegebenenfalls eine Auskunft über das Erbe und die Höhe des Nachlasses verlangt sowie die Zahlung eingeklagt werden. Spätestens wenn abzusehen ist, dass ein Konsens nicht alleine zu erzielen ist, sollten Sie unverzüglich einen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren. Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte hilft Ihnen gerne dabei, Ihren Auskunftsanspruch sowie Ihre Geldforderung durchzusetzen.
Um den Pflichtteil zu berechnen muss zunächst geprüft werden, wie hoch die Erbquote gewesen wäre, wenn der gesetzliche Erbfall eingetreten wäre. Eine Aufstellung zum gesetzlichen Erbrecht finden Sie hier..

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Der Erblasser war verheiratet und hat einen Sohn und eine Tochter. Die Tochter wurde enterbt. Nach der gesetzlichen Erbfolge stünde ihr neben der Ehefrau und dem Bruder 1/4 des Erbes zu. Pflichtteilsanspruch ist also ein Geldbetrag in Höhe 1/8 des Erbes. Maßgeblich ist außerdem als Berechnungsgrundlage der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls. Veränderungen vorher oder hinterher wirken sich damit nicht auf den Pflichtteil aus.
Auch der Pflichtteilsanspruch unterliegt, wie alle Ansprüche, der Verjährung. Da die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt und der Anspruch auf den Pflichtteil bereits mit dem Erbfall fällig wird, ist Eile geboten. Die Frist beginnt mit Kenntnis. Also mit Tod des Erblassers und sobald der Pflichtteilsberechtigte von seiner Enterbung erfahren hat. Nach Ablauf von 30 Jahren kann der Anspruch jedoch nicht mehr geltend gemacht werden..

Vorsicht: Sollten Sie die Höhe des Anspruchs nicht kennen, führt dies nicht dazu, dass die Ansprüche nicht verjähren können. Die Ansprüche können also verjähren, ehe Sie wissen, wie hoch diese eigentlich sind. Unsere Anwälte helfen Ihnen in solchen Situationen, indem sie Ihren Auskunftsanspruch für Sie durchsetzen.

//  TESTAMENT - WEITERE INTERESSANTE THEMEN  //

Eine Blonde ältere Dame auf einem Sofa. Im Hintergrund ein Bücherregal
GESETZLICHE ERBFOLGE
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer erbt, wenn keine sog. letztwillige Verfügung – also Testament oder Erbvertrag – getroffen wurde. Im Gesetz finden sich genaue Vorgaben, wer Erbe wird, wenn keine anderen Bestimmungen getroffen wurden.
Älteres Ehepaar sitzt lachend auf dem Sofa und umarmt sich
BERLINER TESTAMENT
Vielfach entscheiden sich Ehegatten dazu, ein gemeinsames Testament zu errichten. In diesem Zusammenhang fällt häufig der Begriff „Berliner Testament“.
attracktiver Mann sitzt mit Händen hinter dem Kopf auf der Couch
TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG
Insbesondere wenn sich mehrere Erben den Nachlass teilen müssen empfiehlt es sich eine Person zu bestimmen, die diese Verteilung vornimmt: den Testamentsvollstrecker.

// WAS IST DER PFLICHTTEIL? //

Ein gläzendes Gesetzzeichen auf einem grauen Hintergrund

» GESETZLICHER ANSPRUCH

Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Zahlung, der nahen Angehörigen im Einzelfall zusteht. Durch den Pflichtteil garantiert das Gesetz dem Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass, auch wenn dies dem tatsächlichen Willen des Erblassers nicht entspricht. Dieser Anspruch ist gegen die Erben zu richten und besteht in Höhe einer bestimmten Geldforderung. Durch die Geltendmachung des Pflichtteilrechts wird man jedoch nicht Erbe und hat auch keinen Anspruch auf einen bestimmten Erbteil oder z.B. auf einen Anteil an einem Grundstück oder Wertpapierdepot.

// WER BEKOMMT EINEN PFLICHTTEIL? //

Eine Illustration eines Stammbaums

» KINDER, ELTERN, EHEGATTEN UND EINGETRAGENE LEBENSPARTNER

Pflichtteilsberechtigt sind lediglich Kinder des Erblassers oder der Erblasserin, Eltern und Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner. Auch wer zum Erbe bestimmt wurde, dessen Erbteil jedoch weit unter dem gesetzlichen Erbteil liegt, dem steht gegebenenfalls ein Zusatzpflichtteil zu. Bei der Testamentserstellung ist z.B. zu bedenken, dass bei einem Berliner Testament die Einsetzung des Ehegatten als Alleinerbe eine Enterbung der eigenen Kinder bedeutet, so dass diese den Pflichtteil verlangen können.
Diejenigen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, einen Verzicht auf den Pflichtteil oder einen Erbverzicht erklärt haben oder erbunwürdig sind, haben kein Anrecht auf den Pflichtteil. Auch kommt der Pflichtteilsanspruch für diejenigen nicht in Frage, denen der Pflichtteil entzogen wurde. Nur Ehegatten können ausnahmsweise trotz Ausschlagung der Erbschaft auch ihren Pflichtteil geltend machen. Dies ist dann sinnvoll, wenn der Ehegatte durch die Geltendmachung des Zugewinns besser dasteht, als wenn er sich auf die gesetzliche Erbregelung verlässt. In diesem Fall hat der Ehegatte sogar die Chance, trotz Enterbung, mehr zu verlangen, als ihm nach dem Pflichtteilsrecht zusteht. Bei kinderlosen Ehen, könnten die Eltern des Erblassers vom überlebenden Ehegatten den Pflichtteil fordern.

// WAS IST DER PFLICHTTEILSERGÄNZUNGSANSPRUCH? //

ein sparschwein steht in einem grauen Raum

» KINDER, ELTERN, EHEGATTEN UND EINGETRAGENE LEBENSPARTNER

Da der Erblasser die Regeln des Pflichtteilsrechts auch umgehen könnte, indem er den Nachlass und damit den Pflichtteilsanspruch schmälert, sieht das Gesetz den Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Dieser Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn der Erblasser vor seinem Tod den Nachlass reduziert, indem er Geldbeträge oder Gegenstände an Dritte verschenkt.

Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann der Berechtige vom Erben als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Verschenkt der Erblasser vor seinem Tod also 100.000 € und beträgt der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes 200.000 €, so wird bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Nachlass künstlich auf 300.000 € angesetzt.
(100.000 € + 200.000 €). Ohne den Pflichtteilsergänzungsanspruch läge der Wert weiterhin nur bei 200.000 €.

Jedoch wirkt sich nicht jede Schenkung aus. Schenkungen werden in vollem Umfang nur innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall berücksichtigt. Jedes weitere Jahr davor wird mit 10 % berücksichtigt. Lag die Schenkung eines Betrages in Höhe von € 100.000, wie in unserem oben genannten Beispiel also fünf Jahre zurück, so wird dem Nachlass nur € 50.000 zugerechnet.

Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben. Ausnahmsweise haftet jedoch auch der Beschenkte, wenn der Erbe den Pflichtteil gar nicht erfüllen kann, weil zum Beispiel kein Nachlass vorhanden war, der Nachlass überschuldet ist oder andere Gründe vorliegen, wie zum Beispiel eine Beschränkung der Erbenhaftung.

Anhand der aufgezeigten Szenarien sehen Sie also, dass sich auch ohne die Absicht, einen Pflichtteilsberechtigten zu umgehen, Schenkungen vor Eintritt des Todes negativ für die Beschenkten oder Erben auswirken können.

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//  TESTAMENT - WICHTIGE THEMEN  //

Neben dem Verlust eines nahen Angehörigen oder Bekannten, kann der Tod und die damit einhergehende Erbschaft für den potentiellen Erben auch wirtschaftlich sehr belastend sein. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel der Nachlass überschuldet ist
Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Örtlich zuständig ist grundsätzlich immer das Gericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Es ist für die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen und für die Feststellung der Erbfolge zuständig
Wurden Sie im Testament nicht bedacht oder sogar als gesetzlicher Erbe ausdrücklich enterbt? Dann steht Ihnen möglicherweise ein Pflichtteil zu. Der Gesetzgeber sorgt für einen Ausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers auf der einen Seite und dem berechtigten Anspruch
Schenkungen können im Rahmen der Erbschaft eine große Rolle spielen. Oft besteht der Wunsch, die Angehörigen insbesondere die eigenen Kinder „mit warmen Händen“ zu bedenken, so dass sie schon vor dem eigenen Ableben von dem angesammelten Vermögen
Jeder Erbfall löst grundsätzlich Erbschaftsteuer aus, soweit es durch die Übertragung von Vermögen zu einem Vermögenszuwachs beim Erben; oder sonst Bedachten (Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmer,…) kommt.
Die Vermögensnachfolge zu planen bedeutet, Vorsorge zu treffen für die Zeit nach dem Tod. Dies beinhaltet jedoch nicht immer nur, per Testament oder Erbvertrag eine Entscheidung zu treffen, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod geschehen soll.
Während es sich beim Testament um einseitige Verfügungen derjenigen handelt, die ihren Nachlass regeln wollen, sind am Erbvertrag die Erben bereits als Vertragspartner dabei. Bei einem Erbvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen.
Die Erstellung eines Testaments bietet jedem Menschen die Möglichkeit für den eigenen Tod vorzusorgen und Regelungen zu treffen, die nach dem eigenen Ableben gelten sollen. Denn klar ist: Wird kein Testament erstellt oder ist dieses unwirksam und wurde auch…

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