Diejenigen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, einen Verzicht auf den Pflichtteil oder einen Erbverzicht erklärt haben oder erbunwürdig sind, haben kein Anrecht auf den Pflichtteil. Auch kommt der Pflichtteilsanspruch für diejenigen nicht in Frage, denen der Pflichtteil entzogen wurde. Nur Ehegatten können ausnahmsweise trotz Ausschlagung der Erbschaft auch ihren Pflichtteil geltend machen. Dies ist dann sinnvoll, wenn der Ehegatte durch die Geltendmachung des Zugewinns besser dasteht, als wenn er sich auf die gesetzliche Erbregelung verlässt. In diesem Fall hat der Ehegatte sogar die Chance, trotz Enterbung, mehr zu verlangen, als ihm nach dem Pflichtteilsrecht zusteht. Bei kinderlosen Ehen, könnten die Eltern des Erblassers vom überlebenden Ehegatten den Pflichtteil fordern.