Insbesondere wenn sich mehrere Erben den Nachlass teilen müssen empfiehlt es sich eine Person zu bestimmen, die diese Verteilung vornimmt: den Testamentsvollstrecker. Ohne eine solche Person müssen sich die Erben selbst auseinandersetzen, was erhebliches Streitpotenzial in sich birgt. Denn das Nachlassgericht kümmert sich – entgegen einer verbreiteten Ansicht – nicht um die gerechte Verteilung des Nachlasses.
Der Erblasser oder die Erblasserin kann im Testament oder Erbvertrag regeln wie der Testamentsvollstrecker vergütet werden soll. Allerdings sollte er dabei beachten, dass Testamentsvollstreckung eine durchaus anspruchsvolle und zeitintensive Aufgabe sein kann. Wenn der Testamentsvollstrecker nichts oder nur einen geringen Betrag dafür bekommt, könnte er das Amt ablehnen wollen oder nur widerwillig antreten. Sinnvoll ist eine Orientierung an den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins oder eine Verweisung darauf.
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass festzustellen, erforderlichenfalls einen Erbschein zu beantragen, das Nachlassvermögen im Sinne des Erblassers oder der Erblasserin zu verteilen, Vermächtnisse zu erfüllen und Teilungsanordnungen durchzuführen.
Testamentsvollstreckung anzuordnen ist immer dann sinnvoll, wenn mehrere Erben und Vermächtnisnehmer bedacht wurden oder auch wenn der Nachlass vom Wert her und der Art nach umfangreich ist.
Grundsätzlich könnte jeder Testamentsvollstrecker sein. Oft wird einer der Erben als Testamentsvollstrecker bestimmt, was aber nicht zu empfehlen ist, insbesondere dann wenn der Nachlass umfangreich und vielfältig ist. Besser ist es eine neutrale Person, zum Beispiel einen Freund oder eine Freundin der Familie, mit dieser Aufgabe zu betrauen. Wenn es aber um mehr geht, als nur um die Verteilung von Bankguthaben und Nachlassgegenständen empfiehlt sich einen Rechtsanwalt oder Notar dafür auszuwählen. Er sollte auch nicht aus der Generation des Erblassers stammen, denn er sollte auch dann noch in der Lage sein das Amt anzutreten, wenn der Erblasser oder die Erblasserin in hohem Alter stirbt. Regelmäßig empfiehlt es sich auch einen Ersatz-Testamentsvollstrecker zu bestimmen.
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