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Testament

So Regeln Sie Ihren Nachlass -
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//  Das Testament //

LETZTWILLIGE VERFÜGUNG, TESTAMENT, WILLENSERKLÄRUNg

Die Erstellung eines Testaments bietet jedem Menschen die Möglichkeit für den eigenen Tod vorzusorgen und Regelungen zu treffen, die nach dem eigenen Ableben gelten sollen. Denn klar ist: Wird kein Testament erstellt oder ist dieses unwirksam und wurde auch nicht auf andere Art und Weise vorgesorgt, zum Beispiel durch einen Erbvertrag, so gilt die gesetzliche Erbfolge, die im Regelfall nicht gewollt ist.

Das Gesetz bezeichnet das Testament als „letztwillige Verfügung“. In der Fachsprache heißt es, dass das Testament eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen ist, die im Falle seines Todes Wirkung entfaltet. Wie man dieser verklauselten Definition entnehmen kann, gibt es zahlreiche Wirkungen und Möglichkeiten die von einem Testament ausgehen und die sich einem nicht ohne Weiteres von selbst erschließen. In diesem Abschnitt möchten wir unseren Mandanten daher Informationen an die Hand geben, die bei der Vorsorge hilfreich sein werden:

//  Wann ist ein Testament sinnvoll //

GESETZLICHE ERBFOLGE?

Wie bereits einleitend erwähnt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, wenn kein wirksames Testament oder kein Erbvertrag errichtet wurde. Ein Testament ist daher immer dann sinnvoll, wenn man den Wunsch hat, dass ganz oder teilweise von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen wird.

Um festzustellen, ob man von der gesetzlichen Regelung abweichen möchte, sollte man sich mit der gesetzlichen Erbfolge vertraut machen: Unsere Erklärung zur gesetzlichen Erbfolge finden Sie hier.

Doch was ist, wenn man mit der gesetzlichen Erbfolge an sich einverstanden ist, jedoch bestimmte Gegenstände einzelnen Personen direkt zuwenden möchte? Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer Erbe wird und wie groß sein Anteil am Erbe ist. Im Gesetz nicht geregelt ist jedoch, wer einzelne Gegenstände erhält. Denn gibt es mehrere Erben, so werden diese mit dem Eintritt des Todes des Erblassers gemeinsam Eigentümer der Sache und können nur gemeinsam über die einzelnen Gegenstände verfügen. Dies kann oft zu Streit zwischen den Erben führen. Im Testament können z.B. im Rahmen einer Teilungsanordnung oder einem Vorausvermächtnis einzelne Gegenstände oder Geldbeträge an die Erben verteilt werden oder auch im Rahmen eines Vermächtnisses an Dritten, die nicht Erben sind, versprochen werden. Zum Beispiel kann eine Eigentumswohnung einem bestimmten Kind oder ein Geldbetrag an eine gemeinnützige Organisation zugewendet werden.

Möchte man daher einzelne Regelungen zu Gegenständen oder dazu, wer, wie viel erben soll, treffen, so ist ein Testament – oder sogar ein Erbvertrag – zwingend erforderlich.

//  „Privatschriftliches“ oder „öffentliches“ Testament?  //

Wo liegt der Unterschied?​

Die geläufigste Form ist das privatschriftliche Testament. Das privatschriftliche Testament ist ein vom Erblasser vollständig eigenhändig geschriebenes und unterzeichnetes Testament.

Ein großer Vorteil des privatschriftlichen bzw. eigenhändigen Testamentes ist, dass dieses unkompliziert und zu jeder Zeit erstellt werden kann, ohne Hilfe von Dritten. Hierdurch können auch Kosten gespart werden, da die Beiziehung eines Notars nicht notwendig ist. Da es aber auch beim privatschriftlichen Testament auf genaue und vor allem richtige Formulierungen ankommt, sollte man sich auch vor der Abfassung eines solchen Testaments fachkundig beraten lassen. Der Erblasser sollte dafür Sorge tragen, dass es bald nach dem Tod auch gefunden wird.

Im Gegensatz zum privatschriftlichen Testament wird das öffentliche Testament von einem Notar errichtet. Meistens geschieht das in der Weise, dass man einem Notar oder einer Notarin schriftlich oder – oft nach vorheriger Beratung – mündlich mitteilt, wie man seinen Nachlass regeln will, er oder sie formuliert daraus ein Testament, das in einem Beurkundungstermin vorgelesen und erläutert und dann vom Erblasser und vom Notar unterschrieben wird. Das öffentliche Testament kann auch dadurch errichtet werden, dass der Erblasser dem Notar gegenüber, den letzten Willen diktiert und dieser den Willen niederschreibt. Alternativ kann ein schriftliches Dokument an den Notar übergeben werden. Hierbei muss der Erblasser noch erklären, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält. Dabei kann die Schrift sowohl offen als auch verschlossen übergeben werden. Der Erblasser muss das Testament noch nicht einmal selber geschrieben haben, wichtig ist nur, dass er erklärt, dass der Inhalt seinem letzten Willen entspricht. Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament könnte ein so verfasster letzter Wille auch maschinenschriftlich erfolgen. Allerdings ist Schriftlichkeit erforderlich, die Übergabe eines Tondokuments oder eines Datenträgers z.B. USB-Stick, genügt nicht. Der niedergeschriebene letzte Wille wird dann vom Notar amtlich verwahrt.

Ein Vorteil des öffentlichen Testaments ist, dass Ihr letzter Wille durch die öffentliche Verwahrung nicht verloren gehen kann und auch nicht durch Dritte unterdrückt werden kann. In der Regel wird durch das öffentliche Testament außerdem später die Erteilung eines Erbscheins überflüssig, was den Erben Kosten spart. Wir raten dazu, bereits frühzeitig Vorkehrungen durch ein privatschriftliches oder öffentliches Testament zu treffen.

// &nbspWelche Unterstützung bekommen Sie durch uns?  //

DIE ABFASSUNG EINES TESTAMENTS

Vor Erstellung des Testaments sollten Sie sich Gedanken dazu machen, welche Regelungen Sie treffen möchten und inwieweit Ihre Vorstellungen von der gesetzlich vorgegebenen Erbfolge abweichen. Hierbei hilft Ihnen unser Online-Fragebogen. Gerne beraten wir Sie aber auch individuell und kostengünstig. Ist der Inhalt klar, so muss das privatschriftliche Testament handschriftlich verfasst werden. Gerne helfen wir Ihnen bei der Ausarbeitung Ihres individuellen Testaments. Wir formulieren Ihnen einen Text, den Sie entweder handschriftlich abschreiben können oder den Sie maschinenschriftlich einem Notar übergeben können, mit der Erklärung, dass es sich dabei um Ihren letzten Willen handle.

Möchten Sie lieber Ihr Testament notariell beurkunden lassen, so sind wir als Kanzlei mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht bestens mit erfahrenen Notaren vernetzt und können bei Bedarf gerne einen Beurkundungstermin für Sie vereinbaren und diesen vorbereiten.

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