SO REGELN SIE IHREN NACHLASS – INDIVIDUELL, WIRKSAM & KOSTENGÜNSTIG

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// GESETZLICHE ERBFOLGE //

Grüner Füller auf grauem Grund

» ANSPRUCH AM ERBE

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer erbt, wenn keine sog. letztwillige Verfügung – also Testament oder Erbvertrag – getroffen wurde.
Im Gesetz finden sich genaue Vorgaben, wer Erbe wird, wenn keine anderen Bestimmungen getroffen wurden. Die Erbfolge ist an sich nicht besonders kompliziert, wird es aber dann, wenn mehrere potentielle Erben bestehen und wenn Verwandte schon verstorben sind.
Die gesetzliche Erbfolge wird in mehreren Stufen ermittelt:

// Die Ordnungen //

Eine Illustration eines Stammbaums
Das Gesetz ordnet einzelne Verwandte bestimmten „Ordnungen“ zu. So gibt es Verwandte 1. Ordnung bis 4. Ordnung:

1. Ordnung: eigene Kinder (auch adoptiert oder nichtehelich) und der Ehegatte bzw. Lebenspartner
2. Ordnung: Eltern und Geschwister
3. Ordnung: Großeltern und Onkel sowie Tanten
4. Ordnung: Urgroßeltern

Gibt es Erben in einer der vorderen Ordnungen so sind alle Verwandten in den nachfolgenden Ordnungen ausgeschlossen. Das Erbrecht des Ehegatten ist gesondert zu betrachten.
In einer Ordnung gilt das sogenannten „Repräsentationsprinzip“, das heißt innerhalb jedes Stammes schließt der noch Lebende Erbe seine Kinder von der Erbfolge aus. Zum Beispiel erben Enkelkinder nur dann, wenn der eigentlich erbende Elternteil bereits verstorben ist. Der Anteil am Erbe richtet sich dann jedoch weiterhin nach der Anzahl der Stämme. Hat der Verstorbene z.B. 3 Kinder und jedes Kind hat wiederum 2 Kinder und ist eines der Kinder schon verstorben, so erben die noch lebenden Kinder je 1/3 und die Enkelkinder je 1/6.

In der 2.Ordnung (Eltern und Geschwister) wird nach Linien geerbt: Die eine Hälfte des Nachlasses fällt an die Mutter, die andere an den Vater. Wenn z.B. nur noch die Mutter lebt, bekommen sie die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Geschwister.

Gibt es in den Ordnungen 1 bis 4 keine Erben, so erbt der Staat.

//  TESTAMENT - WEITERE INTERESSANTE THEMEN  //

Eine Blonde ältere Dame auf einem Sofa. Im Hintergrund ein Bücherregal
GESETZLICHE ERBFOLGE
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer erbt, wenn keine sog. letztwillige Verfügung – also Testament oder Erbvertrag – getroffen wurde. Im Gesetz finden sich genaue Vorgaben, wer Erbe wird, wenn keine anderen Bestimmungen getroffen wurden.
Älteres Ehepaar sitzt lachend auf dem Sofa und umarmt sich
BERLINER TESTAMENT
Vielfach entscheiden sich Ehegatten dazu, ein gemeinsames Testament zu errichten. In diesem Zusammenhang fällt häufig der Begriff „Berliner Testament“.
attracktiver Mann sitzt mit Händen hinter dem Kopf auf der Couch
TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG
Insbesondere wenn sich mehrere Erben den Nachlass teilen müssen empfiehlt es sich eine Person zu bestimmen, die diese Verteilung vornimmt: den Testamentsvollstrecker.

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Neben dem Verlust eines nahen Angehörigen oder Bekannten, kann der Tod und die damit einhergehende Erbschaft für den potentiellen Erben auch wirtschaftlich sehr belastend sein. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel der Nachlass überschuldet ist
Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Örtlich zuständig ist grundsätzlich immer das Gericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Es ist für die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen und für die Feststellung der Erbfolge zuständig
Wurden Sie im Testament nicht bedacht oder sogar als gesetzlicher Erbe ausdrücklich enterbt? Dann steht Ihnen möglicherweise ein Pflichtteil zu. Der Gesetzgeber sorgt für einen Ausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers auf der einen Seite und dem berechtigten Anspruch
Schenkungen können im Rahmen der Erbschaft eine große Rolle spielen. Oft besteht der Wunsch, die Angehörigen insbesondere die eigenen Kinder „mit warmen Händen“ zu bedenken, so dass sie schon vor dem eigenen Ableben von dem angesammelten Vermögen
Jeder Erbfall löst grundsätzlich Erbschaftsteuer aus, soweit es durch die Übertragung von Vermögen zu einem Vermögenszuwachs beim Erben; oder sonst Bedachten (Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmer,…) kommt.
Die Vermögensnachfolge zu planen bedeutet, Vorsorge zu treffen für die Zeit nach dem Tod. Dies beinhaltet jedoch nicht immer nur, per Testament oder Erbvertrag eine Entscheidung zu treffen, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod geschehen soll.
Während es sich beim Testament um einseitige Verfügungen derjenigen handelt, die ihren Nachlass regeln wollen, sind am Erbvertrag die Erben bereits als Vertragspartner dabei. Bei einem Erbvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen.
Die Erstellung eines Testaments bietet jedem Menschen die Möglichkeit für den eigenen Tod vorzusorgen und Regelungen zu treffen, die nach dem eigenen Ableben gelten sollen. Denn klar ist: Wird kein Testament erstellt oder ist dieses unwirksam und wurde auch…

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