Im Gegensatz zum privatschriftlichen Testament wird das öffentliche Testament von einem Notar errichtet. Meistens geschieht das in der Weise, dass man einem Notar oder einer Notarin schriftlich oder – oft nach vorheriger Beratung – mündlich mitteilt, wie man seinen Nachlass regeln will, er oder sie formuliert daraus ein Testament, das in einem Beurkundungstermin vorgelesen und erläutert und dann vom Erblasser und vom Notar unterschrieben wird. Das öffentliche Testament kann auch dadurch errichtet werden, dass der Erblasser dem Notar gegenüber, den letzten Willen diktiert und dieser den Willen niederschreibt. Alternativ kann ein schriftliches Dokument an den Notar übergeben werden. Hierbei muss der Erblasser noch erklären, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält. Dabei kann die Schrift sowohl offen als auch verschlossen übergeben werden. Der Erblasser muss das Testament noch nicht einmal selber geschrieben haben, wichtig ist nur, dass er erklärt, dass der Inhalt seinem letzten Willen entspricht. Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament könnte ein so verfasster letzter Wille auch maschinenschriftlich erfolgen. Allerdings ist Schriftlichkeit erforderlich, die Übergabe eines Tondokuments oder eines Datenträgers z.B. USB-Stick, genügt nicht. Der niedergeschriebene letzte Wille wird dann vom Notar amtlich verwahrt.
Ein Vorteil des öffentlichen Testaments ist, dass Ihr letzter Wille durch die öffentliche Verwahrung nicht verloren gehen kann und auch nicht durch Dritte unterdrückt werden kann. In der Regel wird durch das öffentliche Testament außerdem später die Erteilung eines Erbscheins überflüssig, was den Erben Kosten spart. Wir raten dazu, bereits frühzeitig Vorkehrungen durch ein privatschriftliches oder öffentliches Testament zu treffen.