SO REGELN SIE IHREN NACHLASS – INDIVIDUELL, WIRKSAM & KOSTENGÜNSTIG
// Das Testament //

» LETZTWILLIGE VERFÜGUNG, TESTAMENT, WILLENSERKLÄRUNg
Die Erstellung eines Testaments bietet jedem Menschen die Möglichkeit für den eigenen Tod vorzusorgen und Regelungen zu treffen, die nach dem eigenen Ableben gelten sollen. Denn klar ist: Wird kein Testament erstellt oder ist dieses unwirksam und wurde auch nicht auf andere Art und Weise vorgesorgt, zum Beispiel durch einen Erbvertrag, so gilt die gesetzliche Erbfolge, die im Regelfall nicht gewollt ist.
// Wann ist ein Testament sinnvoll? //

» GESETZLICHE ERBFOLGe?!
Wie bereits einleitend erwähnt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, wenn kein wirksames Testament oder kein Erbvertrag errichtet wurde. Ein Testament ist daher immer dann sinnvoll, wenn man den Wunsch hat, dass ganz oder teilweise von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen wird.
Um festzustellen, ob man von der gesetzlichen Regelung abweichen möchte, sollte man sich mit der gesetzlichen Erbfolge vertraut machen: Unsere Erklärung zur gesetzlichen Erbfolge finden Sie hier.
Doch was ist, wenn man mit der gesetzlichen Erbfolge an sich einverstanden ist, jedoch bestimmte Gegenstände einzelnen Personen direkt zuwenden möchte? Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer Erbe wird und wie groß sein Anteil am Erbe ist. Im Gesetz nicht geregelt ist jedoch, wer einzelne Gegenstände erhält. Denn gibt es mehrere Erben, so werden diese mit dem Eintritt des Todes des Erblassers gemeinsam Eigentümer der Sache und können nur gemeinsam über die einzelnen Gegenstände verfügen. Dies kann oft zu Streit zwischen den Erben führen. Im Testament können z.B. im Rahmen einer Teilungsanordnung oder einem Vorausvermächtnis einzelne Gegenstände oder Geldbeträge an die Erben verteilt werden oder auch im Rahmen eines Vermächtnisses an Dritten, die nicht Erben sind, versprochen werden. Zum Beispiel kann eine Eigentumswohnung einem bestimmten Kind oder ein Geldbetrag an eine gemeinnützige Organisation zugewendet werden.
Möchte man daher einzelne Regelungen zu Gegenständen oder dazu, wer, wie viel erben soll, treffen, so ist ein Testament – oder sogar ein Erbvertrag – zwingend erforderlich.
// „Privatschriftliches“ oder „öffentliches“ Testament? //
» Wo liegt der Unterschied?
Die geläufigste Form ist das privatschriftliche Testament. Das privatschriftliche Testament ist ein vom Erblasser vollständig eigenhändig geschriebenes und unterzeichnetes Testament.
Ein großer Vorteil des privatschriftlichen bzw. eigenhändigen Testamentes ist, dass dieses unkompliziert und zu jeder Zeit erstellt werden kann, ohne Hilfe von Dritten. Hierdurch können auch Kosten gespart werden, da die Beiziehung eines Notars nicht notwendig ist. Da es aber auch beim privatschriftlichen Testament auf genaue und vor allem richtige Formulierungen ankommt, sollte man sich auch vor der Abfassung eines solchen Testaments fachkundig beraten lassen. Der Erblasser sollte dafür Sorge tragen, dass es bald nach dem Tod auch gefunden wird.
Im Gegensatz zum privatschriftlichen Testament wird das öffentliche Testament von einem Notar errichtet. Meistens geschieht das in der Weise, dass man einem Notar oder einer Notarin schriftlich oder – oft nach vorheriger Beratung – mündlich mitteilt, wie man seinen Nachlass regeln will, er oder sie formuliert daraus ein Testament, das in einem Beurkundungstermin vorgelesen und erläutert und dann vom Erblasser und vom Notar unterschrieben wird. Das öffentliche Testament kann auch dadurch errichtet werden, dass der Erblasser dem Notar gegenüber, den letzten Willen diktiert und dieser den Willen niederschreibt. Alternativ kann ein schriftliches Dokument an den Notar übergeben werden. Hierbei muss der Erblasser noch erklären, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält. Dabei kann die Schrift sowohl offen als auch verschlossen übergeben werden. Der Erblasser muss das Testament noch nicht einmal selber geschrieben haben, wichtig ist nur, dass er erklärt, dass der Inhalt seinem letzten Willen entspricht. Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament könnte ein so verfasster letzter Wille auch maschinenschriftlich erfolgen. Allerdings ist Schriftlichkeit erforderlich, die Übergabe eines Tondokuments oder eines Datenträgers z.B. USB-Stick, genügt nicht. Der niedergeschriebene letzte Wille wird dann vom Notar amtlich verwahrt.
Ein Vorteil des öffentlichen Testaments ist, dass Ihr letzter Wille durch die öffentliche Verwahrung nicht verloren gehen kann und auch nicht durch Dritte unterdrückt werden kann. In der Regel wird durch das öffentliche Testament außerdem später die Erteilung eines Erbscheins überflüssig, was den Erben Kosten spart. Wir raten dazu, bereits frühzeitig Vorkehrungen durch ein privatschriftliches oder öffentliches Testament zu treffen.
// Welche Unterstützung bekommen Sie durch uns? //
» DIE ABFASSUNG EINES TESTAMENTS
Vor Erstellung des Testaments sollten Sie sich Gedanken dazu machen, welche Regelungen Sie treffen möchten und inwieweit Ihre Vorstellungen von der gesetzlich vorgegebenen Erbfolge abweichen. Hierbei hilft Ihnen unser Online-Fragebogen. Gerne beraten wir Sie aber auch individuell und kostengünstig. Ist der Inhalt klar, so muss das privatschriftliche Testament handschriftlich verfasst werden. Gerne helfen wir Ihnen bei der Ausarbeitung Ihres individuellen Testaments. Wir formulieren Ihnen einen Text, den Sie entweder handschriftlich abschreiben können oder den Sie maschinenschriftlich einem Notar übergeben können, mit der Erklärung, dass es sich dabei um Ihren letzten Willen handle.
Möchten Sie lieber Ihr Testament notariell beurkunden lassen, so sind wir als Kanzlei mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht bestens mit erfahrenen Notaren vernetzt und können bei Bedarf gerne einen Beurkundungstermin für Sie vereinbaren und diesen vorbereiten.
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// Wo wird das Testament hinterlegt? //

» DIE Aufbewahrung
Das Gesetz sieht keine Pflicht vor, das Testament an einem öffentlichen Ort zu hinterlegen. Es ist daher möglich, das privatschriftliche Testament zu Hause aufzubewahren. Dies hat den Vorteil, dass es bei Bedarf ergänzt oder vernichtet werden kann. Man hat also jederzeit Zugriff und kann das Testament der aktuellen Lebenssituation anpassen. Dazu muss es nicht neu gefasst werden, sondern kann durch Nachträge ergänzt oder geändert werden. Eine Alternative hierzu bietet die sogenannte „amtliche Verwahrung“. Das Testament wird dann beim Nachlassgericht (Amtsgericht) hinterlegt. Die Hinterlegung kann auch stellvertretend eine dritte Person aus dem persönlichen Umfeld für Sie durchführen. Sofern wir Sie bei der Abfassung Ihres eigenhändigen Testamentes unterstützen, kümmern wir uns auch um die Hinterlegung beim Nachlassgericht (Kosten einmalig € 75,00) und die Eintragung im Zentralen Testamentsregister (Kosten einmalig € 14,00).
Wird ein notarielles Testament erstellt, wird das Testament unverzüglich in die besondere notarielle Verwahrung gebracht.
Selbstverständlich kann ein verwahrtes Testament auch wieder aus der Verwahrung genommen werden, indem das Testament von dem Nachlassgericht zurückgefordert wird. Es ist jedoch zu beachten, dass die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung als Widerruf des Testaments gilt. In der Regel ist das Testament also dann ungültig.
// TESTAMENT - WEITERE INTERESSANTE THEMEN //



// Was kostet ein Testament? //

Die Erstellung eines privatschriftlichen Testaments ist kostenlos, da Sie dieses grundsätzlich selbst erstellen können und das Gesetz keine bestimmte Form vorsieht. Auch eine Hinterlegung beim Nachlassgericht ist nicht zwingend.
Bei dem öffentlichen Testament fallen hingegen Kosten an. Der Notar berechnet hierbei die gesetzlichen Gebühren. Diese richten sich nach dem Reinvermögen des Nachlasses. Zum Beispiel bei einem Nachlasswert bis € 25.000 beläuft sich die Gebühr für ein Einzeltestament auf € 115 und für ein gemeinschaftliches Testament auf € 230. Bei einem Nachlasswert bis zu € 200.000 beläuft sich die Gebühr auf € 435 für ein gemeinschaftliches Testament und auf € 870 jeweils zuzüglich einer Schreibpauschale, den Kosten der Verwahrung und der Mehrwertsteuer.
Das Reinvermögen ergibt sich, wenn man von der Summe des Werts aller Vermögensgegenstände wie Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen, Sparguthaben und Wertpapiere alle vorhandenen Verbindlichkeiten, insbesondere Immobilienkredite, abzieht. Es dürfen allerdings die Schulden höchstens bis zur Hälfte des Aktivvermögens abgezogen werden. Die Kosten können vorher erfragt werden.
Da die Erstellung eines Testaments zwar alleine möglich ist, jedoch hier viele Gefahren lauern, raten wir dazu, das Testament nicht ohne die Inanspruchnahme der Hilfe erfahrener Anwälte zu erstellen. Auch die Rechtsanwaltskosten richten sich in der Regel nach dem Wert des Nachlasses. Je nach Wunsch können hiervon jedoch Abweichungen gemacht werden. Wenn Sie an einer individuellen Vorlage Interesse haben, können Sie für einen preiswerten Pauschalpreis ein Testament anhand eines von uns erstellten digitalen Fragebogens, selbst zusammenstellen. Doch wir bieten auch individuelle Beratung zu komplizierten Fallkonstruktionen an. Die Erstberatung ist für Sie kostenlos, sodass wir Ihnen bereits in diesem Beratungsgespräch unverbindlich mitteilen können, was unsere Beratung und Inanspruchnahme kosten wird.
Die Vielzahl an Rechtsstreitigkeiten um das Erbe an deutschen Gerichten zeigt, dass ein Testament unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe in der Regel dazu führt, dass der Nachlass nach dem Erbfall ohne Rechtsstreitigkeiten abgewickelt werden kann. Die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung bei der Regelung des Nachlasses spart dem Nachlass und den Erben hohe Anwalts- und Gerichtskosten, wenn ein Rechtsstreit hierdurch vermieden werden kann.
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