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Offene Immobilienfonds: Sicherheit oder Risiko?

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Nach der aktuellen Rechtsprechung müssen Banken bei der Beratung zu offenen Immobilienfonds ungefragt über wesentliche Risiken aufklären. Dies umfasst insbesondere die gesetzliche Mindesthaltedauer von 24 Monaten, die Kündigungsfrist von 12 Monaten sowie die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme. Wurde ein Anleger nicht ausreichend über diese Risiken informiert, bestehen gute Aussichten auf Schadensersatz. Betroffene können eine vollständige Rückabwicklung verlangen und werden so gestellt, als hätten sie die Anlage nie getätigt.


Für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Verlusten mit offenen Immobilienfonds ist eine sorgfältige Beweissicherung entscheidend. Anleger sollten alle Beratungsunterlagen, Produktinformationsblätter und Werbematerialien aufbewahren. Besonders relevant ist die Frage, ob der Fonds als besonders sicher dargestellt wurde oder ob die Risikoeinstufung unangemessen niedrig war. Schadensersatzansprüche verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch nach zehn Jahren. Wir bei von Buttlar Rechtsanwälte  beraten Sie diesbezüglich gerne im Detail.

Das Wichtigste im Überblick

// Verluste bei offenen Immobilienfonds und rechtliche Konsequenzen //

Offene Immobilienfonds stehen zunehmend in der Kritik. Die zentrale Frage für betroffene Anleger bei Verlusten durch offene Immobilienfonds lautet daher: Bestehen realistische Erfolgsaussichten auf Schadensersatz? 

Die gute Nachricht vorweg: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Position der Anleger in den letzten Jahren deutlich gestärkt. Wenn Banken oder Finanzberater wesentliche Risiken verschwiegen oder den Fonds als sicherer dargestellt haben, als er tatsächlich ist, bestehen gute Chancen auf eine erfolgreiche Rückabwicklung.

// Rechtliche Grundlagen für Schadensersatzansprüche bei Verlusten //

Die Beratungspflichten der Banken und Sparkassen

Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) enthält in § 63 umfassende Informations- und Beratungspflichten für Banken und Finanzdienstleister. Danach müssen Banken und Sparkassen:

  • Anleger- und anlagegerecht beraten
  • Über alle wesentlichen Eigenschaften und Risiken des Anlageprodukts aufklären
  • Sämtliche Kosten und Zuwendungen transparent offenlegen
  • Die Beratung dokumentieren

Diese Pflichten gelten selbstverständlich auch bei der Beratung zu offenen Immobilienfonds. Besonders wichtig ist dabei die umfassende Risikoaufklärung. Banken müssen ungefragt über alle Risiken informieren, die für die Anlageentscheidung wesentlich sein können.

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist die Kenntnis der Verjährungsfristen entscheidend:

  • Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen (§ 195 BGB)
  • Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 BGB)
  • Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre ab dem Beratungsgespräch

// Wesentliche Risiken, über die nicht aufgeklärt wurde //

Betroffene Anleger sollten prüfen, über welche der folgenden zentralen Risiken sie nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt wurden, da jedes dieser verschwiegenen Risiken einen Beratungsfehler darstellen kann:

Liquiditäts- und Rückgabebeschränkungen

Nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) gelten für offene Immobilienfonds strenge Rückgaberegelungen:

  • Mindesthaltedauer von 24 Monaten für neu erworbene Anteile (§ 255 KAGB)
  • Kündigungsfrist von 12 Monaten für die Rückgabe (§ 255 KAGB)
  • Möglichkeit der vollständigen Aussetzung der Anteilsrücknahme bei Liquiditätsengpässen

Diese Beschränkungen bedeuten, dass Anleger nicht kurzfristig an ihr investiertes Kapital gelangen können. Im schlimmsten Fall kann bei einer Aussetzung der Anteilsrücknahme das Kapital für Jahre blockiert sein. Wurde auf diese Einschränkungen nicht hingewiesen, liegt ein klarer Beratungsfehler vor.

Bewertungsrisiken und Abwertungsgefahr

Die Bewertung von Immobilien im Fondsportfolio ist mit erheblichen Unsicherheiten verbunden:

  • Sachverständige müssen bei der Immobilienbewertung subjektive Annahmen treffen
  • Immobilienwerte werden nur periodisch neu bewertet, Marktveränderungen spiegeln sich verzögert wider

Marktrisiken und Zinsänderungsrisiken

Offene Immobilienfonds sind erheblichen Marktrisiken ausgesetzt:

  • Preisschwankungen am Immobilienmarkt wirken sich auf den Anteilswert aus
  • Steigende Zinsen können zu erheblichen Bewertungsabschlägen führen
  • Besonders betroffen sind Gewerbeimmobilien durch veränderte Nutzungskonzepte (Homeoffice, Online-Handel)

// Praktische Tipps für betroffene Anleger: So sichern Sie Ihre Ansprüche //

Dokumentation der Beratungsfehler

Für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend:

Beratungsunterlagen sammeln: Bewahren Sie alle Unterlagen aus der Beratung auf, insbesondere:

  • Gesprächsprotokolle oder Beratungsdokumentationen
  • Produktinformationsblätter und Prospekte
  • Kaufbelege und Depotauszüge
  • Werbematerialien, die Ihnen ausgehändigt wurden

Zeugen identifizieren: War beim Beratungsgespräch eine weitere Person anwesend? Diese könnte später als Zeuge fungieren und Ihre Darstellung des Beratungsgesprächs bestätigen.

Gedächtnisprotokoll anfertigen: Erstellen Sie ein detailliertes Gedächtnisprotokoll, in dem Sie den Inhalt des Beratungsgesprächs so genau wie möglich wiedergeben. Notieren Sie insbesondere:

  • Welche Aussagen wurden zur Sicherheit des Fonds getroffen?
  • Wurde über Rückgabefristen informiert?
  • Wurden konkrete Risiken angesprochen oder verneint?
  • Welche Renditeerwartungen wurden geweckt?

Rechtliches Vorgehen bei Verlusten

Fristen im Blick behalten: Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach Kenntniserlangung vom Schaden und dem Ersatzpflichtigen, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Beratung. Handeln Sie daher rechtzeitig.

Reklamation bei der Bank: Als ersten Schritt sollten Sie sich schriftlich an die beratende Bank wenden und den Sachverhalt schildern. Setzen Sie eine angemessene Frist für eine Stellungnahme, üblich sind 2-4 Wochen. Beachten Sie, dass die Verjährung durch eine solche Reklamation nicht gehemmt wird.

Rechtsschutzversicherung prüfen: Einige Rechtsschutzversicherungen decken Streitigkeiten im Kapitalanlagerecht ab. Prüfen Sie vor der Beauftragung eines Anwalts, ob Ihre Versicherung die Kosten übernimmt.

Fachanwalt konsultieren: Ein auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann die Erfolgsaussichten Ihres Falls einschätzen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen. Die Expertise eines Fachanwalts ist in der Regel entscheidend für den Erfolg.

Alternative Streitbeilegung erwägen: Vor einem Gerichtsverfahren kann eine Beschwerde beim Ombudsmann der privaten Banken sinnvoll sein. Diese Verfahren sind für Verbraucher kostenlos und können eine schnellere Lösung herbeiführen.

Die Schadensberechnung: Was können Sie zurückfordern?

Bei erfolgreicher Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen werden Sie so gestellt, als hätten Sie den offenen Immobilienfonds nie gekauft:

  • Sie erhalten Ihr investiertes Kapital vollständig zurück
  • Die Bank erhält im Gegenzug die Fondsanteile
  • Zusätzlich können Sie in bestimmten Fällen entgangene Zinsen geltend machen 
  • Von der Erstattungssumme werden ausgezahlte Erträge abgezogen

// Checkliste: Erfolgsaussichten bei Schadensersatzansprüchen einschätzen //

Um Ihre Chancen auf Schadensersatz bei Verlusten mit offenen Immobilienfonds zu bewerten, prüfen Sie folgende Punkte:

  1. Wurden Sie über die Rückgabemodalitäten aufgeklärt?
    • Information über die 24-monatige Mindesthaltedauer
    • Information über die 12-monatige Kündigungsfrist
    • Hinweis auf mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme
  2. Wurden Sie über alle Kosten und Provisionen informiert?
    • Ausgabeaufschlag 
    • Laufende Verwaltungskosten (Total Expense Ratio)
    • Vertriebsprovisionen an die Bank oder den Berater
  3. Wurden alle wesentlichen Risiken erläutert?
    • Marktrisiken (Wertschwankungen, Zinsänderungsrisiken)
    • Liquiditätsrisiken (eingeschränkte Verfügbarkeit)
    • Risiken aus der Immobilienbewertung
  4. Passte die Anlageempfehlung zu Ihrem Profil?
    • Berücksichtigung Ihrer finanziellen Situation
    • Berücksichtigung Ihres Alters und Ihrer persönlichen Umstände
    • Übereinstimmung mit Ihrer Risikobereitschaft
  5. War die Risikoeinstufung im Basisinformationsblatt angemessen?
    • Vergleich der angegebenen Risikoklasse mit der tatsächlichen Wertentwicklung
    • Plausibilität der Risikobewertung angesichts der Marktlage
  6. Welche konkreten Aussagen wurden in der Beratung getroffen?
    • Wurden Renditeversprechen gemacht?
    • Wurde der Fonds als „sicher“ oder „stabil“ bezeichnet?
    • Wurden bestimmte Risiken explizit verneint?
  7. Liegen Beweise für die fehlerhafte Beratung vor?
    • Beratungsprotokolle
    • Zeugen
    • Werbematerialien mit möglicherweise irreführenden Aussagen
  8. Ist der Anspruch noch nicht verjährt?
    • Regelverjährung nach drei Jahren ab Kenntnis
    • Maximale Verjährung nach zehn Jahren ab Beratung
  9. Ist der erlittene Schaden bezifferbar?
    • Differenz zwischen Einzahlung und aktuellem Wert
    • Entgangene Zinsen bei alternativer Anlage
  10. Besteht Rechtsschutz Versicherungsschutz?
    • Prüfung des Versicherungsvertrags
    • Deckungszusage einholen

Je mehr dieser Fragen Sie mit „Ja“ beantworten können, desto besser stehen Ihre Chancen auf einen erfolgreichen Schadensersatzanspruch.

// Ihre Rechte als Anleger bei Verlusten mit offenen Immobilienfonds //

Für betroffene Anleger ist entscheidend zu wissen: Die Rechtsprechung des BGH bietet wichtige Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche. Wichtig ist, rasch zu handeln und die relevanten Unterlagen zu sichern. Die Verjährungsfristen laufen, und je früher rechtliche Schritte eingeleitet werden, desto besser stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen.

Eine erfolgreiche Rückabwicklung bedeutet, dass Sie als Anleger so gestellt werden, als hätten Sie den Fonds nie gekauft. Sie erhalten Ihr investiertes Kapital zurück und übertragen im Gegenzug die Fondsanteile an die Bank oder Sparkasse.

// Häufig gestellte Fragen //

Bei fehlerhafter Beratung können Sie Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB geltend machen. Ziel ist die Rückabwicklung des Investments, bei der Sie so gestellt werden, als hätten Sie die Anlage nie getätigt. Dies umfasst die Rückzahlung des investierten Kapitals gegen Übertragung der Fondsanteile an die Bank. Zusätzlich können Sie entgangene Zinsen geltend machen.
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren regelmäßig drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.
Ja, grundsätzlich kann es einen Beratungsfehler darstellen, wenn ein Berater einen offenen Immobilienfonds als vollkommen sicher oder risikofrei dargestellt hat, wodurch Schadensersatzansprüche begründet werden. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen keine falschen Vorstellungen über die Sicherheit einer Anlage geweckt werden. Allerdings müssen Sie im Streitfall beweisen können, dass solche Aussagen getätigt wurden.
Wenn Sie nicht über die gesetzliche Mindesthaltedauer von 24 Monaten und die Kündigungsfrist von 12 Monaten informiert wurden, liegt ein Beratungsfehler vor. Sie können Schadensersatz verlangen und die Rückabwicklung des Investments fordern.

Beweismittel für eine fehlerhafte Beratung können sein:

  • Beratungsprotokolle, die Lücken oder Widersprüche aufweisen
  • Zeugen, die beim Beratungsgespräch anwesend waren
  • Werbematerialien oder Produktinformationen mit verharmlosenden Darstellungen
  • Schriftliche Korrespondenz mit dem Berater oder der Bank
  • Ein zeitnah nach der Beratung erstelltes Gedächtnisprotokoll

Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab. Entscheidend sind:

  • Die konkret getätigten Aussagen in der Beratung
  • Die Beweislage (Dokumente, Zeugen)
  • Die Qualität des Beratungsprotokolls
  • Die zeitliche Nähe zur Beratung (Verjährung)
  • Die Risikoeinstufung im Produktinformationsblatt
Ja, wenn die Bank das Basisinformationsblatt verwendet hat und darin enthaltene fehlerhafte Risikoeinstufungen nicht korrigiert hat. Nach der MiFID II und dem WpHG muss die Bank alle Informationen, die sie an Kunden weitergibt, auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. War die Risikoeinstufung offensichtlich unangemessen niedrig, kann dies eine Haftung begründen.

Ein typischer Ablauf sieht so aus:

  1. Außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch ein Anwaltsschreiben
  2. Bei Ablehnung: Klageerhebung beim zuständigen Landgericht
  3. Schriftliches Vorverfahren mit Austausch von Klageschrift und Klageerwiderung
  4. Mündliche Verhandlung, oft mit Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Sachverständigengutachten)
  5. Urteil oder gerichtlicher Vergleich

Die Dauer bis zum Urteil beträgt typischerweise 1-2 Jahre in erster Instanz. Bei Berufung oder Revision kann sich das Verfahren um weitere 1-3 Jahre verlängern. Viele Fälle enden jedoch mit einem Vergleich, der schneller zu einer Lösung führt.

Es bestehen durchaus Alternativen zum Gerichtsverfahren. Viele Fälle werden außergerichtlich durch Vergleiche gelöst. Als erste Schritte bieten sich an:
  • Ein qualifiziertes Anwaltsschreiben an die Bank, das die Ansprüche detailliert darlegt
  • Ein Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken, das für Verbraucher kostenlos ist

Die Risikoeinstufung im Basisinformationsblatt ist ein zentrales Element für potenzielle Schadensersatzansprüche. Nach der PRIIPs-Verordnung müssen diese Dokumente eine standardisierte Risikoeinstufung auf einer Skala von 1 (niedrig) bis 7 (hoch) enthalten, die auf objektiven Kriterien basieren.

War die Einstufung unangemessen niedrig, kann dies einen eigenständigen Anspruchsgrund darstellen. Entscheidend ist, ob die Risikoeinstufung auf fehlerhaften Annahmen beruhte oder relevante Risikofaktoren wie Zinsänderungsrisiken nicht angemessen berücksichtigt wurden. Die Gerichte betrachten dabei, ob die tatsächliche Wertentwicklung mit der kommunizierten Risikoeinstufung in einem plausiblen Verhältnis stand oder ob die Abweichung so gravierend war, dass von einer irreführenden Darstellung ausgegangen werden muss.

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