Bei dem Trennungsprinzip setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Vorerben ein und den Dritten, in der Regel das Kind oder die Kinder, zum Nacherben. Dies führt dazu, dass das Erbe nach dem Versterben des ersten Ehegatten nicht mit dem Vermögen des überlebenden Ehegatten verschmilzt. Daher wird dieses Prinzip auch als Trennungsprinzip bezeichnet.
Bei dem sogenannten Einheitsprinzip setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Vollerben ein. Die Vermögensmassen verschmelzen dann also beim Tod des ersten Ehegatten. Die Schlusserben, also in der Regel die Kinder, erben dann beim Versterben des zweiten Ehegatten das gesamte Vermögen als Einheit. Lässt sich dem Berliner Testament nicht genau entnehmen, welche Regelung gewünscht ist, sieht das Gesetz vor, dass im Zweifel das Einheitsprinzip gewollt ist.