Vielfach entscheiden sich Ehegatten dazu, ein gemeinsames Testament zu errichten. In diesem Zusammenhang fällt häufig der Begriff „Berliner Testament“. Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen dann, dass ein Dritter (häufig ihre Kinder) nach dem Tod des länger Lebenden erben sollen, nennt man diese Erbfolgeregelung „Berliner Testament“.
Hierbei sind zwei verschiedene Formen denkbar. Der wesentliche Unterschied liegt in der rechtlichen Position des länger lebenden Ehegatten. Im Rahmen des Berliner Testaments kann man das Trennungsprinzip oder das Einheitsprinzip anwenden.
Bei dem Trennungsprinzip setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Vorerben ein und den Dritten, in der Regel das Kind oder die Kinder, zum Nacherben. Dies führt dazu, dass das Erbe nach dem Versterben des ersten Ehegatten nicht mit dem Vermögen des überlebenden Ehegatten verschmilzt. Daher wird dieses Prinzip auch als Trennungsprinzip bezeichnet.
Bei dem sogenannten Einheitsprinzip setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Vollerben ein. Die Vermögensmassen verschmelzen dann also beim Tod des ersten Ehegatten. Die Schlusserben, also in der Regel die Kinder, erben dann beim Versterben des zweiten Ehegatten das gesamte Vermögen als Einheit. Lässt sich dem Berliner Testament nicht genau entnehmen, welche Regelung gewünscht ist, sieht das Gesetz vor, dass im Zweifel das Einheitsprinzip gewollt ist.
Das Berliner Testament ist vor allem dann sinnvoll, wenn man sicherstellen will, dass der überlebende Ehegatte im Wesentlichen so weiterleben kann wie bisher, also mit dem bisherigen Vermögen und insbesondere in einer eigengenutzten Immobilie bleiben kann. Ohne Regelung führt das zur Erbfolge, wie sie das Gesetz vorsieht. Das Vermögen des zuerst versterbenden Ehepartners geht dann in der Regel zur Hälfte an den überlebenden Ehepartner und zur anderen Hälfte an die Kinder. Der überlebende Ehegatte ist dann auf das Wohlwollen der Kinder angewiesen, die dann hoffentlich davon absehen z.B. die genutzte Wohnung zu verkaufen.
Durch das Berliner Testament setzt man die gesetzliche Erbfolge aus und die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein. Dadurch beerbt der überlebende Ehegatte den Verstorbenen und kann sein Leben – finanziell abgesichert – fortführen. Es wird weitestgehend vermieden, dass es durch den Erbfall zu einer unliebsamen Auseinandersetzung mit dem gesetzlichen Erben kommt.
Das Berliner Testament ist nicht immer die beste Lösung, insbesondere wegen der anfallenden Erbschaftsteuer. Setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein, bedeutet das gleichzeitig die Enterbung der Kinder für den ersten Erbfall. Da derzeit jedes Kind einen Erbschaftsteuerfreibetrag von € 400.000 zur Verfügung hat, bleibt dieser Freibetrag ungenutzt. Hierdurch fällt nach dem Tod des überlebenden Ehegatten möglicherweise Erbschaftsteuer an, weil auch dann nur ein Freibetrag einmal von € 400.000 je Kind zur Verfügung steht. Bei großen Vermögen könnte es auch geschehen, dass der überlebende Ehegatte trotz eines hohen Freibetrages Erbschaftsteuer bezahlen muss. Dem könnte durch eine Verteilung z.B. durch die Aussetzung von Vermächtnissen schon beim ersten Erbfall entgegengewirkt werden.
Vorsicht ist auch geboten, wenn der Erbfall einen Auslandsbezug aufweist. Haben die Eheleute zwar die deutsche Staatsangehörigkeit, ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber im Ausland, so kann dies dazu führen, dass deutsches Recht nicht anwendbar ist. Viele Rechtsordnungen erkennen ein gemeinsames Testament nicht an, was dazu führen kann, dass das erstellte Berliner Testament unwirksam ist.
Das Berliner Testament ist darüber hinaus ungeeignet bei sogenannten Patchworkfamilien, überschuldeten Kindern, Kindern mit Behinderung und anderen Konstellationen. In jedem Fall sollte eine individuelle Beratung stattfinden. Hierbei kann herausgefunden werden, ob das Berliner Testament das Richtige ist.
Durch das Berliner Testament erben die gemeinsamen Kinder beim ersten Erbfall in der Regel nichts. Sie werden durch die gegenseitige Einsetzung der Eheleute enterbt und partizipieren wirtschaftlich nicht vom Nachlass des Erstversterbenden. Der Enterbung steht auch nicht entgegen, dass sie für den zweiten Erbfall bereits als Erben bestimmt sind.
Durch die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Erben werden je nachdem, ob das Trennungs- oder Einheitsprinzip gewählt wird, die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen, sie werden „enterbt“. Das bedeutet, dass sie ihren Pflichtteil geltend machen können. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich hierbei um einen Anspruch auf Zahlung von Geld gegen den überlebenden Ehegatten.
Dieser Anspruch kann dazu führen, dass das Ziel des Berliner Testaments nicht erreicht werden kann. Ist der überlebende Ehegatte beispielsweise finanziell nicht in der Lage, diesen Anspruch aus dem vorhandenen Barvermögen zu begleichen, kann er im schlimmsten Fall gezwungen sein, eine Immobilie zu verwerten, um den Anspruch zu erfüllen. Um dies zu verhindern, kann im Berliner Testament eine Regelung getroffen werden, wonach die gesetzlichen Erben „bestraft“ werden, wenn sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dies wird durch eine sogenannte „Straf- oder Verwirkungsklausel“ erreicht. Die Strafe besteht dann darin, dass das Kind, das den Pflichtteil verlangt, beim Tod des Letztversterbenden ebenfalls nur den Pflichtteil erhält. Auch ein Pflichtteilsverzicht ist denkbar. Auch bei der Strafklausel gibt es unterschiedliche Formulierungen mit unterschiedlichen Wirkungen. Gerne beraten wir Sie hierzu individuell.
Ebenso wie bei jeder anderen Testamentsform kann ein Berliner Testament eigenhändig handschriftlich oder öffentlich bei einem Notar erstellt werden. Beim handschriftlichen Berliner Testament wird der Text von einem der Ehegatten niedergeschrieben und unterschrieben und der andere Ehegatte ergänzt handschriftlich, dass das auch sein letzter Wille sei.
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