Rund ums Erbe ist ein Gericht besonders wichtig: Das Nachlassgericht. In diesem Abschnitt möchten wir Sie umfassend über die Funktion der Nachlassgerichte informieren.
Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Örtlich zuständig ist grundsätzlich immer das Gericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz jedoch Sonderregelungen vor.
Es ist für die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen und für die Feststellung der Erbfolge zuständig. Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen.
Sind z.B. Erben unbekannt, sichert das Nachlassgericht auf Antrag den Nachlass und bestimmt ggf. einen Nachlasspfleger. Der Testamentsvollstrecker erhält vom Nachlassgericht ein Zeugnis über seine Funktion.
Nach dem Tod einer Person besteht für jeden, der ein Testament auffindet, die Pflicht, dieses bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht unverzüglich abzugeben. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn man davon ausgeht, dass das Testament ohnehin unwirksam ist. Ist es amtlich verwahrt, nimmt es das Nachlassgericht aus der amtlichen Verwahrung und eröffnet es ebenso wie die abgelieferten Schriftstücke und erstellt über die Eröffnung ein Protokoll. Die Unterschlagung eines Testaments ist strafbar.
Danach werden alle testamentarischen und gesetzlichen Erben, Pflichtteilsberechtigten und die sonst Bedachten über den Inhalt der eröffneten Schriftstücke durch Übersendung des Protokolls und Kopien der letztwilligen Verfügungen informiert.
Ein Eröffnungstermin, zu dem alle Beteiligten geladen werden, gibt es nur ganz selten – sie kommen fast nur noch in Spielfilmen vor. Die Regel ist die sogenannte „stille Eröffnung“.
Die Klärung, ob ein Dokument eine rechtsgültige letztwillige Verfügung darstellt, trifft das Nachlassgericht im sogenannte Erbscheinantragsverfahren.
Das Nachlassgericht ist zuständig für viele Themen im Zusammenhang mit dem Nachlass, jedoch ist das Nachlassgericht keine Institution, die Hilfestellung bei Nachlassauseinandersetzungen leisten kann. Die Verteilung des Nachlasses ist ausschließlich Sache der Erben. Können sie sich über die Verteilung nicht einigen, und kommt es zu Erbstreitigkeiten, so ist dafür das Zivilgericht zuständig.
Wichtig: Alle Erben bilden zusammen eine Erbengemeinschaft. In der Erbengemeinschaft gibt es kein Mehrheitsprinzip. Alle müssen dasselbe wollen. Können sich die Erben zum Beispiel nicht über das Behalten oder Verkaufen einer Immobilie einigen, so kann es zur Teilungsversteigerung vor dem Vollstreckungsgericht kommen. Wir empfehlen deshalb immer dann, wenn der Umfang oder die Art des Nachlasses Potential für Streitigkeiten in sich trägt, in der letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung anzuordnen. Wenden Sie sich daher auch bei Erbstreitigkeiten als Ratsuchender immer an einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Wir bitten Sie, das Formular auszufüllen. Sobald Sie dies getan haben, werden wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.