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Widerruf von Basisrenten der R+V Versicherung

Widerruf von Basisrenten der R+V Versicherung

Warum viele Basisrenten-Kunden aussteigen wollen

Die Basisrente – umgangssprachlich „Rürup-Rente“ – gilt als steuerlich geförderte Form der Altersvorsorge. Wer eine solche Rente abgeschlossen hat, merkt häufig erst Jahre später, wie starr der Vertrag ist: Eine Kündigung führt in der Regel nur zur Beitragsfreistellung, eine Auszahlung des angesparten Kapitals vor Rentenbeginn ist nicht vorgesehen. Hohe Abschlusskosten, schwache Fondsentwicklung oder eine veränderte Lebenssituation verstärken den Wunsch, sich aus dem Vertrag zu lösen.

Auch bei Basisrentenverträgen der R+V Versicherung (R+V Lebensversicherung AG) stellt sich deshalb die Frage, ob ein Widerruf noch möglich ist – selbst wenn der Abschluss viele Jahre zurückliegt.

Was ist eine Basisrente – und warum lässt sie sich nicht einfach kündigen?

Die Basisrente ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag, dessen Beiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich berücksichtigt werden können. Der Preis für diese Förderung ist die geringe Flexibilität: Die Leistung wird als lebenslange Rente gezahlt; ein Kapitalwahlrecht und ein Rückkauf sind ausgeschlossen. Der Vertrag ist zudem nicht vererbbar, nicht übertragbar und nicht beleihbar.

Für Sie bedeutet das: Wer die Beitragszahlung beenden möchte, kann den Vertrag nur beitragsfrei stellen. Das bereits eingezahlte Geld bleibt im Vertrag gebunden und wird erst ab Rentenbeginn in Form einer – bei beitragsfreier Stellung oft deutlich geminderten – Rente ausgezahlt. Genau deshalb ist der Widerruf für viele Betroffene so bedeutsam: Er ist kein Kündigungsrecht, sondern beseitigt die Vertragserklärung rückwirkend und eröffnet damit einen Anspruch auf Rückabwicklung.

Widerruf, Widerspruch, Kündigung – die Unterschiede

  • Kündigung: Beendet die Beitragszahlungspflicht. Bei der Basisrente führt sie nach dem Vertragsmodell nur zur Beitragsfreistellung, nicht zur Auszahlung.
  • Widerruf: Gilt für Verträge, die seit dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden. Der Widerruf beseitigt die Vertragserklärung; die empfangenen Leistungen werden rückabgewickelt.
  • Widerspruch: Gilt für Verträge, die bis Ende 2007 im sogenannten Policenmodell zustande kamen. Wird wirksam widersprochen, kommt der Vertrag nicht zustande; auch hier folgt die Rückabwicklung.

Im Sprachgebrauch werden „Widerruf“ und „Widerspruch“ häufig vermischt. Rechtlich unterscheiden sich die Konstruktionen, die praktischen Folgen – Rückabwicklung statt bloßer Beendigung – sind aber vergleichbar.

Welche Rechtslage gilt für Ihren Vertrag?

Den Ausgangspunkt bildet das Datum des Vertragsschlusses. Basisrentenverträge gibt es seit 2005; für sie lassen sich grob drei Zeiträume unterscheiden.

Abschluss 2005 bis 31. Dezember 2007. Im Policenmodell erhielt der Kunde die Vertragsunterlagen erst nach Antragstellung und konnte innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen, andernfalls galt der Vertrag als genehmigt. Wurde nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, besteht es fort.

Abschluss 1. Januar 2008 bis 12. Juni 2014. Bei Lebens- und Rentenversicherungen beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. Sie beginnt aber nur, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen und eine ordnungsgemäße Belehrung zugegangen sind. War die Belehrung fehlerhaft, begann die Frist nie zu laufen – das Widerrufsrecht ist dann nicht erloschen.

Abschluss ab 13. Juni 2014. Seit diesem Datum gilt eine geänderte Rechtslage; ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht kommt hier regelmäßig nicht mehr in Betracht. Wie weit Ihr Vertrag noch betroffen sein kann, ist eine Frage des Einzelfalls.

Wann beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen?

Die Frist von 30 Tagen beginnt erst, wenn Ihnen in Textform zugegangen sind: der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die vorgeschriebenen Verbraucherinformationen sowie eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht. Die Belehrung muss insbesondere die fristauslösenden Umstände und den Fristbeginn zutreffend benennen. Fehlt es daran, läuft die Frist nicht an.

Gute Erfolgsaussichten: Basisrenten mit Abschluss zwischen 2008 und 2010

Gute Erfolgsaussichten sehen wir bei Basisrentenverträgen, die zwischen 2008 und 2010 abgeschlossen wurden. In diesen Jahren enthielten die Widerrufsbelehrungen vieler Versicherer Formulierungen, die die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht korrekt beschrieben. 

Genau in dieser Konstellation konnten wir für eine Mandantin einen bemerkenswerten Erfolg erzielen. Der Basisrentenvertrag hatte Versicherungsbeginn im Dezember 2008. Nach unserer Prüfung war die damalige Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Wir haben den Widerruf erklärt und die Rückabwicklung außergerichtlich durchgesetzt – also ohne Klage und ohne Gerichtsverfahren. Die R+V Lebensversicherung AG zahlte an unsere Mandantin über 28.000 €.

Wenn Sie eine Basisrente mit Abschluss zwischen 2008 und 2010 halten, lohnt sich eine Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen daher in besonderem Maße. Entscheidend sind der genaue Wortlaut Ihrer Widerrufsbelehrung und das Datum des Vertragsschlusses. Beides lässt sich nur anhand Ihrer Originalunterlagen beurteilen. Senden Sie uns diese Unterlagen zu – wir prüfen, ob auch in Ihrem Fall ein Widerruf mit Aussicht auf Rückabwicklung möglich ist.

Was Sie nach einem erfolgreichen Widerruf erhalten

Der Widerruf führt zu einer Rückabwicklung des Vertrags. Der Anspruch ist nach der Rechtsprechung auf Zahlung des Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile gerichtet, und zwar nach dem ungezillmerten Deckungskapital, also ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten. Vereinfacht: Der Versicherer darf die Abschlusskosten nicht über das Zillmerverfahren von Ihrem Guthaben abziehen. Sie erhalten daher in der Regel nicht „alle Beiträge zurück“, sondern den Vertragswert ohne diese Belastung.

Weil Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen meist nicht kennen, wird die Höhe oft im Wege einer sogenannten Stufenklage durchgesetzt: Zunächst wird Auskunft über den Rückkaufswert verlangt, anschließend wird der Zahlungsanspruch beziffert.

Der Widerruf in der Praxis: Schritt für Schritt

  • Unterlagen zusammentragen: Antrag, Versicherungsschein, Verbraucherinformationen, Allgemeine Versicherungsbedingungen, die Widerrufsbelehrung, Schriftwechsel, Jahresmitteilungen und Nachweise über sämtliche Beiträge und Zuzahlungen.
  • Abschlussumstände festhalten: Wann und auf welchem Weg kam der Vertrag zustande (Briefpost, persönlicher Termin, Vermittler)? Das ist sowohl für die Rechtslage als auch für den Fernabsatz-Einwand von Bedeutung.
  • Belehrung prüfen lassen: Die Wirksamkeit des Widerrufs steht und fällt mit der Belehrung, die Sie damals erhalten haben.
  • Steuerliche Folgen klären: Siehe oben.
  • Widerruf erklären: In Textform, eindeutig formuliert, an die in der Belehrung genannte Adresse und nachweisbar zugestellt. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Verlangen Sie zugleich Rückabwicklung und Auskunft über den Rückkaufswert.
  • Reaktion des Versicherers bewerten: Angebote liegen häufig unter dem tatsächlich bestehenden Anspruch. Nehmen Sie sie nicht ungeprüft an.
  • Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen: Klären Sie vorab, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, und holen Sie gegebenenfalls eine Deckungszusage ein.

Unterstützung durch von Buttlar Rechtsanwälte

Die Prüfung eines Widerrufs verlangt den genauen Blick in Ihre Vertragsunterlagen und fundierte Kenntnis der aktuellen BGH-Rechtsprechung. Wir prüfen die Belehrung Ihrer Basisrente, bewerten Erfolgsaussichten und Risiken, erklären den Widerruf und setzen Ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherer außergerichtlich und – falls erforderlich – gerichtlich durch.

Sprechen Sie uns an, bevor Sie handeln.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Eine Basisrente kann in der Regel nur beitragsfrei gestellt werden. Ein Rückkauf und ein Kapitalwahlrecht sind ausgeschlossen. Eine Rückabwicklung kommt nur über einen wirksamen Widerruf (oder Widerspruch) in Betracht.
Typische Fehler sind falsche oder nicht einschlägige Gesetzesverweise, eine unvollständige Aufzählung der fristauslösenden Unterlagen oder eine unklare Beschreibung des Fristbeginns. Ob ein Fehler vorliegt, kann nur anhand des Wortlauts Ihrer Belehrung beurteilt werden – am besten durch eine anwaltliche Prüfung.
Nicht zwingend. Nach der Rechtsprechung erhalten Sie in der Regel den Rückkaufswert samt Überschussanteilen, berechnet ohne Verrechnung der Abschlusskosten. Die genaue Höhe hängt unter anderem davon ab, ob Sie dem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt haben.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf Bestandskraft und Festsetzungsverjährung der Steuerbescheide an. Lassen Sie die steuerlichen Folgen vor dem Widerruf von einer Steuerberatung klären.
Antrag, Versicherungsschein, Verbraucherinformationen, Allgemeine Versicherungsbedingungen, die Widerrufsbelehrung, Schriftverkehr sowie eine Übersicht aller Beiträge und Zuzahlungen. Fehlende Unterlagen können beim Versicherer angefordert werden.
Das hängt von Ihrem Tarif und den Bedingungen ab. Viele Rechtsschutzversicherungen decken Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen. Wir unterstützen Sie gern bei der Deckungsanfrage.

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