Jeder Erbfall löst grundsätzlich Erbschaftsteuer aus, soweit es durch die Übertragung von Vermögen zu einem Vermögenszuwachs beim Erben; oder sonst Bedachten (Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmer, …) kommt. Wenngleich man sich bei der Testamentsgestaltung nicht vorrangig von dem Gedanken der Erbschaftsteueroptimierung, sondern von gerechten und streitvermeidenden Regelungen leiten lassen sollte, spielt die Erbschaftsteuer bei der Testamentsberatung und Erstellung des Testaments dennoch eine wichtige Rolle.
Schließlich kann es auch nicht im Interesse des Erblassers sein, dass ein nicht unwesentlicher Teil seines in seinem Leben erarbeiteten Vermögens an den Staat geht und den Erben weggenommen wird.
Im Folgenden möchten wir Ihnen daher einen kurzen Einblick in das weite Themenfeld der Erbschaftsteuer geben. Hierbei gibt es große Unterschiede zwischen Unternehmen und Privatpersonen. Der folgende Beitrag beschränkt sich daher lediglich auf den Erbfall einer Privatperson, die an eine andere natürliche Person vererbt.
Erbschaftsteuerpflichtig ist zunächst jeder Erbe, Pflichtteilsberechtigter und Vermächtnisnehmer im Inland. Eine solche Pflicht kann auch ausgelöst werden, wenn der Erblasser oder der Begünstigte seinen Wohnsitz im Ausland hat oder ein Ausländer Vermögen im Inland hat. Grundsätzlich unterfällt jeder unentgeltliche Erwerb der Erbschaftsteuer, hierunter kann auch ein Wohnrecht fallen.
Steuern beim Erbfall werden fällig aufgrund einer unentgeltlichen Übertragung. Auch bei einer Schenkung handelt es sich um eine unentgeltliche Übertragung, sodass beide Vorgänge einheitlich im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, auch ErbStG genannt, erfasst sind. Die Schenkungsteuer ist also keine eigene Steuerart, sondern ein Synonym für den Begriff „Erbschaftsteuer“. Für Schenkungen gelten dieselben Freibeträge wie für den Erbfall.
Es ist daher in einigen Fällen wirtschaftlich sinnvoll, den Liebsten bereits zu Lebzeiten mit „warmen Händen“ Vermögen zuzuwenden. Es kann durch eine Aufspaltung der Vermögenszuwendung erreicht werden, dass die Freibeträge häufiger zum Zuge kommen und im Ergebnis weniger Erbschaftsteuer anfällt. Zu beachten ist, dass die Freibeträge für die Schenkung- und Erbschaftsteuer gemeinsam gelten, da es sich um dieselbe Steuerart handelt. Auch bei einer Schenkung muss wegen der steuerrechtlichen Folgen das Finanzamt informiert werden.
Ehepartner + eingetragener Lebenspartner (siehe dazu auch unten) | 500.000 € |
Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Enkel mit verstorbenen Eltern | 400.000 € |
Enkel, wenn deren Eltern noch leben | 200.000 € |
Eltern, Groß- und Urgroßeltern | 100.000 € |
Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehepartner und alle weiteren auch nicht verwandte Personen (z.B. Freunde) | 20.000 € |
Bei Ehe- oder Lebenspartnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, erhöht sich der Freibetrag noch um den steuerfreien Zugewinnausgleich, der allerdings ggf. konkret dargelegt werden müsste.
Weiter kann der Ehe- oder Lebenspartner für den in den Nachlass fallenden Hausrat einen weiteren Freibetrag von € 41.000 ansetzen.
Die Steuerlast kann schließlich auch deutlich reduziert werden, wenn zum Erbe des Ehe- oder Lebenspartners auch das Familienheim gehört. Hat nämlich der Erblasser die betroffene Immobilie bis zu seinem Tod zu Wohnzwecken genutzt und wird die Immobilie vom überlebenden Ehepartner nach dem Eintritt des Erbfalls umgehend weiter so genutzt, dann unterliegt der Wert der Immobilie grundsätzlich nicht der Erbschaftsteuer. Diese Steuerbefreiung kann aber nur genutzt werden, wenn der überlebende Ehe- oder Lebenspartner die Immobilie für einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren weiternutzt, es sei denn, er ist „aus zwingenden Gründen“ an der Eigennutzung der Immobilie gehindert.
Letztlich kann der Ehe- und Lebenspartner einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von € 256.000,00 beanspruchen, der allerdings unter bestimmten Umständen gekürzt wird. Näheres dazu ist in § 17 ErbStG geregelt. Solche Versorgungsfreibeträge stehen in gestaffelter Form Kindern des Erblassers als Bedachte oder gesetzliche Erben zu (§ 17 II ErbStG).
Nicht nur der Freibetrag auch die Höhe des Steuersatzes ist abhängig davon wer erbt und wie hoch das Erbe ist.
Es gelten verschiedene Steuerklassen:
Steuerklasse | |
---|---|
Ehepartner + eingetragener Lebenspartner | I |
Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Enkel mit verstorbenen Eltern | I |
Enkel | I |
Urenkel, Eltern + Großeltern bei Erbschaft | I |
Eltern + Großeltern bei Schenkung, Stiefeltern, Geschwister, Neffen + Nichten, Schwiegerkinder + -eltern, geschiedene Ehepartner | II |
Alle anderen | III |
€ Wert über dem Freibetrag | Steuersatz für Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
I | II | III | |
75.000 | 7% | 15% | 30% |
300.000 | 11% | 20% | 30% |
600.000 | 15% | 25% | 30% |
6.000.000 | 19% | 30% | 30% |
13.000.000 | 23% | 35% | 50% |
26.000.000 | 27% | 40% | 50% |
> 26.000.000 | 30% | 43% | 50% |
Wichtig ist, dass jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt wird. Das entsprechende Meldeformular steht auf den Internetseiten der Finanzämter zum Download zur Verfügung. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Erwerber Kenntnis von dem Erbanfall erlangt hat. Danach kann der Erbe warten, bis er vom Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert wird. Bei der Erbschaftsteuerklärung müssen das Vermögen sowie die Schulden ermittelt werden. Für Immobilien werden vom örtlichen Finanzamt im Rahmen von Feststellungsbescheiden Bewertungen vorgenommen, die jedoch für sich selbst anfechtbar sind. Die Finanzämter stellen zur Erstellung der Erbschaftsteuererklärung Formulare – auch zum Download- zur Verfügung. Sind die Vermögensverhältnisse nicht auf den ersten Blick transparent und ohne weiteres nachvollziehbar, so empfiehlt sich zur Vermeidung der Abgabe einer falschen Steuererklärung die Hinzuziehung eines spezialisierten Steuerberaters. Die Nichtangabe von zum Nachlass gehörenden Gegenständen oder Guthaben kann eine strafbare Steuerhinterziehung bedeuten, deshalb ist Sorgfalt geboten. Banken sind verpflichtet von sich aus bei Kenntnis des Todes eines Konto- oder Depotinhabers eine Erbschaftsteuermeldung an das Finanzamt zu machen.
Wir bitten Sie, das Formular auszufüllen. Sobald Sie dies getan haben, werden wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.