Kosten

Kosten

Insbesondere für Kapitalanleger, die einen Ausgleich ihrer erlittenen Verluste erwarten, stellt sich die wichtige Frage: Was kostet mich der Anwalt und ggf. ein Prozess?

Für die Honorierung eines Anwaltes gibt es im Kern drei verschiedene Möglichkeiten:

Gebührenvereinbarung

Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Gebührenvereinbarung:

Bei dieser Vergütungsform wird das Honorar zwischen Anwalt und Mandant frei ausgehandelt. Zur Anwendung kommt die Gebührenvereinbarung insbesondere bei Beratungsleistungen oder bei der Entwicklung von Verträgen. Das RVG  regelt hierzu in § 34:

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit im Vergütungsverzeichnisses des RVG keine Gebühren bestimmt sind.

Häufig werden hier Stundenhonorare vereinbart. Die Bezahlung ist dann also zeitabhängig. Je nach Sachlage ist aber auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars möglich.

Etwas anderes gilt für die Beratung eines Verbrauchers und die sogenannte Erstberatung.

Hier sieht das RVG eine Gebührenkappung vor: Die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens beträgt dann jeweils höchstens € 250,–; für ein erstes Beratungsgespräch höchstens  € 190,–, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Insbesondere bei streitigen Auseinandersetzungen bietet die Abrechnung nach dem RVG die Möglichkeit die Kostenrisiken recht genau zu kalkulieren. Die Gebührenhöhe richtet sich zum einen nach dem Streitwert und zum anderen nach der Anzahl der gebührenauslösenden anwaltlichen Dienstleistungen.

Solche Gebührentatbestände sind z.B.:

Die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit, z.B. das Anschreiben des Gegners oder die Reaktion auf Forderungen des Gegners

Die Verfahrensgebühr für die Erhebung einer Klage

Die Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines Termins in der Streitsache, z.B. der mündlichen Verhandlung beim Gericht, wobei damit auch weitere Termine abgegolten sind.

Die Einigungsgebühr fällt an, wenn der Streitfall durch einen Vergleich beendet wurde.

Die Höhe einer Gebühr richtet sich nach einer im RVG festgelegten Tabelle.

Eine Anwaltsgebühr (1,0) für einen Gegenstandswert von € 15.000 beträgt z.B.  € 566,00 für einen Gegenstandswert von € 30.000,– z.B.  € 758,00

Dieser Gebührensatz wird z.B. bei der Geschäftsgebühr  in der Regel je nach Umfang und Schwierigkeit mit einem Faktor zwischen 1,3 und 2,5  multipliziert.

Für die  Verfahrensgebühr wird die Anwaltsgebühr mit 1,3 und für die Terminsgebühr mit 1,2 multipliziert. Gebühren einer außergerichtlichen Tätigkeit werden aber zur Hälfte angerechnet.

Bei Einigung wird die Anwaltsgebühr für eine außergerichtliche Einigung mit 1,5 und für eine Einigung unter Mitwirkung des Gerichts mit 1,0 multipliziert.

Hinzukommen  eine Auslagenpauschale von € 20,00, evtl. Reisekosten und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung fallen noch die ebenfalls streitwertabhängigen Gerichtskosten an, wobei maximal 3 Gebühren anfallen, die als Vorschuss mit der Klage zu entrichten sind. Eine Gerichtsgebühr (1,0) für einen Gegenstandswert von € 15.000 beträgt z.B. € 242,00 für einen Gegenstandswert von € 30.000,– z.B.   € 340,00. Kommt es vor Gericht zum Vergleich, werden 2 Gebühren zurückerstattet.

Zu bedenken ist, dass die Partei, die ganz oder teilweise obsiegt, die Kosten ganz oder entsprechend quotal von der Gegenseite ersetzt verlangen kann. Umgekehrt trägt der unterliegende Teil ganz oder teilweise die Kosten des Prozessgegners.

http://rvg.pentos.ag/

Möglichkeiten der Vermeidung des Prozessrisikos:

Es gibt im Wesentlichen vier Möglichkeiten, die Kostenrisiken zu vermeiden oder abzumildern:

Rechtsschutzversicherung

Prozessfinanzierung

Erfolgshonorar

Prozesskostenhilfe

Rechtsschutzversicherung

Betroffene, die im Zeitpunkt, als die Ursache für einen Anspruch gesetzt wurde, rechtschutzversichert waren, können sehr häufig das Kostenrisiko über diese Versicherung decken. Zu bedenken ist aber, dass je nach Tarif und Bedingungen, verschiedene Sachverhalte ausgeschlossen sind. Wir beraten Sie hier gerne und führen für Sie auch eine Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung durch.

Prozessfinanzierung

Am Markt bieten eine Reihe von Gesellschaften Prozessfinanzierungen an. Diese Gesellschaften übernehmen bei erfolgversprechenden Prozessen die kompletten Kosten, werden aber im Gegenzug mit beachtlichen Prozentsätzen am Erfolg beteiligt.

Näheres hierzu finden Sie auf den Webseiten  von solchen Prozessfinanzierungen, z.B.

https://www.foris.com/prozessfinanzierung/

Erfolgshonorar

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist gemäß § 49b BRAO grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur in den von dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gesondert geregelten Ausnahmen:

Die Vereinbarung wird für den konkreten Einzelfall geschlossen.

Der Auftraggeber wäre aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten. Entscheidend ist nicht die verständige Betrachtung einer durchschnittlichen rechtssuchenden Person, sondern die einzelne rechtssuchende Person in ihrer individuellen Lebenssituation. Dabei ist auch das finanzielle Risiko und die Beurteilung durch den Mandanten miteinzubeziehen.

Prozesskostenhilfe

Über die Möglichkeiten, zur Finanzierung eines Prozesses staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, informieren Sie die Gerichte:

https://amtsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite