Ungewollte Erbfolge: Alleinerbe Testament für kinderlose Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner

Warum kinderlose Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner eine Nachfolgeregelung treffen müssen

Inhaltsverzeichnis

Viele Paare glauben durch die Eheschließung ausreichend abgesichert zu sein – auch für den Fall, dass einer der Partner stirbt. Dass dies jedoch nicht so ist, zeigt sich in dramatischer Weise an der gesetzlichen Erbfolge bei kinderlosen verheirateten Paaren. Kinderlose Ehepaare sollten daher zwingend eine Regelung treffen, die den Partner absichert. Ansonsten erben nämlich auch die Eltern oder die Geschwister des Verstorbenen.

Ohne Testament können Schwiegereltern oder Geschwister zu Miterben werden

Viele Menschen gehen davon aus, dass sie alleine erben, wenn ihr Ehegatte stirbt und keine Kinder vorhanden sind. Stirbt der Ehepartner und es bestand der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, weil kein Ehevertrag geschlossen wurde, so steht dem überlebenden Ehegatten neben etwaigen Zugewinnausgleichsansprüchen nicht das volle Erbe zu. Jedenfalls dann nicht, wenn kein Testament oder Erbvertrag besteht, dann gilt nämlich die gesetzliche Erbfolge. Bei kinderlosen Ehepartnern und Lebenspartnern bedeutet dies in der Praxis, dass der überlebende Ehegatte beispielsweise lediglich drei Viertel des Nachlasses erbt, wenn er seinen pauschalen Zugewinnausgleich geltend macht. Den Rest erhalten die Eltern bzw., falls diese nicht mehr leben, die Geschwister des Verstorbenen.

Dies ist in den meisten Fällen ungewollt und führt zu Problemen in der späteren Abwicklung der Erbengemeinschaft. Die Folgen sind streitanfällig und kostenintensiv: Haben die Ehegatten beispielsweise eine gemeinsame Immobilie, so führt die gesetzliche Erbfolge – also wenn man nichts regelt – beispielsweise dazu, dass die weiteren Erben, also die Schwiegereltern, plötzlich Miteigentümer werden. Das gilt auch bei Autos, bei dem gemeinsamen Konto und allen weiteren Besitztümern an dem der Verstorbene beteiligt war.

Ungewollte Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen vermeiden!

Die einzige Möglichkeit diese ungewollte Erbfolge zu vermeiden ist eine Verfügung für den Todesfall zu treffen. Hierfür stehen mehrere Optionen zur Verfügung:

  • Die bekannteste Methode ist die Erstellung eines einfachen Testaments, in dem man den Ehegatten als Alleinerben einsetzt. Hierzu wird weder ein Anwalt noch ein Notar benötigt. Es ist die einfachste und schnellste Möglichkeit die ungewollte gesetzliche Erbfolge zu verhindern.
  • Ein gemeinschaftliches Testament ist häufig ebenfalls ein Mittel der Wahl. Auch dieses wird handschriftlich erstellt und löst keine unnötigen Notargebühren aus. Der Vorteil eines gemeinschaftlichen Testaments ist, dass beide Eheleute gemeinsam eine Entscheidung treffen, was nach ihrem Tod passieren soll. Doch Vorsicht: Ein gemeinschaftliches Testament ist nur zwischen Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern möglich und wirksam.
  • Auch in einem Erbvertrag können Eheleute gemeinsam eine Regelung für den Fall des Todes treffen. Erbverträge müssen jedoch zwingend notariell beurkundet werden, was hohe Gebühren auslösen kann. Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament ist ein Erbvertrag jedoch auch zwischen nicht verheirateten Lebensgefährten zulässig und wirksam.

Durch eine letztwillige Verfügung kann jedoch nicht nur geregelt werden, dass der Ehegatte alleine erbt, es können auch weitere Anordnungen getroffen werden. Beispielsweise kann der Ehegatte als Erbe eingesetzt und der Familienschmuck der Schwester vermacht werden. Wichtig ist eine klare, eindeutige und rechtssichere Formulierung.

Die erfahrenen Rechtsanwälte von der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte beraten Sie bei der Wahl der richtigen Regelungsform und bei der Formulierung eines passenden, auf Sie zugeschnittenen Testaments. Für einfach gelagerte Sachverhalte stellt die Kanzlei sogar kostenlose Muster für ein Testament zur Verfügung.

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