Neben dem Verlust eines nahen Angehörigen oder Bekannten, kann der Tod und die damit einhergehende Erbschaft für den potentiellen Erben auch wirtschaftlich sehr belastend sein.
Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel der Nachlass überschuldet ist. Der Erbe tritt nämlich mit Eintritt des Todes in die wirtschaftliche Position des Erblassers. Ihm geht zwar auf der einen Seite das Vermögen zu, er erbt jedoch auf der anderen Seite auch die Schulden und muss diese erfüllen. Besteht Vermögen und ist der Erblasser auch Verbindlichkeiten eingegangen, die bis zu seinem Tode nicht gedeckt wurden, so besteht die Gefahr, dass diese Verbindlichkeiten mit der Erbmasse nicht ausgeglichen werden können. Ohne entsprechende Vorkehrungen haftet der Erbe dann nicht nur mit dem ererbten Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen. Wenig erfreulich ist es z.B. auch wenn zum Nachlass eine sanierungsbedürftige Immobilie gehört und der Erbe selbst verschuldet ist. In diesen Fällen ist durchaus die Überlegung angebracht, das Erbe abzulehnen, d.h. es auszuschlagen.
Eine Erbausschlagung kann auch für den nicht als Alleinerben bedachten Ehegatten sinnvoll sein, wenn er statt dem Erbe lieber den höheren Zugewinnausgleich geltend machen möchte.
Die Annahme beziehungsweise Ausschlagung der Erbschaft will daher gut durchdacht sein. Wir klären Sie in diesem Artikel gerne darüber auf, ob, wann und wie das Erbe ausgeschlagen werden kann. Gerne stehen wir Ihnen auch persönlich beratend zur Verfügung.
Für die Ausschlagung der Erbschaft fallen bei Überschuldung pauschal € 30,00 an. Ist der Nachlass nicht überschuldet, so richtet sich die Ausschlagung nach dem Gegenstandswert. Je höher der Wert des Nachlasses, desto höher sind die Kosten der Ausschlagung.
Für die anwaltliche Beratung zur Ausschlagung stellen wir Ihnen gerne individuell ein Angebot zusammen. Die Kosten sind für Sie jederzeit kalkulierbar und angemessen.
Die Ausschlagung der Erbschaft will gut durchdacht sein, denn diese kann nur in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden. Es ist daher auch nicht möglich, die Erbschaft auszuschlagen und das Pflichtteilsrecht geltend zu machen. Eine Ausnahme hiervon stellt das Erbrecht des Ehegatten dar. Schlagen Ehegatten das Erbe aus, können Sie den Pflichtteilsanspruch sowie den Zugewinnausgleich geltend machen.
Das Erbe können Sie immer ausschlagen, jedoch sind Sie hierbei an Fristen gebunden. Die Frist beträgt sechs Wochen nach Kenntnis von der Erbschaft. Hierbei ist zu bedenken, dass der gesetzliche Erbe ab Kenntnis vom Tod des Erblassers davon weiß. Sie müssen also schnell handeln. Die Beiziehung rechtlichen Rates ist hierbei zu empfehlen, denn im Einzelfall ist eine Ausschlagung dann nicht der richtige Weg, wenn bestimmte Gegenstände nicht verloren gehen sollen. Es besteht dann gegebenenfalls die Möglichkeit die Erbenhaftung alternativ zur Ausschlagung der kompletten Erbschaft, auf den Nachlass zu begrenzen. Außerdem muss vor der Entscheidung, ob die Erbschaft ausgeschlagen wird oder nicht, aufgeklärt werden, was überhaupt in den Nachlass fällt. Dem Erben stehen hierbei Auskunftsansprüche zu. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich.
Die Ausschlagungserklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht entweder persönlich oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Ein einfacher Brief ist in jedem Fall nicht ausreichend. Zuständig ist das Nachlassgericht, also das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
Liegt das Amtsgericht weit von Ihrem Wohnsitz entfernt, so kann die Ausschlagung auch gegenüber dem für Sie zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz gar nicht in Deutschland, so trifft das Gesetz abweichende Regelungen.
Da die Erklärung beim zuständigen Gericht erfolgen muss, wird in jedem Fall die Einholung einer rechtlichen Auskunft durch einen spezialisierten Anwalt empfohlen. Wir müssen Sie dringend davor warnen, die Erklärung gegenüber einem unzuständigen Gericht abzugeben. Sie können hierdurch die Ausschlagungsfrist verpassen. Im Zweifelsfall gehen die Schulden dann auf Sie über.
Wichtig ist auch, dass die sechswöchige Frist eingehalten wird. Stichtag ist hierbei der Tag an dem Sie von der Erbschaft erfahren haben. Vorsichtshalber sollten Sie davon ausgehen, dass die Frist mit dem Todestag des Erblassers begonnen hat.
Wir bitten Sie, das Formular auszufüllen. Sobald Sie dies getan haben, werden wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.