Schützen Sie Ihr Vermögen durch ein Geschiedenentestament

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Im Jahr 2020 betrug die Scheidungsrate in Deutschland rund 38,5 %. Die Kosten für das Scheidungsverfahren betrugen durchschnittlich  3.826,96 €. Weitere hohe Kosten entstehen den Geschiedenen durch den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich, der häufig von dem einen Ehegatten an den anderen gezahlt werden muss. Es ist daher nachvollziehbar, dass viele Geschiedenen keinen weiteren Cent an den früheren Ehepartner zahlen wollen – auch nicht nach dem Tod. Bestehen jedoch gemeinsame Kinder mit Ihrem geschiedenen Ehepartner, so müssen Sie zwingend ein Testament errichten, wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr Ehegatte nach Ihrem Tod nichts mehr erhält.

Für viele überraschend: Durch die Scheidung kann der geschiedene Ehegatte weiterhin erben!

Durch das rechtskräftige Scheidungsurteil sind Sie zwar rechtlich von Ihrem Ex-Partner geschieden. Es entfällt damit auch das gesetzliche Ehegattenerbrecht für den Fall, dass Sie versterben. Viele Bürger übersehen jedoch das Erbrecht über einen Umweg: Die gemeinsamen Kinder. Wird keine letztwillige Verfügung, also ein Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, so gilt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Diese sieht vor, dass bei Unverheirateten die Kinder – sofern vorhanden – Erben werden. Dies ist insoweit problematisch, als dass sich zwei Konstellationen ergeben können, durch die der Expartner am Vermögen partizipieren kann:

  1. Ist das Kind minderjährig, so fällt das Sorgerecht mit Ihrem Tod an den Expartner. Dieser muss sich dann auch um das aus dem Erbe angefallene Vermögen kümmern. Zwangsläufig kann Ihr Ex-Mann oder Ihre Ex-Frau dann bestimmen, was mit Ihrem Vermögen passiert.
  2. Für den Fall, dass das Kind ebenfalls verstirbt, ist auch hier die gesetzliche Erbfolge maßgeblich, wenn das Kind kein Testament errichtet hat und keine eigenen Kinder hat – und das wird vor allem bei jungen Kindern der Regelfall sein. Das heißt, dass beispielsweise das aus Familienbesitz stammende Haus zunächst an das Kind und dann anschließend ungewollt an die Exfrau oder den Exmann fällt.

Geschiedene sollten Ihr Vermögen zwingend sichern

Auch wenn der Regelfall der ist, dass Kinder ihre Eltern überleben, so muss auch der umgekehrte Fall in die Nachlassplanung einbezogen werden, um das Vermögen vor den ehemaligen Ehepartnern zu sichern. Dies ist nur durch eine entsprechende letztwillige Verfügung möglich. Regeln Sie nichts, so erbt am Ende Ihr Exmann oder Ihre Exfrau.

Tipps für Geschiedene von der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte

Wollen Geschiedene die oben skizzierten Folgen vermeiden, so müssen Sie in Ihrem Testament gezielte Anordnungen treffen. Eine davon ist die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft. Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft kann der Testierende die Reihenfolge und die Dauer der Nutzung des Nachlasses über seinen Tod hinaus bestimmen. Sie können also festlegen, wer das von Ihnen weitergegebene Vermögen erben soll, für den Fall, dass auch Ihre Kinder sterben.

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte hat seit Jahren Erfahrung auf dem Gebiet des Erbrechts und kennt die notwendigen Sicherungsmechanismen. Anhand der individuellen Situation erarbeiten wir für Sie einen individuellen Testamentsentwurf, durch den Sie die ungewollten Folgen sicher vermeiden.

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