Erbenstreit vermeiden- Testamentsvollstreckung anordnen
Wir empfehlen bei der Regelung des Nachlasses Testamentsvollstreckung anzuordnen. Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte informiert über die Vorteile, die Funktion
Während es sich beim Testament um einseitige Verfügungen derjenigen handelt, die ihren Nachlass regeln wollen, sind am Erbvertrag die Erben bereits als Vertragspartner dabei. Bei einem Erbvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen, die einvernehmlich den Nachlass regeln. Ein Vertrag ist nur dann ein sogenannter Erbvertrag, wenn er mindestens eine vertragsmäßige Bestimmung enthält. Das heißt eine Pflicht, die eine Gegenpflicht auslöst. Diese vertragsmäßige Verfügung kann als Erbeinsetzung, als Vermächtnis oder als Auflage gestaltet werden. Nicht zwingend ist, dass die eine Partei den anderen im Erbvertrag bedenkt. Möglich ist auch die Verpflichtung, dass ein Dritter durch den Erblasser bedacht wird, beispielsweise ein gemeinsames Kind.
Charakteristisch für den Erbvertrag ist die hohe Bindungswirkung. Zwar können auch nach Abschluss des Vertrages gegebenenfalls weitere Regelungen getroffen oder der Erbvertrag einvernehmlich aufgehoben werden, jedoch hat der Erbvertrag eine sehr starke Bindungswirkung und will daher wohl überlegt sein. Damit ein Erbvertrag wirksam ist, bedarf es daher der Überwindung weiterer Hürden als beim einfachen handschriftlichen Testament. Die sogenannte „allgemeine Testierfähigkeit“ ist nicht ausreichend. Der Erblasser muss darüber hinaus auch unbeschränkt geschäftsfähig sein. Außerdem müssen die notwendigen Erklärungen bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor dem Notar abgegeben werden und von diesem beurkundet werden. Der Vertragspartner, der nicht Erblasser ist, kann sich vertreten lassen, der Erblasser selbst muss aber beim Notar anwesend sein.
Die wesentliche Überlegung bevor man sich zwischen einem Erbvertrag oder einem Testament entscheidet ist, ob die eigene Bindung des Erblassers für ihn Vorteile hat, weil er z.B. so die Erben zu Lebzeiten auch zu einem bestimmten Verhalten anhalten oder sogar verpflichten kann. Umgekehrt möchte ein Erbe in bestimmten Lebenslagen auch sicher sein können, dass er später tatsächlich der Erbe wird. Baut z.B. der Sohn oder die Tochter mit eigenen Mitteln die Immobilie der Eltern zu deren Lebzeiten um, hat er oder sie ein Interesse daran, dass ihre spätere Erbenstellung vertraglich gesichert ist. Auch im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge werden häufig Erbverträge geschlossen. Ein Sohn oder eine Tochter, die im elterlichen Unternehmen mitarbeitet, möchte auch sicher sein, dass er oder sie später Eigentümer dieses Unternehmens wird.
Trotz der starken Bindungswirkung gibt es unter Umständen auch Möglichkeiten, die Folgen des Erbvertrages zu verhindern. So kann es vorkommen, dass später die getroffenen Entscheidungen angezweifelt werden, da sich das persönliche Umfeld oder die eigenen Lebensverhältnisse geändert haben. In Ausnahmefällen lässt das Gesetz daher eine Durchbrechung der Bindungswirkung zu. Zum einen kann bereits bei Erstellung eines Erbvertrages ein sogenannter Änderungsvorbehalt aufgenommen werden, zum anderen kann bei der Erstellung des Vertrages ein Rücktritt vom Vertrag vorbehalten werden. Es ist dann ein Rücktritt möglich, wenn dieser form- und fristgerecht erklärt wird. Denkbar ist unter strengen Voraussetzungen auch die Anfechtung der dem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen. Besteht auf beiden Seiten Konsens darüber, dass der Erbvertrag in der vorliegenden Form keinen Bestand haben soll, so kann der Vertrag von den Vertragspartnern aufgehoben werden.
Der wesentliche Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament ist die starke Bindungswirkung. Vor der Erstellung eines Erbvertrages bedarf es daher eines erhöhten anwaltlichen Beratungsumfangs. Auch persönlich muss man sich im Klaren darüber sein, welche Festlegungen man verbindlich mit einer anderen Person für den Fall des Todes treffen möchte.
Die Bindungswirkung des Erbvertrages schließt nämlich grundsätzlich die Wirksamkeit späterer Verfügungen von Todes wegen aus. Während ein Testament jederzeit einfach widerrufen und ein neues aufgesetzt werden kann, schließt ein Erbvertrag in großen Teilen die Wirksamkeit eines späteren Testamentes aus. Unwirksam sind alle Verfügungen von Todes wegen, soweit sie das Recht der anderen Vertragspartei mindert, beschränkt, belastet oder gegenstandslos macht, z.B. durch die Anordnung von Vermächtnissen oder Auflagen. Lediglich im Erbvertrag enthaltene einseitige Verfügungen kann der Erblasser wieder ändern.
Keine Auswirkungen hat jedoch ein Erbvertrag auf Verfügungen des Erblassers zu Lebzeiten. Das heißt, man kann trotz des Erbvertrages grundsätzlich weiterhin vollumfänglich über sein eigenes Vermögen verfügen. Eine Sonderregelung gibt es lediglich bei Schenkungen. Wird eine Schenkung zu Lebzeiten gegenüber einem Dritten vorgenommen in der Absicht den Erbvertragspartner zu benachteiligen, so hat der Vertragspartner nach Eintritt des Erbfalls einen Anspruch gegenüber dem Beschenkten. Die Rechtsprechung nimmt eine Beeinträchtigungsabsicht dann an, wenn kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung besteht.
Vater V verpflichtet sich in einem Erbvertrag mit seinem Sohn S dazu, ihn zum Alleinerben einzusetzen. Nach Abschluss des Erbvertrags heiratet V eine 15 Jahre jüngere Frau F, die sich rührend um ihn kümmert. V schenkt der F zum Dank daher € 15.000,00. Nach dem Tod des V ist S der Meinung, dass er einen Anspruch gegenüber der F hätte, denn die Schenkung habe sein Erbe beeinträchtigt. Da V jedoch ein Eigeninteresse an der Schenkung deshalb hat, weil er weiterhin von seiner Frau F gepflegt wird, fehlt es an der Beeinträchtigungsabsicht. F darf daher die € 15.000,00 behalten.
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Fälle, wie der nachfolgend geschilderte, kommen in unserer anwaltlichen Praxis immer wieder vor. Die Mutter unseres Mandanten war Bildhauerin und
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