SO REGELN SIE IHREN NACHLASS – INDIVIDUELL, WIRKSAM & KOSTENGÜNSTIG

Erfahrungen & Bewertungen zu von Buttlar Rechtsanwälte

SO REGELN SIE IHREN NACHLASS – INDIVIDUELL, WIRKSAM & KOSTENGÜNSTIG

SO REGELN SIE IHREN NACHLASS – INDIVIDUELL, WIRKSAM & KOSTENGÜNSTIG

// Der Erbvertrag //

Grüner Füller auf grauem Grund

» Verpflichtungen eines Erbvertrags

Während es sich beim Testament um einseitige Verfügungen derjenigen handelt, die ihren Nachlass regeln wollen, sind am Erbvertrag die Erben bereits als Vertragspartner dabei. Bei einem Erbvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen, die einvernehmlich den Nachlass regeln. Ein Vertrag ist nur dann ein sogenannter Erbvertrag, wenn er mindestens eine vertragsmäßige Bestimmung enthält. Das heißt eine Pflicht, die eine Gegenpflicht auslöst. Diese vertragsmäßige Verfügung kann als Erbeinsetzung, als Vermächtnis oder als Auflage gestaltet werden. Nicht zwingend ist, dass die eine Partei den anderen im Erbvertrag bedenkt. Möglich ist auch die Verpflichtung, dass ein Dritter durch den Erblasser bedacht wird, beispielsweise ein gemeinsames Kind.
Charakteristisch für den Erbvertrag ist die hohe Bindungswirkung. Zwar können auch nach Abschluss des Vertrages gegebenenfalls weitere Regelungen getroffen oder der Erbvertrag einvernehmlich aufgehoben werden, jedoch hat der Erbvertrag eine sehr starke Bindungswirkung und will daher wohl überlegt sein. Damit ein Erbvertrag wirksam ist, bedarf es daher der Überwindung weiterer Hürden als beim einfachen handschriftlichen Testament. Die sogenannte „allgemeine Testierfähigkeit“ ist nicht ausreichend. Der Erblasser muss darüber hinaus auch unbeschränkt geschäftsfähig sein. Außerdem müssen die notwendigen Erklärungen bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor dem Notar abgegeben werden und von diesem beurkundet werden. Der Vertragspartner, der nicht Erblasser ist, kann sich vertreten lassen, der Erblasser selbst muss aber beim Notar anwesend sein.

// Was ist der Unterschied zwischen einem Erbvertrag und einem Testament? //

Eine Illustration eines Stammbaums
Der wesentliche Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament ist die starke Bindungswirkung. Vor der Erstellung eines Erbvertrages bedarf es daher eines erhöhten anwaltlichen Beratungsumfangs. Auch persönlich muss man sich im Klaren darüber sein, welche Festlegungen man verbindlich mit einer anderen Person für den Fall des Todes treffen möchte.
Die Bindungswirkung des Erbvertrages schließt nämlich grundsätzlich die Wirksamkeit späterer Verfügungen von Todes wegen aus. Während ein Testament jederzeit einfach widerrufen und ein neues aufgesetzt werden kann, schließt ein Erbvertrag in großen Teilen die Wirksamkeit eines späteren Testamentes aus. Unwirksam sind alle Verfügungen von Todes wegen, soweit sie das Recht der anderen Vertragspartei mindert, beschränkt, belastet oder gegenstandslos macht, z.B. durch die Anordnung von Vermächtnissen oder Auflagen. Lediglich im Erbvertrag enthaltene einseitige Verfügungen kann der Erblasser wieder ändern.
Keine Auswirkungen hat jedoch ein Erbvertrag auf Verfügungen des Erblassers zu Lebzeiten. Das heißt, man kann trotz des Erbvertrages grundsätzlich weiterhin vollumfänglich über sein eigenes Vermögen verfügen. Eine Sonderregelung gibt es lediglich bei Schenkungen. Wird eine Schenkung zu Lebzeiten gegenüber einem Dritten vorgenommen in der Absicht den Erbvertragspartner zu benachteiligen, so hat der Vertragspartner nach Eintritt des Erbfalls einen Anspruch gegenüber dem Beschenkten. Die Rechtsprechung nimmt eine Beeinträchtigungsabsicht dann an, wenn kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung besteht.
Vater V verpflichtet sich in einem Erbvertrag mit seinem Sohn S dazu, ihn zum Alleinerben einzusetzen. Nach Abschluss des Erbvertrags heiratet V eine 15 Jahre jüngere Frau F, die sich rührend um ihn kümmert. V schenkt der F zum Dank daher € 15.000,00. Nach dem Tod des V ist S der Meinung, dass er einen Anspruch gegenüber der F hätte, denn die Schenkung habe sein Erbe beeinträchtigt. Da V jedoch ein Eigeninteresse an der Schenkung deshalb hat, weil er weiterhin von seiner Frau F gepflegt wird, fehlt es an der Beeinträchtigungsabsicht. F darf daher die € 15.000,00 behalten.

//  TESTAMENT - WEITERE INTERESSANTE THEMEN  //

Eine Blonde ältere Dame auf einem Sofa. Im Hintergrund ein Bücherregal
GESETZLICHE ERBFOLGE
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer erbt, wenn keine sog. letztwillige Verfügung – also Testament oder Erbvertrag – getroffen wurde. Im Gesetz finden sich genaue Vorgaben, wer Erbe wird, wenn keine anderen Bestimmungen getroffen wurden.
Älteres Ehepaar sitzt lachend auf dem Sofa und umarmt sich
BERLINER TESTAMENT
Vielfach entscheiden sich Ehegatten dazu, ein gemeinsames Testament zu errichten. In diesem Zusammenhang fällt häufig der Begriff „Berliner Testament“.
attracktiver Mann sitzt mit Händen hinter dem Kopf auf der Couch
TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG
Insbesondere wenn sich mehrere Erben den Nachlass teilen müssen empfiehlt es sich eine Person zu bestimmen, die diese Verteilung vornimmt: den Testamentsvollstrecker.

// Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll? //

Weißes dreidimensionales Fragezeichen ine einem grauen Raum
Die wesentliche Überlegung bevor man sich zwischen einem Erbvertrag oder einem Testament entscheidet ist, ob die eigene Bindung des Erblassers für ihn Vorteile hat, weil er z.B. so die Erben zu Lebzeiten auch zu einem bestimmten Verhalten anhalten oder sogar verpflichten kann. Umgekehrt möchte ein Erbe in bestimmten Lebenslagen auch sicher sein können, dass er später tatsächlich der Erbe wird. Baut z.B. der Sohn oder die Tochter mit eigenen Mitteln die Immobilie der Eltern zu deren Lebzeiten um, hat er oder sie ein Interesse daran, dass ihre spätere Erbenstellung vertraglich gesichert ist. Auch im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge werden häufig Erbverträge geschlossen. Ein Sohn oder eine Tochter, die im elterlichen Unternehmen mitarbeitet, möchte auch sicher sein, dass er oder sie später Eigentümer dieses Unternehmens wird.
Sinnvoll ist ein Erbvertrag z.B. auch für unverheiratete Paare, die kein gemeinschaftliches Testament erstellen können, aber sich nicht nur gegenseitig zu Erben einsetzen möchten, sondern auch gemeinsam bestimmen wollen, wer Erbe des zuletzt Versterbenden sein soll.

// Kann ich einen Erbvertrag anfechten oder aufheben? //

Eine Portrait Fotografie von dem Rechtsanwalt Stefan Allmendinger in einem Büro.

» Die Entscheidung anzweifeln

Trotz der starken Bindungswirkung gibt es unter Umständen auch Möglichkeiten, die Folgen des Erbvertrages zu verhindern. So kann es vorkommen, dass später die getroffenen Entscheidungen angezweifelt werden, da sich das persönliche Umfeld oder die eigenen Lebensverhältnisse geändert haben. In Ausnahmefällen lässt das Gesetz daher eine Durchbrechung der Bindungswirkung zu. Zum einen kann bereits bei Erstellung eines Erbvertrages ein sogenannter Änderungsvorbehalt aufgenommen werden, zum anderen kann bei der Erstellung des Vertrages ein Rücktritt vom Vertrag vorbehalten werden. Es ist dann ein Rücktritt möglich, wenn dieser form- und fristgerecht erklärt wird. Denkbar ist unter strengen Voraussetzungen auch die Anfechtung der dem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen. Besteht auf beiden Seiten Konsens darüber, dass der Erbvertrag in der vorliegenden Form keinen Bestand haben soll, so kann der Vertrag von den Vertragspartnern aufgehoben werden.

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//  TESTAMENT - WICHTIGE THEMEN  //

Neben dem Verlust eines nahen Angehörigen oder Bekannten, kann der Tod und die damit einhergehende Erbschaft für den potentiellen Erben auch wirtschaftlich sehr belastend sein. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel der Nachlass überschuldet ist
Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Örtlich zuständig ist grundsätzlich immer das Gericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Es ist für die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen und für die Feststellung der Erbfolge zuständig
Wurden Sie im Testament nicht bedacht oder sogar als gesetzlicher Erbe ausdrücklich enterbt? Dann steht Ihnen möglicherweise ein Pflichtteil zu. Der Gesetzgeber sorgt für einen Ausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers auf der einen Seite und dem berechtigten Anspruch
Schenkungen können im Rahmen der Erbschaft eine große Rolle spielen. Oft besteht der Wunsch, die Angehörigen insbesondere die eigenen Kinder „mit warmen Händen“ zu bedenken, so dass sie schon vor dem eigenen Ableben von dem angesammelten Vermögen
Jeder Erbfall löst grundsätzlich Erbschaftsteuer aus, soweit es durch die Übertragung von Vermögen zu einem Vermögenszuwachs beim Erben; oder sonst Bedachten (Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmer,…) kommt.
Die Vermögensnachfolge zu planen bedeutet, Vorsorge zu treffen für die Zeit nach dem Tod. Dies beinhaltet jedoch nicht immer nur, per Testament oder Erbvertrag eine Entscheidung zu treffen, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod geschehen soll.
Während es sich beim Testament um einseitige Verfügungen derjenigen handelt, die ihren Nachlass regeln wollen, sind am Erbvertrag die Erben bereits als Vertragspartner dabei. Bei einem Erbvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen.
Die Erstellung eines Testaments bietet jedem Menschen die Möglichkeit für den eigenen Tod vorzusorgen und Regelungen zu treffen, die nach dem eigenen Ableben gelten sollen. Denn klar ist: Wird kein Testament erstellt oder ist dieses unwirksam und wurde auch…

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