Charakteristisch für den Erbvertrag ist die hohe Bindungswirkung. Zwar können auch nach Abschluss des Vertrages gegebenenfalls weitere Regelungen getroffen oder der Erbvertrag einvernehmlich aufgehoben werden, jedoch hat der Erbvertrag eine sehr starke Bindungswirkung und will daher wohl überlegt sein. Damit ein Erbvertrag wirksam ist, bedarf es daher der Überwindung weiterer Hürden als beim einfachen handschriftlichen Testament. Die sogenannte „allgemeine Testierfähigkeit“ ist nicht ausreichend. Der Erblasser muss darüber hinaus auch unbeschränkt geschäftsfähig sein. Außerdem müssen die notwendigen Erklärungen bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor dem Notar abgegeben werden und von diesem beurkundet werden. Der Vertragspartner, der nicht Erblasser ist, kann sich vertreten lassen, der Erblasser selbst muss aber beim Notar anwesend sein.