T: 0711 320918-20 // E: kanzlei@vonbuttlar.com

//  Der Erbvertrag //

Verpflichtungen eines Erbvertrags

Während es sich beim Testament um einseitige Verfügungen derjenigen handelt, die ihren Nachlass regeln wollen, sind am Erbvertrag die Erben bereits als Vertragspartner dabei. Bei einem Erbvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen, die einvernehmlich den Nachlass regeln. Ein Vertrag ist nur dann ein sogenannter Erbvertrag, wenn er mindestens eine vertragsmäßige Bestimmung enthält. Das heißt eine Pflicht, die eine Gegenpflicht auslöst. Diese vertragsmäßige Verfügung kann als Erbeinsetzung, als Vermächtnis oder als Auflage gestaltet werden. Nicht zwingend ist, dass die eine Partei den anderen im Erbvertrag bedenkt. Möglich ist auch die Verpflichtung, dass ein Dritter durch den Erblasser bedacht wird, beispielsweise ein gemeinsames Kind.

Charakteristisch für den Erbvertrag ist die hohe Bindungswirkung. Zwar können auch nach Abschluss des Vertrages gegebenenfalls weitere Regelungen getroffen oder der Erbvertrag einvernehmlich aufgehoben werden, jedoch hat der Erbvertrag eine sehr starke Bindungswirkung und will daher wohl überlegt sein. Damit ein Erbvertrag wirksam ist, bedarf es daher der Überwindung weiterer Hürden als beim einfachen handschriftlichen Testament. Die sogenannte „allgemeine Testierfähigkeit“ ist nicht ausreichend. Der Erblasser muss darüber hinaus auch unbeschränkt geschäftsfähig sein. Außerdem müssen die notwendigen Erklärungen bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor dem Notar abgegeben werden und von diesem beurkundet werden. Der Vertragspartner, der nicht Erblasser ist, kann sich vertreten lassen, der Erblasser selbst muss aber beim Notar anwesend sein.

//  Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll //

Die wesentliche Überlegung bevor man sich zwischen einem Erbvertrag oder einem Testament entscheidet ist, ob die eigene Bindung des Erblassers für ihn Vorteile hat, weil er z.B. so die Erben zu Lebzeiten auch zu einem bestimmten Verhalten anhalten oder sogar verpflichten kann. Umgekehrt möchte ein Erbe in bestimmten Lebenslagen auch sicher sein können, dass er später tatsächlich der Erbe wird. Baut z.B. der Sohn oder die Tochter mit eigenen Mitteln die Immobilie der Eltern zu deren Lebzeiten um, hat er oder sie ein Interesse daran, dass ihre spätere Erbenstellung vertraglich gesichert ist. Auch im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge werden häufig Erbverträge geschlossen. Ein Sohn oder eine Tochter, die im elterlichen Unternehmen mitarbeitet, möchte auch sicher sein, dass er oder sie später Eigentümer dieses Unternehmens wird.

Sinnvoll ist ein Erbvertrag z.B. auch für unverheiratete Paare, die kein gemeinschaftliches Testament erstellen können, aber sich nicht nur gegenseitig zu Erben einsetzen möchten, sondern auch gemeinsam bestimmen wollen, wer Erbe des zuletzt Versterbenden sein soll.

//  Kann ich einen Erbvertrag anfechten oder aufheben?  //

Die Entscheidung anzweifeln

Trotz der starken Bindungswirkung gibt es unter Umständen auch Möglichkeiten, die Folgen des Erbvertrages zu verhindern. So kann es vorkommen, dass später die getroffenen Entscheidungen angezweifelt werden, da sich das persönliche Umfeld oder die eigenen Lebensverhältnisse geändert haben. In Ausnahmefällen lässt das Gesetz daher eine Durchbrechung der Bindungswirkung zu. Zum einen kann bereits bei Erstellung eines Erbvertrages ein sogenannter Änderungsvorbehalt aufgenommen werden, zum anderen kann bei der Erstellung des Vertrages ein Rücktritt vom Vertrag vorbehalten werden. Es ist dann ein Rücktritt möglich, wenn dieser form- und fristgerecht erklärt wird. Denkbar ist unter strengen Voraussetzungen auch die Anfechtung der dem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen. Besteht auf beiden Seiten Konsens darüber, dass der Erbvertrag in der vorliegenden Form keinen Bestand haben soll, so kann der Vertrag von den Vertragspartnern aufgehoben werden.

// &nbspWas ist der Unterschied zwischen einem Erbvertrag und einem Testament? //

Allgemein

Der wesentliche Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament ist die starke Bindungswirkung. Vor der Erstellung eines Erbvertrages bedarf es daher eines erhöhten anwaltlichen Beratungsumfangs. Auch persönlich muss man sich im Klaren darüber sein, welche Festlegungen man verbindlich mit einer anderen Person für den Fall des Todes treffen möchte.

Bindungswirkung

Die Bindungswirkung des Erbvertrages schließt nämlich grundsätzlich die Wirksamkeit späterer Verfügungen von Todes wegen aus. Während ein Testament jederzeit einfach widerrufen und ein neues aufgesetzt werden kann, schließt ein Erbvertrag in großen Teilen die Wirksamkeit eines späteren Testamentes aus. Unwirksam sind alle Verfügungen von Todes wegen, soweit sie das Recht der anderen Vertragspartei mindert, beschränkt, belastet oder gegenstandslos macht, z.B. durch die Anordnung von Vermächtnissen oder Auflagen. Lediglich im Erbvertrag enthaltene einseitige Verfügungen kann der Erblasser wieder ändern.

Erbvertrag und die Verfügung über das Erbe

Keine Auswirkungen hat jedoch ein Erbvertrag auf Verfügungen des Erblassers zu Lebzeiten. Das heißt, man kann trotz des Erbvertrages grundsätzlich weiterhin vollumfänglich über sein eigenes Vermögen verfügen. Eine Sonderregelung gibt es lediglich bei Schenkungen. Wird eine Schenkung zu Lebzeiten gegenüber einem Dritten vorgenommen in der Absicht den Erbvertragspartner zu benachteiligen, so hat der Vertragspartner nach Eintritt des Erbfalls einen Anspruch gegenüber dem Beschenkten. Die Rechtsprechung nimmt eine Beeinträchtigungsabsicht dann an, wenn kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung besteht.

Ein Beispiel

Vater V verpflichtet sich in einem Erbvertrag mit seinem Sohn S dazu, ihn zum Alleinerben einzusetzen. Nach Abschluss des Erbvertrags heiratet V eine 15 Jahre jüngere Frau F, die sich rührend um ihn kümmert. V schenkt der F zum Dank daher € 15.000,00. Nach dem Tod des V ist S der Meinung, dass er einen Anspruch gegenüber der F hätte, denn die Schenkung habe sein Erbe beeinträchtigt. Da V jedoch ein Eigeninteresse an der Schenkung deshalb hat, weil er weiterhin von seiner Frau F gepflegt wird, fehlt es an der Beeinträchtigungsabsicht. F darf daher die € 15.000,00 behalten.

//   Erbrecht: Das Sagen unser Mandaten über uns //

Vortrag Erbrecht

Frau Anna Höfling hat das Thema kompetent vorgetragen, so dass man einen guten Einstieg hat. Lobenswert finde ich auch, dass die Präsentationsunterlagen schnell weitergeleitet wurden. Sollten sich Fragen ergeben, werden wir gerne auf Ihre Kanzlei zurückkommen.

anwalt.de

18.05.2025

//  Sie möchten eine Anfrage stellen? //

Im folgenden Fragebogen können Sie sich melden
Wir kontaktieren Sie schnellstmöglich zu ihrem Anliegen

Kontaktinformationen

//  Aktuelle Nachrichten Erbrecht  //

berliner testament erbschaftssteuer umgehen

Berliner Testament Erbschaftssteuer umgehen

Das Berliner Testament bietet Ehepaaren Sicherheit, kann aber erhebliche steuerliche Nachteile mit sich bringen. Durch geschickte Gestaltung lassen sich jedoch hohe Erbschaftssteuern vermeiden und Freibeträge optimal nutzen. Strategien wie die Vor- und Nacherbschaft, Teilungsanordnungen, Vermächtnisse oder lebzeitige Schenkungen ermöglichen eine steueroptimierte Nachlassplanung. Entscheidend ist eine individuelle Beratung, die familiäre und vermögensrechtliche Besonderheiten berücksichtigt, um rechtssichere und steuerlich vorteilhafte Lösungen zu schaffen.

Mehr dazu »
anwalt erbrecht stuttgart

Erblasser in Deutschland, Erbe im Ausland: Freibeträge

Wenn ein Erblasser in Deutschland Vermögen an Erben im Ausland hinterlässt, kann die Erbschaftssteuer schnell komplex werden. Die deutschen Freibeträge gelten grundsätzlich auch für ausländische Erben, können jedoch bei beschränkter Steuerpflicht gekürzt werden. Doppelbesteuerungsabkommen schützen vor einer doppelten Besteuerung, ihre Anwendung erfordert jedoch fachkundige Prüfung. Eine frühzeitige und sorgfältige Nachlassplanung – inklusive Dokumentation aller Vermögenswerte und rechtlicher Beratung – hilft, steuerliche Belastungen zu reduzieren und internationale Erbfälle reibungslos abzuwickeln.

Mehr dazu »
Kündigungsschutzklage bei Massenentlassung

Berliner Testament bei Hausbesitz

Das Berliner Testament bietet Ehepartnern mit Hausbesitz einen wirksamen Schutz für den überlebenden Partner. Es sorgt dafür, dass dieser zunächst Alleinerbe wird und in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben kann, ohne dass die Kinder sofort ihren Erbteil einfordern. Gleichzeitig sollten steuerliche Aspekte, Pflichtteilsansprüche und die notarielle Beurkundung sorgfältig berücksichtigt werden, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Eine professionelle Beratung hilft, individuelle Lösungen zu finden und das Familienheim langfristig zu sichern.

Mehr dazu »

//  Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte  //

Ihre Anfrage

Wir bitten Sie, das Formular auszufüllen. Sobald Sie dies getan haben, werden wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Kontaktinformationen
Rechtsschutzversicherung

Falls Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, überspringen Sie diesen Schritt bitte.