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//   Vorweggenommene Erbfolge //

Schenkung mit Beschränkung

Die Vermögensnachfolge zu planen bedeutet, Vorsorge zu treffen für die Zeit nach dem Tod. Dies beinhaltet jedoch nicht immer nur, per Testament oder Erbvertrag, eine Entscheidung zu treffen, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod geschehen soll. Häufig macht es Sinn, sich bei der Planung der Vermögensnachfolge auch darüber Gedanken zu machen, ob eine Übertragung zu Lebzeiten sinnvoll ist. Juristen sprechen von der vorweggenommenen Erbfolge, wenn eine Person „mit warmen Händen“ eine andere Person beschenkt, die im Falle des Todes ohnehin geerbt hätte.

Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten an potentielle Erben hat Vor- und Nachteile, sodass hier im Vorfeld durch die Beiziehung einer erfahrenen Kanzlei sowohl die steuerlichen als auch die erbrechtlichen Folgen ausgewertet und verglichen werden sollten.

//  Was ist eine Rückfallklausel? //

In vielen Fällen macht es Sinn, im Schenkungsvertrag eine Rückfallklausel aufzunehmen. Durch eine solche Rückfallklausel kann beispielsweise verhindert werden, dass der Beschenkte über die Sache frei verfügen kann. Es können gewisse Beschränkungen in den Schenkungsvertrag aufgenommen werden, wie zum Beispiel das Verbot, die Sache weiter zu verschenken oder zu veräußern. Es können jedoch auch Vorkehrungen für den Tod des Beschenkten getroffen werden: Verschenkt beispielsweise ein Vater sein Haus an den Sohn, der aber noch vor ihm kinderlos verstirbt, so würde das Haus an den Erben, häufig auf die Schwiegertochter übergehen und dann möglicherweise in ganz fremde Hände geraten. Durch eine Rückfallklausel kann dies verhindert werden. Unsere Kanzlei unterstützt Sie hierbei und schlägt Ihnen entsprechende Formulierungen vor.

//  Was ist bei einer Schenkung außerdem zu beachten? //

So Präzise wie möglich sein

Eine Schenkung größerer Vermögenswerte ist in vielen Fällen sinnvoll, sollte jedoch nicht übers Knie gebrochen werden. Zum einen bedarf die Schenkung gesetzlich eines schriftlichen Schenkungsvertrages und zwar unabhängig von der Höhe oder Art des Geschenks, § 518 BGB. Zwar wird ein etwaiger Formfehler durch Vollzug der Schenkung geheilt, jedoch gilt bei der Übertragung von Immobilien und formbedürftigen Übertragungen auch die Pflicht, den Vertrag von einem Notar beurkunden zu lassen. Bei dieser Gelegenheit sollten auch weitere Vereinbarungen in den Vertrag aufgenommen werden, wie zum Beispiel die zuvor genannten Rückfallklauseln. Zum anderen sollte bedacht werden, dass genauso wie der Erbfall auch die Schenkung Erbschaftsteuer auslöst. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die unentgeltliche Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten oder nach dem Tod vollzogen wird. Die Anzeige der Schenkung sowie die Konsequenzen einer Schenkung sollten vom Schenker bedacht und gezielt gesteuert werden. Unsere erfahrenen Anwälte beraten Sie gerne bei der Planung Ihrer Vermögensnachfolge.

Durch eine gezielte Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten kann eine deutliche Reduzierung der Steuerlast für den späteren Erben erzielt werden. Die Steuerfreibeträge für die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer gelten für einen bestimmten Zeitraum und entstehen dann in voller Höhe erneut, sodass die Freibeträge bei einer gestaffelten Übertragung über einen längeren Zeitraum mehrfach in Anspruch genommen werden könnten. Außerdem kann durch die verminderte Steuerlast, aber auch durch eine sorgfältige schenkweise Übertragung, das Familienvermögen erhalten bleiben. Gerade bei wirtschaftlichen Einheiten, wie Immobilien, Familienunternehmen oder Kunstsammlungen sollte Beratung hinsichtlich einer Vermögensübertragung zu Lebzeiten eingeholt werden. Nur so kann verhindert werden, dass das Familienvermögen im Erbfall veräußert oder aufgeteilt werden muss. Durch die vorweggenommene Erbfolge können außerdem unter Umständen auch Pflichtteilsansprüche gemindert werden.

Die vorweggenommene Erbfolge kann auch Nachteile für den Beschenkten oder Schenker auslösen. Die Folgen der Schenkung müssen sorgsam bedacht und die Vor- und Nachteile miteinander verglichen werden. Vor allem sollte trotz der Schenkung der Lebensstandard des Schenkers gesichert werden. Dies kann nur durch einen Schenkungsvertrag erzielt werden, der die möglichen Folgen und Auswirkungen im Blick hat und regelt. Selbst bei harmonischen familiären Beziehungen sollte man vor „Worst-Case“ Szenarien nicht die Augen verschließen.

Möchte man sich beispielsweise bei der Schenkung einer Immobilie absichern, so kann sich der Schenker zur Sicherung einen Nießbrauch an der Immobilie oder ein Wohnrecht vorbehalten. Auch sind Rentenzahlungen oder Pflegeverpflichtungen denkbar. Der Schenker sollte außerdem bedenken, dass die zu Lebzeiten erfolgte Übertragung auch Auswirkungen für die Auseinandersetzung der Erben untereinander haben kann. Es stellt sich bei mehreren Abkömmlingen beispielsweise die Frage, ob die Schenkung auf den Erbteil oder Pflichtteil angerechnet werden soll oder nicht. Ist nämlich der Beschenkte gegenüber dem Schenker pflichtteilsberechtigt, so wird nicht immer das Geschenk auf den Pflichtteil angerechnet. Dies muss im Schenkungsvertrag ausdrücklich festgehalten werden. Auch kann hier geregelt werden, dass bei einer Schenkung an eines von mehreren Kindern, dieses gegenüber den anderen Geschwistern im Todesfall ausgleichspflichtig ist. Durch klare Regelungen im Schenkungsvertrag können spätere, unnötige Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden werden.

//   Erbrecht: Das Sagen unser Mandaten über uns //

Vortrag Erbrecht

Frau Anna Höfling hat das Thema kompetent vorgetragen, so dass man einen guten Einstieg hat. Lobenswert finde ich auch, dass die Präsentationsunterlagen schnell weitergeleitet wurden. Sollten sich Fragen ergeben, werden wir gerne auf Ihre Kanzlei zurückkommen.

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18.05.2025

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