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Photo­voltaik-Direkt­investment: Diese Risiken sollten Privatanleger kennen

Photo­voltaik-Direkt­investment

Viele Anbieter werben mit Begriffen wie „Solarpark-Partnerschaft“, „Sonnenanteil“ oder „grüne Vermögensbeteiligung“. Rechtlich und steuerlich kommt es jedoch nicht auf den Marketingnamen an, sondern auf das dahinterstehende Modell: Bei den Fällen, die wir in unserer Kanzlei bearbeiten, handelt es sich regelmäßig um echte Photovoltaik-Direktinvestments – Privatanleger erwerben unmittelbares Eigentum an einem konkret abgegrenzten Teil einer größeren Solaranlage, meist einer bestimmten Wechselrichter-Einheit mit zugeordneten Modulen.

Diese Beteiligungsform unterscheidet sich grundlegend von einer klassischen Fondsbeteiligung – und genau darin liegen die rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten, die wir in diesem Beitrag für Sie einordnen.

Das Wichtigste im Überblick

Was ist ein Photo­voltaik-Direkt­investment?

Kennzeichnend für ein Photovoltaik-Direktinvestment ist der direkte Eigentumserwerb an einer physisch abgrenzbaren Untereinheit einer größeren Photovoltaikanlage. Anders als bei einer Fondsbeteiligung erwirbt der Anleger keine Gesellschafts- oder Kommanditanteile, sondern ein eigenständiges, zivilrechtlich abgeschlossenes Wirtschaftsgut – häufig mit eigener Zuordnung im Marktstammdatenregister.

Bei Fondsbeteiligungen entscheidet die Fondsgesellschaft über Investition, Betrieb und Veräußerung des Gesamtportfolios; der einzelne Anleger hat hierauf nur mittelbaren, gesellschaftsrechtlich vermittelten Einfluss. Beim Direktinvestment bestimmt dagegen weitgehend der individuelle Vertrag zwischen Anleger und Projektentwickler beziehungsweise Betriebsführer über Rechte und Pflichten – die rechtliche Prüfung muss sich deshalb auf das konkrete Vertragswerk konzentrieren, nicht auf einen Verkaufsprospekt.

Der entscheidende Unterschied zur Fondsbeteiligung: Fondsbeteiligung: Anleger hält einen Gesellschaftsanteil; Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft. Direktinvestment: Anleger wird Eigentümer eines bestimmten, technisch abgrenzbaren Anlagenteils. Damit trägt der Anleger unmittelbar sämtliche mit dem Eigentum verbundenen Chancen und Risiken – ohne die Haftungsbegrenzung einer Kommanditbeteiligung.

Steuerliche Einordnung: Vom Anleger zum Unternehmer

Wer eine Photovoltaikanlage – oder einen abgrenzbaren Teil davon – im eigenen Namen erwirbt, betreibt und den erzeugten Strom entgeltlich einspeist, wird hierdurch grundsätzlich selbst zum Unternehmer im steuerrechtlichen Sinne. Die Anlage stellt keine private Kapitalanlage dar, sondern begründet regelmäßig eine gewerbliche beziehungsweise umsatzsteuerlich unternehmerische Tätigkeit.

Diese Einordnung eröffnet gerade bei kleineren Anlage-Einheiten die Möglichkeit, den Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Anspruch zu nehmen – bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten können bereits vor der Anschaffung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dieser Effekt wird beim Vertrieb solcher Direktinvestments häufig als zentrales Verkaufsargument herausgestellt.

Der Vorteil ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft: die Größenmerkmale des § 7g EStG, die tatsächliche Investitionsdurchführung innerhalb von grundsätzlich drei Jahren, eine nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung sowie der langfristige Nachweis einer Gewinnerzielungsabsicht.

Risiken von Photo­voltaik-Direkt­investments

In der Beratungspraxis zeigt sich, dass sich bei diesen Investments bestimmte Risiken immer wieder realisieren – Markt- und Preisrisiken, Vertragspartner- und Insolvenzrisiken, technische und operative Risiken, steuerliche Risiken sowie das Risiko der Illiquidität. Diese Risiken verstärken sich in der Praxis häufig gegenseitig.

1. Markt- und Preisrisiken: Der „Kannibalisierungseffekt“

An sonnenreichen Tagen speisen sehr viele Photovoltaikanlagen gleichzeitig ein; der Marktwert von Solarstrom sinkt zu diesen Zeiten drastisch, bis hin zu negativen Börsenpreisen zur Mittagszeit. Nach den Regelungen des EEG in der durch das Solarspitzengesetz geänderten Fassung entfällt die Einspeisevergütung bei anhaltend negativen Börsenstrompreisen zeitweise vollständig – abhängig von Inbetriebnahmejahr und Anlagengröße. Kalkulierte Ertragsprognosen in Vertriebsunterlagen beruhen häufig auf historischen Vergütungssätzen und bilden dieses Risiko nicht oder nur unzureichend ab. Werden feste oder „garantierte“ Renditen versprochen, ohne auf dieses Marktrisiko hinzuweisen, kommen Aufklärungspflichtverletzungen und Schadensersatzansprüche in Betracht.

2. Vertragspartner- und Insolvenzrisiken

  • Insolvenz des Projektentwicklers während der Bauphase: Ohne insolvenzfeste Absicherung – etwa eine Vorauszahlungsbürgschaft entsprechend §§ 632a, 650m BGB oder ein baufortschrittsabhängig freigegebenes Treuhandkonto – wird der Anleger im Insolvenzverfahren regelmäßig zum einfachen Insolvenzgläubiger.
  • Ausfall des Betriebsführers oder Direktvermarkters: Fällt die Betreibergesellschaft aus, kommt es häufig zu ins Stocken geratenen Abrechnungen, vernachlässigter Wartung und über Monate verzögerten Auszahlungen.

Vor Vertragsschluss sollte genau geprüft werden, welche Sicherheiten für Anzahlungen vereinbart sind. Ist bereits ein Zahlungsausfall eingetreten, kommen neben der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle auch Aussonderungs- oder Absonderungsrechte in Betracht, wenn Eigentum an der Anlage bereits übergegangen ist.

3. Technische und operative Risiken

  • Netzanschluss-Verzögerungen: Zwischen baulicher Fertigstellung und Einspeisefreigabe vergehen häufig mehrere Monate, in denen die Anlage keine Erträge erwirtschaftet, während Kreditverbindlichkeiten bereits bedient werden müssen. Fehlt eine Verzugsregelung, kann sich ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 286 BGB gegenüber dem Projektentwickler ergeben.
  • Mängel und Schäden: Unwetter, Marderbisse oder mangelhafte Komponentenqualität führen regelmäßig zu Ertragsausfällen; Ansprüche richten sich je nach vertraglicher Einordnung nach §§ 434 ff. BGB (Kauf) oder §§ 633 ff. BGB (Werkvertrag). Gewährleistungsfristen beginnen bereits mit Abnahme und sind oft deutlich kürzer als die technische Lebensdauer von 20 bis 30 Jahren.
  • Laufende Kosten: Pachtgebühren, Versicherungsprämien und Wartungskosten unterliegen typischerweise der Inflation und entwickeln sich damit gegenläufig zur kalkulierten Rendite; ob und wie solche Steigerungen vertraglich gedeckelt sind, steht oft erst im Kleingedruckten.

4. Steuerliche Risiken: Die Gefahr der Liebhaberei

Erzielt die Anlage über ihre gesamte Nutzungsdauer keinen Totalgewinn, stuft das Finanzamt die Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei nach § 15 Abs. 2 EStG ein. Ein bereits in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag wird dann rückwirkend rückgängig gemacht – mit Steuernachzahlung und Verzinsung. Eine belastbare Wirtschaftlichkeits- und Totalgewinnprognose vor dem Erwerb ist deshalb unverzichtbar; von Vertriebsgesellschaften vorgelegte Prognosen sollten kritisch und im Zweifel steuerfachlich unabhängig geprüft werden.

5. Illiquidität

Ein Photovoltaik-Direktinvestment bindet Kapital in der Regel für 20 bis 30 Jahre. Der Sekundärmarkt für gebrauchte Anlagenanteile ist extrem klein und wenig transparent; anders als bei börsengehandelten Wertpapieren fehlt es an standardisierten Bewertungsmaßstäben und einer nennenswerten Zahl potenzieller Käufer. Ein Verkauf setzt in der Praxis häufig die Mitwirkung des ursprünglichen Projektentwicklers voraus – auf die der Anleger vertraglich meist keinen durchsetzbaren Anspruch hat.

Warn­signale aus der Praxis

Presseberichte über insolvente oder handlungsunfähige Anbieter zeigen wiederkehrende Muster, die auch uns aus der Mandatspraxis bekannt sind. Wer eines oder mehrere der folgenden Anzeichen bei seinem Anbieter beobachtet, sollte anwaltlichen Rat einholen:

Typische Warnsignale bei problematischen Anbietern:

  • Ausbleibende, verspätete oder unvollständige Abrechnungen – teils ohne nachvollziehbare Vergütungsbelege.
  • Deutlich geringere tatsächliche Erträge als in der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Anbieters kalkuliert.
  • Anlagen, die als Referenzprojekt beworben werden, obwohl sie noch gar nicht ans Stromnetz angeschlossen sind.
  • Betriebsführer oder Ansprechpartner sind plötzlich nicht mehr erreichbar; Firmensitz wechselt mehrfach kurzfristig.
  • Verschachtelte Firmenkonstruktionen mit Auslandsbezug, insbesondere über gering besteuerte Standorte.
  • Vage oder ausweichende Antworten auf konkrete Nachfragen zu Zahlungsrückständen.

Kein einzelnes dieser Anzeichen belegt für sich genommen ein rechtswidriges Verhalten. In der Häufung sind sie jedoch ein deutliches Signal, die eigene Vertrags- und Forderungslage zeitnah anwaltlich prüfen zu lassen, statt abzuwarten.

Wie von Buttlar Rechts­anwälte unterstützt

Wir bearbeiten regelmäßig Mandate rund um Photovoltaik-Direktinvestments. Dazu gehören die Prüfung von Erwerbs-, Pacht- und Betriebsführungsverträgen vor Vertragsschluss, die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen, die Vertretung in Insolvenzverfahren von Projektentwicklern und Betriebsführern, die Geltendmachung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung sowie die Abstimmung mit steuerlicher Beratung bei drohender Liebhabereieinstufung oder Rückforderung des Investitionsabzugsbetrags.

Dabei verschaffen wir uns zunächst einen vollständigen Überblick über die Vertragslage – Kaufvertrag, Pachtvertrag, Betriebsführungsvertrag und gegebenenfalls Finanzierungsunterlagen – und ordnen Ihr konkretes Investment rechtlich ein, bevor wir gemeinsam mit Ihnen die weiteren Schritte festlegen.

Wenn Sie ein Photovoltaik-Direktinvestment erwägen oder bereits Probleme mit einer bestehenden Beteiligung haben, sprechen Sie uns an. Wir prüfen Ihre Unterlagen und zeigen Ihnen auf, welche Handlungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

Häufig gestellte Fragen

Bei einer Fondsbeteiligung erwerben Anleger einen Gesellschaftsanteil und sind mittelbar an einer gemeinschaftlichen Vermögensmasse beteiligt. Bei einem Photovoltaik-Direktinvestment erwerben sie hingegen unmittelbares Eigentum an einer konkreten, abgegrenzten Anlage-Einheit – meist definiert über eine bestimmte Wechselrichter-Einheit mit zugeordneten Modulen. Dieser direkte Eigentumserwerb hat weitreichende zivil- und steuerrechtliche Folgen, insbesondere im Hinblick auf Haftung und unternehmerische Einordnung.
Ohne insolvenzfeste Absicherung, etwa durch eine Vorauszahlungsbürgschaft oder ein baufortschrittsabhängig freigegebenes Treuhandkonto, besteht das Risiko, geleistete Anzahlungen ganz oder teilweise zu verlieren. Betroffene werden dann regelmäßig zu einfachen Insolvenzgläubigern und müssen ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Ob weitergehende Rechte bestehen, hängt vom Einzelfall und den vertraglichen Sicherungsmitteln ab.
Das Solarspitzengesetz hat die EEG-Vergütungsregelungen bei negativen Strompreisen verschärft. Bei anhaltend negativen Börsenpreisen entfällt die Einspeisevergütung zeitweise vollständig. Prospektierte Ertragsprognosen, die auf historischen Vergütungssätzen beruhen, bilden dieses Risiko häufig nicht ausreichend ab.
Typische Warnsignale sind ausbleibende oder unvollständige Abrechnungen, spürbar geringere Erträge als kalkuliert, nicht erreichbare Ansprechpartner, häufige Sitzverlegungen sowie verschachtelte Firmenkonstruktionen im Ausland. Treten mehrere dieser Anzeichen gemeinsam auf, sollte die eigene Vertrags- und Forderungslage zeitnah geprüft werden.
Als Liebhaberei bezeichnet das Steuerrecht eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht. Wird über die gesamte Laufzeit voraussichtlich kein Totalgewinn erwirtschaftet, kann das Finanzamt die Tätigkeit rückwirkend als Liebhaberei einstufen und einen bereits in Anspruch genommenen IAB nebst Zinsen zurückfordern. Eine realistische Wirtschaftlichkeitsprognose vor dem Erwerb hilft, dieses Risiko frühzeitig zu erkennen.
Besonders relevant sind Anzahlungssicherheiten, verbindliche Netzanschlusstermine und Verzugsfolgen, Gewährleistungsrechte bei technischen Mängeln, die Kostenentwicklung über die Vertragslaufzeit sowie Ertrags- und Renditeversprechen. Eine anwaltliche Prüfung vor Vertragsschluss kann viele dieser Risiken bereits im Vorfeld erkennbar machen.
Da der direkte Eigentumserwerb eine unternehmerische Tätigkeit begründet, können umsatzsteuerliche Pflichten entstehen, etwa zur Rechnungsstellung gegenüber Netzbetreiber oder Direktvermarkter. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, hängt unter anderem von der Kleinunternehmerregelung ab. Eine steuerliche Beratung vor dem Erwerb ist daher empfehlenswert.

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