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Neustarthilfe Voraussetzungen

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Warum die Neustarthilfe auch heute noch relevant ist

Mit der Corona-Pandemie erlebte Deutschland eine wirtschaftliche Ausnahmesituation, die insbesondere Soloselbstständige, Künstler, Schausteller und kurzzeitig Beschäftigte in existenzielle Schwierigkeiten brachte. Für diese Gruppe schuf der Bund die sogenannte Neustarthilfe – ein Hilfsprogramm, das neben den übrigen Corona-Überbrückungshilfen gezielt auf Personen ausgerichtet war, die keine klassischen Betriebskosten nachweisen konnten, aber dennoch erhebliche Umsatzeinbußen erlitten.

Die Antragstellung ist längst abgeschlossen. Was viele Betroffene jedoch unterschätzen: Bundesweit laufen derzeit noch Schlussabrechnungsverfahren, Prüfvorgänge der Bewilligungsstellen und – in erheblichem Umfang – Rückforderungsverfahren. Wer damals einen Abschlag erhalten hat, muss heute unter Umständen Teile der Hilfe zurückzahlen, wenn die tatsächlichen Umsätze höher ausfielen als zunächst prognostiziert, oder wenn die Fördervoraussetzungen rückblickend nicht vollständig erfüllt waren.

Das Wichtigste im Überblick

Die Neustarthilfe Voraussetzungen im Überblick

Antragsberechtigung

Die Neustarthilfe richtete sich ausschließlich an Soloselbstständige, die ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausübten. Im Einzelnen galten folgende Neustarthilfe Voraussetzungen für die Antragsberechtigung:

Persönliche Voraussetzungen: Die antragstellende Person musste natürliche Person sein und die selbstständige Tätigkeit als Haupterwerb ausüben. Eine Tätigkeit im Nebenerwerb begründete grundsätzlich keinen Anspruch. Darüber hinaus mussten Antragsteller in Deutschland steuerlich erfasst sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Umsatzbezogene Voraussetzungen: Ein wesentliches Merkmal der Neustarthilfe war, dass Antragsteller Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben mussten. Der Jahresumsatz 2019 bildete die Grundlage für die Berechnung des Förderhöchstbetrags.

Tätigkeitsbezogene Einschränkungen: Typischerweise antragsberechtigt waren Künstler, Musiker, Schauspieler, freie Journalisten, Fotografen, Trainer, Coaches, selbstständige Berater sowie alle weiteren Soloselbstständigen ohne nennenswerte betriebliche Fixkosten. Wer hingegen ein Gewerbe mit hohen Fixkosten betrieb, war vorrangig auf die Überbrückungshilfen verwiesen.

Umsatzrückgang als Kernvoraussetzung

Das Herzstück der Neustarthilfe Voraussetzungen war der nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Umsatzrückgang durch die Corona-Pandemie. Der tatsächliche Monatsumsatz im Förderzeitraum musste gegenüber dem monatlichen Referenzumsatz aus 2019 erheblich zurückgegangen sein. Die genaue Schwelle variierte je nach Programmphase (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus, Neustarthilfe 2022), lag aber regelmäßig bei einem Rückgang von mindestens 60 Prozent.

Keine Doppelförderung

Wer für denselben Zeitraum bereits Überbrückungshilfe III oder andere Corona-Hilfen beantragt hatte, konnte grundsätzlich keine Neustarthilfe in Anspruch nehmen. Das Verbot der Doppelförderung war eine der häufigsten Fallstricke: Antragsteller, die mehrere Hilfen parallel in Anspruch genommen hatten, sahen sich später mit Rückforderungsbescheiden konfrontiert.

Praktische Tipps für Betroffene

Fristen unbedingt einhalten: Rückforderungsbescheide enthalten eine Rechtsmittelbelehrung mit konkreten Widerspruchsfristen – in der Regel einen Monat ab Zustellung. Diese Frist ist zwingend einzuhalten. Ein verfristeter Widerspruch ist grundsätzlich unzulässig.

Bescheid sorgfältig prüfen: Nicht jeder Rückforderungsbescheid ist korrekt. Häufige Fehlerquellen sind falsche Referenzumsätze, fehlerhafte Berechnungsgrundlagen oder die nicht berücksichtigte Anrechnung von Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen.

Unterlagen vollständig aufbewahren: Steuerliche Unterlagen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen, Kontoauszüge und alle Kommunikation mit der Bewilligungsstelle sollten mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Sie können im Widerspruchs- oder Klageverfahren entscheidend sein.

Steuerberater und Anwalt koordinieren: In vielen Fällen ist die enge Zusammenarbeit zwischen dem steuerlichen Berater (für die Umsatzberechnung) und einem auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt (für das rechtliche Verfahren) der effektivste Weg.

Ratenzahlung beantragen: Wenn eine Rückzahlung unbestreitbar ist, besteht in der Regel die Möglichkeit, bei der Bewilligungsstelle eine Ratenzahlung zu beantragen. Dies sollte jedoch nicht als Anerkenntnis der Forderung dem Grunde nach formuliert werden.

Rückforderungsverfahren und Rechtsprechung

Die Verwaltungsgerichte in Deutschland sind seit 2023 zunehmend mit Klagen gegen Corona-Hilfe-Rückforderungsbescheide befasst. Aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Billigkeitsleistungen lassen sich folgende Grundsätze ableiten:

Der Vertrauensschutzgedanke nach § 48 Abs. 2 VwVfG ist in bestimmten Konstellationen anwendbar: Wer gutgläubig die erhaltenen Mittel verbraucht hat und dies nachweisen kann, genießt einen gewissen Schutz gegenüber einer rückwirkenden vollständigen Rückforderung. Zweitens haben Verwaltungsgerichte in verschiedenen Urteilen betont, dass Ermessensentscheidungen der Bewilligungsstellen einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind – insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Rückforderung.

Checkliste: Was Betroffene jetzt prüfen sollten

  • Rückforderungsbescheid erhalten? → Rechtsmittelfrist notieren
  • Bescheid auf Rechenrichtigkeit prüfen: Wurde der Referenzumsatz 2019 korrekt angesetzt?
  • Tatsächliche Umsätze im Förderzeitraum dokumentieren: Liegen vollständige Einnahme-Überschuss-Rechnungen vor?
  • Doppelförderung prüfen: Wurden für denselben Zeitraum weitere Hilfen beantragt und erhalten?
  • Gutgläubiger Verbrauch der Mittel nachweisbar? → Kontoauszüge, Belege sichern
  • Kommunikation mit Bewilligungsstelle dokumentieren: Alle E-Mails, Bescheide, Schreiben aufbewahren
  • Steuerberater informieren: Abstimmung der Umsatzzahlen für Schlussabrechnung
  • Anwaltliche Ersteinschätzung einholen: Vor Ablauf der Widerspruchsfrist

Handlungsempfehlung

Die Neustarthilfe hat in der Pandemie vielen Soloselbstständigen eine wichtige finanzielle Brücke gebaut. Doch mit dem Ende der Antragsphasen beginnt für viele erst jetzt die eigentliche rechtliche Auseinandersetzung: Schlussabrechnungen, Rückforderungsbescheide und Prüfverfahren der Bewilligungsstellen beschäftigen derzeit tausende Betroffene bundesweit.

Wer einen Rückforderungsbescheid erhalten hat oder eine entsprechende Prüfung befürchtet, sollte nicht abwarten. Die Fristen im Verwaltungsrecht sind eng, und ein verpasster Widerspruch kann dazu führen, dass auch fehlerhafte Bescheide bestandskräftig werden. Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass eine sorgfältige Prüfung in vielen Fällen lohnt – sei es weil Rechnungsfehler der Behörde vorliegen, sei es weil Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen sind.

Wenn Sie Fragen zu einem Rückforderungsbescheid haben oder unsicher sind, ob Sie alle Neustarthilfe Voraussetzungen erfüllt haben, stehen wir Ihnen gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung zur Verfügung. Wir haben umfangreiche Erfahrung in der Begleitung von Corona-Hilfe-Verfahren, insbesondere im Umgang mit den Bewilligungsstellen in Baden-Württemberg.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Die Antragsfristen für alle Phasen der Neustarthilfe sind abgelaufen. Eine nachträgliche Antragstellung ist nicht mehr möglich.
Rückforderungen entstehen typischerweise nach Abschluss der Schlussabrechnung. Wenn Ihre tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum höher lagen als der Schwellenwert, der zur vollen Förderung berechtigt, wird die Bewilligungsstelle eine anteilige Rückzahlung verlangen.
In der Regel beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Diese Frist ist zwingend zu wahren. Nach Ablauf wird der Bescheid bestandskräftig.
In bestimmten Konstellationen ja. Wenn Sie gutgläubig auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung vertraut und die Mittel im guten Glauben verbraucht haben, kann § 48 VwVfG einem vollständigen Rückforderungsanspruch entgegenstehen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ja, erheblich. Vorsätzliche Falschangaben können den Straftatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) erfüllen. Unbeabsichtigte Fehler begründen grundsätzlich nur eine zivilrechtliche Rückzahlungspflicht, sind aber strafrechtlich nicht relevant.
In der Regel werden benötigt: Einnahmen-Überschuss-Rechnung für den Förderzeitraum, Nachweise über alle Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, Steuerbescheide für das Referenzjahr 2019 sowie alle Korrespondenz mit der Bewilligungsstelle.
Ignorieren Sie einen Rückforderungsbescheid nicht. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird er bestandskräftig, und die Behörde kann die Forderung vollstrecken. Im schlimmsten Fall drohen Pfändungen oder die Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis.
Ja, bei den meisten Bewilligungsstellen kann auf Antrag eine Ratenzahlung vereinbart werden. Es ist jedoch wichtig, dass ein solcher Antrag nicht als Anerkenntnis der Schuld formuliert wird, solange der Bescheid noch rechtlich angefochten werden kann oder soll.
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung lohnt sich in der Regel immer, bevor wichtige Fristen ablaufen. Gerade bei höheren Rückforderungsbeträgen oder wenn Sie der Meinung sind, dass der Bescheid inhaltlich unrichtig ist, kann eine rechtliche Prüfung die Rückzahlungspflicht erheblich reduzieren oder ganz abwenden.

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