● Haben Sie bei Ihren Solarmodulen einen starken Leistungsverlust festgestellt?
● Ist der Betrieb Ihrer PV-Anlage deshalb nicht mehr wirtschaftlich?
● Bestehen Gewährleistungsrechte oder Ansprüche aus einer Garantie?
● Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bietet Ihnen umfassende Unterstützung und Beratung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Leistungsverlust von Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen unterliegen einem natürlichen Degradationsprozess, bei dem die Leistung der Solarzellen im Laufe der Zeit abnimmt. Untersuchungen zeigen, dass der jährliche Leistungsverlust in der Regel zwischen 0,5 und 1 % liegt, was über 20 Jahre zu einem Gesamtverlust von etwa 10 bis 20 % führt. Neben der natürlichen Degradation können auch Beschädigungen, Installationsfehler und Verschmutzungen zu Leistungsverlusten führen.
Garantieleistungen für Photovoltaikanlagen: Was Sie wissen sollten!
Liegt der von Ihnen festgestellte Leistungsverlust über diesen Werten, können Ihnen Ansprüche aus der Herstellergarantie zustehen. Hersteller von Photovoltaikanlagen bieten in der Regel zwei Arten von Garantien an:
1. Produktgarantie: Diese deckt Material- und Verarbeitungsfehler ab und gilt oft für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren. Sie umfasst in der Regel den Austausch defekter Komponenten und die Übernahme der damit verbundenen Kosten.
2. Leistungsgarantie: Sie garantiert eine Mindestleistung der Module über einen bestimmten Zeitraum (z.B. 80 % der ursprünglichen Leistung nach 20 Jahren). Fällt die Leistung der Module unter das garantierte Niveau, können Ansprüche geltend gemacht werden.
Voraussetzungen für Garantieleistungen
Um Garantieleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
– Dokumentation: Der Eigentümer sollte ein schriftliches Dokument mit den genauen Garantiebedingungen besitzen, aus dem der Garantiegeber sowie Dauer und Inhalt der Garantie hervorgehen. Eine Registrierung der Komponenten beim Hersteller kann ebenfalls erforderlich sein.
– Meldung von Mängeln: Mängel müssen innerhalb der vom Hersteller gesetzten Fristen gemeldet werden. Unzumutbar kurze Fristen, wie z.B. eine Meldefrist von ein bis zwei Wochen, sind unzulässig.
– Kostenübernahme: Einige Hersteller übernehmen alle Kosten für Transport, Arbeit und Material, andere versuchen, einen Teil der Kosten auf den Kunden abzuwälzen. Hier ist besonders auf die Details in den Garantiebedingungen zu achten
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bei Leistungsstörungen
Neben der Herstellergarantie können auch Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer der Photovoltaikanlage bestehen. Je nach Einbausituation kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei oder fünf Jahre betragen. Hier kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. So spielt es eine Rolle, wo der Schwerpunkt der Leistung liegt (Lieferung oder Montage) und ob die PV-Anlage an die individuellen Wünsche des Käufers angepasst wurde. Die Frist beginnt mit der Installation und Inbetriebnahme der Anlage. In dieser Zeit haftet der Verkäufer für Mängel, die bereits bei der Inbetriebnahme vorhanden waren und erst später bemerkt werden.
Um den Verkäufer aus der Gewährleistung in Anspruch zu nehmen, muss der Käufer nachweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war. Der Verkäufer ist dann verpflichtet, den Mangel zu beheben, sei es durch Reparatur oder durch Austausch der defekten Teile.
Von Buttlar Rechtsanwälte ist eine bundesweit tätige, auf Verbraucherrecht spezialisierte Kanzlei mit zehn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Sie gehört zu den ersten Adressen für Verbraucherinnen und Verbraucher im Bereich der erneuerbaren Energien. Seit Anfang 2022 betreut sie in einem Massenschadensfall eine vierstellige Zahl von Käufern fehlerhafter Solarstromspeicher.
Die Anwältinnen und Anwälte des Photovoltaik-Teams haben sich in dieser Zeit nicht nur mit allen auftretenden Rechtsfragen auseinandergesetzt, sondern auch die für die Bearbeitung notwendige technische Expertise erworben. So konnten in zahlreichen Fällen – sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich – einvernehmliche und für den Mandanten maßgeschneiderte Lösungen erzielt werden.