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Landpachtvertrag mit GbR unwirksam? BGH zur Schriftform nach § 585a BGB – Kündigung trotz 12-Jahres-Laufzeit möglich

Wer einen Landpachtvertrag im Agrarrecht für mehr als zwei Jahre abschließt, muss die strengen Formvorgaben des § 585a BGB beachten.

Mit Urteil vom 6. November 2020 (Az. LwZR 5/19) hat der Bundesgerichtshof klargestellt:

Unterzeichnet für eine GbR nur ein Gesellschafter – ohne Vertretungszusatz oder Firmenstempel –, ist die gesetzliche Schriftform nicht gewahrt.

Die Folge:
Der vermeintlich langfristige Landpachtvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen – und ist ordentlich kündbar.

Für Verpächter wie Pächter im landwirtschaftlichen Bereich ist das von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Der Fall: 12 Jahre Landpacht – und dennoch kündbar?

In dem entschiedenen Fall wurde ein Landpachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen geschlossen:

  • Vertragslaufzeit: 12 Jahre

  • Verlängerungsoption: weitere 6 Jahre

Pächterin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Problematisch war die Unterzeichnung:

  • Im Rubrum stand nur die GbR – ohne Angaben zu Gesellschaftern oder Vertretungsverhältnissen

  • Unterzeichnet hatte lediglich ein Gesellschafter

  • Kein Zusatz wie „für die GbR“

  • Kein Hinweis auf Alleinvertretungsbefugnis

  • Kein autorisierter Firmenstempel

Der Verpächter kündigte später ordentlich.

Entscheidung des BGH: Schriftform nicht gewahrt

Der Bundesgerichtshof entschied eindeutig:

1️⃣ § 585a BGB gilt strikt

Wird ein Landpachtvertrag für länger als zwei Jahre geschlossen, muss die Schriftform eingehalten werden.

Fehlt sie, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen – mit der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nach § 594a BGB.

2️⃣ Besonderheit bei der GbR

Die GbR besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern.
Gesetzlicher Regelfall ist die Gesamtvertretung (§§ 709, 714 BGB).

Unterschreibt nur ein Gesellschafter ohne Vertretungszusatz, bleibt aus der Vertragsurkunde selbst unklar:

  • Handelt er alleinvertretungsberechtigt?

  • Handelt er zugleich für die übrigen Gesellschafter?

  • Fehlen noch Unterschriften?

Genau diese Unklarheit verletzt die Schriftform.

3️⃣ Keine Gleichstellung mit GmbH oder AG

Die Rechtsprechung zur GmbH oder AG – bei denen Einzelvertretung gesetzlich möglich ist – ist nicht auf die GbR übertragbar.

Im landwirtschaftlichen Vertragsrecht bleibt es daher bei der strengen Formprüfung.

Wann sollten Sie einen Anwalt für Agrarrecht einschalten?

Eine rechtliche Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn:

  • Sie als Verpächter einen langfristigen Vertrag kündigen möchten

  • Sie als Pächter Planungssicherheit benötigen

  • Investitionen in Stall, Maschinen oder Bewässerung erfolgt sind

  • Hofnachfolge oder Flächenumstrukturierung geplant ist

  • Streit über Verlängerungsoptionen besteht

Eine formale Schwäche kann strategisch genutzt werden – oder existenzgefährdend sein.

Fazit: Formfehler können teuer werden

Der Bundesgerichtshof bestätigt seine strenge Linie zur Schriftform im Landpachtrecht.

Für das Agrarrecht bedeutet das:

Langfristige Landpachtverträge sind nur dann sicher, wenn sie formwirksam geschlossen wurden.

Die Unterschrift entscheidet – nicht die geplante Laufzeit.

Sie möchten Ihren Landpachtvertrag prüfen lassen?

Ob Verpächter oder Pächter – wir analysieren Ihren Vertrag präzise auf:

  • Schriftformmängel

  • Kündigungsmöglichkeiten

  • wirtschaftliche Risiken

  • strategische Handlungsoptionen

Von Buttlar Rechtsanwälte – Ihr Ansprechpartner im Agrarrecht.

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