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Gesetzliche Erbfolge einfach erklärt

gesetzliche erbfolge einfach erklärt

Was bedeutet gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 bis 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Sie kommt immer dann zur Anwendung, wenn der Erblasser keine wirksame letztwillige Verfügung, also kein Testament und keinen Erbvertrag, hinterlassen hat, oder wenn eine vorhandene Verfügung unwirksam ist bzw. nicht den gesamten Nachlass regelt. In diesen Fällen tritt das Gesetz an die Stelle des individuellen Erblasserwillens und verteilt den Nachlass nach einem festen Ordnungssystem unter Verwandten und dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner.

Das Wichtigste im Überblick

Das Ordnungssystem der Verwandtenerbfolge

Das BGB ordnet Verwandte des Erblassers in sogenannte Ordnungen ein. Eine Ordnung schließt grundsätzlich die nächstfolgende von der Erbfolge aus, solange auch nur ein Erbe der vorrangigen Ordnung vorhanden ist, kommen Angehörige der nachfolgenden Ordnung nicht zum Zug.

Erben erster Ordnung, § 1924 BGB

Zur ersten Ordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers: Kinder, und falls diese bereits verstorben sind, deren Kinder (Enkel) usw. Die Erbfolge innerhalb dieser Ordnung richtet sich nach dem Stammesprinzip: Jedes Kind bildet einen eigenen „Stamm“. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen eigene Kinder an seine Stelle und teilen sich dessen Erbanteil.

Erben zweiter Ordnung, § 1925 BGB

Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben die Eltern des Erblassers und – nach demselben Stammesprinzip – deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers.

Erben dritter Ordnung, § 1926 BGB

Fehlen auch Erben zweiter Ordnung, sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten und Cousins, erbberechtigt.

Praxishinweis: Weitere Ordnungen (Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, § 1928 BGB) kommen in der Praxis selten zum Tragen.

Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners

Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erbt neben den Verwandten, wird aber selbst keiner Ordnung zugerechnet. Seine gesetzliche Erbquote hängt gemäß § 1931 BGB davon ab, mit welcher Verwandtenordnung er zusammentrifft:

  • Neben Erben erster Ordnung (Kindern): 1/4 des Nachlasses
  • Neben Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwistern) oder Großeltern: 1/2 des Nachlasses
  • Sind weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden: der gesamte Nachlass

Nicht verheiratete Lebensgefährten haben dagegen kein gesetzliches Erbrecht – hier ist ein Testament oder Erbvertrag zwingend erforderlich, um den Partner abzusichern.

Der Zugewinnausgleich: Warum Ehepaare oft mehr erben

Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Regelfall ohne abweichenden Ehevertrag), erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten gemäß § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein weiteres Viertel des Nachlasses, unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Neben Kindern des Erblassers ergibt sich dadurch häufig eine Erbquote von ½ statt der reinen ¼.

Wann genau tritt gesetzliche Erbfolge ein?

Die gesetzliche Erbfolge greift insbesondere in folgenden Konstellationen:

  • Der Erblasser hat kein Testament und keinen Erbvertrag errichtet
  • Ein vorhandenes Testament ist formunwirksam, wurde wirksam angefochten oder widerrufen
  • Das Testament regelt nur einen Teil des Nachlasses – für den ungeregelten Rest gilt gesetzliche Erbfolge
  • Ein im Testament eingesetzter Erbe schlägt die Erbschaft aus oder ist erbunwürdig

Erbausschlagung: Die Erbschaft muss nicht angenommen werden

Wer gesetzlicher Erbe wird, kann die Erbschaft gemäß § 1942 BGB annehmen oder ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt gemäß § 1944 BGB grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Eine Ausschlagung ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist, da die Erben grundsätzlich auch für Nachlassverbindlichkeiten haften.

Erbschein: Nachweis der Erbenstellung

Gesetzliche Erben benötigen häufig einen Erbschein, um sich gegenüber Banken, Grundbuchämtern oder Versicherungen als rechtmäßige Erben auszuweisen. Der Erbschein wird beim zuständigen Nachlassgericht beantragt und weist die Erbquote der einzelnen Miterben aus.

Pflichtteil vs. gesetzliche Erbfolge

Ein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB entsteht nur dann, wenn ein naher Angehöriger durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Wo hingegen die gesetzliche Erbfolge ohnehin greift, weil kein Testament existiert, stellt sich die Pflichtteilsfrage nicht, die gesetzlichen Erben erben unmittelbar nach ihrer jeweiligen Quote.

Warum trotzdem ein Testament sinnvoll sein kann

Die gesetzliche Erbfolge orientiert sich an einem generalisierten Verwandtschaftsmodell und berücksichtigt individuelle Lebenssituationen nicht. Ein Testament empfiehlt sich insbesondere:

  • bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, da Partner ohne Testament leer ausgehen
  • bei Patchwork-Familien, um Stiefkinder gezielt zu bedenken
  • wenn der Ehegatte über die gesetzliche gemeinsam mit den Kindern gebildete Erbengemeinschaft hinaus besser abgesichert werden soll
  • bei unternehmerischem Vermögen, um eine Zersplitterung durch Erbengemeinschaften zu vermeiden
  • wenn einzelne Angehörige bewusst mehr, weniger oder gar nicht bedacht werden sollen

Häufig gestellte Fragen

Nein. Ohne Testament erbt der Ehepartner je nach Güterstand und vorhandenen Verwandten in der Regel nur die Hälfte oder ein Viertel des Nachlasses, nicht das gesamte Vermögen. Die Kinder oder andere Verwandte erben den restlichen Anteil unmittelbar mit.
Nichteheliche Lebensgefährten sind im gesetzlichen Erbrecht nicht vorgesehen und erben ohne Testament oder Erbvertrag nichts. Eine Absicherung ist ausschließlich durch letztwillige Verfügung möglich.
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund, bei Auslandsbezug oder Aufenthalt des Erblassers im Ausland sechs Monate (§ 1944 BGB).
Erben haften grundsätzlich auch für Nachlassverbindlichkeiten. Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung sind unter anderem die Nachlassverwaltung, das Nachlassinsolvenzverfahren oder die rechtzeitige Ausschlagung.
Nein. Stiefkinder sind im gesetzlichen Erbrecht nicht erbberechtigt, da keine Verwandtschaft im rechtlichen Sinne besteht. Eine Erbeinsetzung ist nur durch Testament oder Adoption möglich.
Existieren weder erbberechtigte Verwandte noch ein Ehegatte, fällt der Nachlass gemäß § 1936 BGB an den Staat.
Nicht zwingend – bei bestimmten Vermögenswerten oder wenn ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorliegt, kann auf einen Erbschein verzichtet werden. Banken und Grundbuchämter verlangen ihn jedoch häufig als Nachweis der Erbenstellung.

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