Was bedeutet gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 bis 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Sie kommt immer dann zur Anwendung, wenn der Erblasser keine wirksame letztwillige Verfügung, also kein Testament und keinen Erbvertrag, hinterlassen hat, oder wenn eine vorhandene Verfügung unwirksam ist bzw. nicht den gesamten Nachlass regelt. In diesen Fällen tritt das Gesetz an die Stelle des individuellen Erblasserwillens und verteilt den Nachlass nach einem festen Ordnungssystem unter Verwandten und dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner.
Das Wichtigste im Überblick
- Fehlt ein wirksames Testament oder ein Erbvertrag, bestimmt das Gesetz (§§ 1924 ff. BGB) in einer festen Reihenfolge (Ordnungen), wer erbt.
- Der Ehepartner erbt nicht automatisch alles, sondern je nach Konstellation nur ein Viertel oder die Hälfte des Nachlasses – der Rest geht an die Verwandten.
- Unverheiratete Lebenspartner und Stiefkinder gehen ohne Testament leer aus – nur eine letztwillige Verfügung kann sie absichern.
