T: 0711 320918-20 // E: kanzlei@vonbuttlar.com

Erbfall ohne Testament: So läuft der Ablauf Schritt für Schritt ab

erbfall ohne testament ablauf

Was passiert beim Erbfall ohne Testament?

Ein Todesfall trifft Familien oft unvorbereitet. Wenn dann kein Testament vorhanden ist, stehen die Hinterbliebenen vor praktischen und rechtlichen Fragen, die sich schnell häufen: Wer erbt überhaupt? Was muss sofort erledigt werden? Was kann noch warten? Als Kanzlei mit langjähriger Erfahrung im Erbrecht in Stuttgart begleiten wir Mandantinnen und Mandanten durch jeden Schritt dieses Prozesses — von der ersten Orientierung bis zur abschließenden Nachlassabwicklung.

Wenn jemand stirbt, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge automatisch in Kraft. Das bedeutet: Das gesamte Vermögen des Verstorbenen geht zum Zeitpunkt des Todes unmittelbar auf die gesetzlichen Erben über — ohne dass irgendjemand aktiv werden oder einen Antrag stellen müsste. Diese Gesamtrechtsnachfolge ist ein zentrales Prinzip des deutschen Erbrechts. Die Erben übernehmen damit nicht nur das Vermögen, sondern auch sämtliche Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers.

In der Praxis bedeutet das: Sobald der Tod eingetreten ist, sind alle gesetzlichen Erben bereits Erben — auch wenn sie davon noch gar nichts wissen. Diese scheinbar paradoxe Konstruktion hat weitreichende Folgen, insbesondere für die Frist zur Erbausschlagung.

Das Wichtigste in Kürze

Wer erbt ohne Testament? Die gesetzliche Erbfolge im Überblick

Das deutsche Recht teilt die Verwandten des Erblassers in Erbordnungen ein. Grundprinzip: Wer einer vorrangigen Ordnung angehört, schließt alle anderen aus.

Erste Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder des Erblassers — und falls ein Kind bereits verstorben ist, treten dessen Kinder an seine Stelle (Repräsentationsprinzip). Eheliche und nichteheliche Kinder sind gleichgestellt; Stiefkinder und nicht adoptierte Kinder dagegen nicht.

Zweite Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also Geschwister, Nichten, Neffen). Diese kommen nur zum Zug, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind.

Dritte Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern und deren Abkömmlinge — also Onkel, Tanten, Cousins. Auch sie erben nur, wenn keine nähere Ordnung vertreten ist.

Wie viel erbt der Ehegatte ohne Testament?

Die Erbquote des Ehegatten bestimmt sich nach zwei Faktoren: dem Güterstand der Ehe und der vorhandenen Erbenordnung.

Im gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung (also Kindern) ein Viertel als erbrechtlichen Anteil. Hinzu kommt pauschal ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich — insgesamt also die Hälfte des Nachlasses. Neben Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern erhöht sich der Anteil auf die Hälfte plus das pauschalierte Viertel, also drei Viertel. Sind überhaupt keine Verwandten vorhanden, erbt der Ehegatte allein.

Ein verbreiteter Irrtum: Viele kinderlose Ehepaare gehen davon aus, dass der überlebende Partner ohnehin Alleinerbe wird. Das stimmt jedoch nicht. Solange Eltern, Geschwister oder Großeltern des Erblassers noch leben, entsteht eine Erbengemeinschaft — oft mit für alle Beteiligten unangenehmen Folgen.

Was muss unmittelbar nach dem Todesfall erledigt werden?

Die erste Phase nach einem Erbfall ist meist von praktischen Angelegenheiten geprägt — Bestattung, Behördenmitteilungen, Kontoabsicherung. Dennoch gibt es rechtliche Fristen, die man von Anfang an im Blick behalten muss.

Suche nach letztwilligen Verfügungen: Auch wenn keine offizielle Testamentshinterlegung bekannt ist, sollten alle persönlichen Unterlagen des Verstorbenen sorgfältig durchsucht werden. Handschriftliche Testamente können an beliebigen Orten aufbewahrt sein. Jedes aufgefundene Testament muss unverzüglich beim Nachlassgericht abgeliefert werden.

Erste Nachlasssichtung: Vor allem dann, wenn Schulden des Erblassers zu befürchten sind, sollten die Erben so früh wie möglich einen Überblick über Aktiva und Passiva verschaffen. Die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung hängt maßgeblich davon ab.

Wie lange haben Erben Zeit zur Ausschlagung?

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Erbfall und vom Grund seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt. Bei gesetzlicher Erbfolge beginnt die Frist in der Regel mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Tod des Erblassers und vom Fehlen eines Testaments erfährt — nicht erst mit einer formellen Benachrichtigung durch das Nachlassgericht.

Wie erfolgt die Erbausschlagung?

Die Ausschlagung ist ein formgebundenes Rechtsgeschäft. Sie muss entweder persönlich zur Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden oder in öffentlich beglaubigter Form — etwa durch einen Notar. Eine einfache schriftliche Erklärung, eine E-Mail oder ein Telefonanruf reichen nicht aus.

Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, das dort als Nachlassgericht fungiert. Wer sich nicht sicher ist, ob er ausschlagen soll, sollte anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen — denn die Entscheidung ist unwiderruflich.

Wann brauchen Erben einen Erbschein?

Der Erbschein ist das amtliche Dokument, das die Erbenstellung gegenüber Dritten — vor allem Banken und Grundbuchämtern — nachweist. Bei einer Erbfolge aufgrund Testament ist die Vorlage des eröffneten Testaments häufig ausreichend. Ohne Testament hingegen ist der Erbschein in den meisten Situationen unumgänglich.

Der Antrag wird beim Nachlassgericht oder durch einen Notar gestellt. Dabei muss die Erbenstellung durch Vorlage geeigneter Urkunden — Sterbeurkunde, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden — belegt werden. Außerdem ist eine eidesstattliche Versicherung erforderlich, dass keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind.

Was passiert, wenn kein Erbe vorhanden ist?

Findet sich kein Erbe — weder nach gesetzlicher Erbfolge noch durch Testament — oder schlagen alle Berufenen aus, fällt der Nachlass an den Staat. Genauer gesagt: an das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Der Fiskus als Erbe kann die Erbschaft — anders als alle anderen Erben — nicht ausschlagen.

Erbfall ohne Testament ist kein Selbstläufer

Die gesetzliche Erbfolge klingt nach einem System, das automatisch greift — und das stimmt im Grundsatz. Doch die Frist zur Ausschlagung, die Notwendigkeit eines Erbscheins, die Haftungsfragen bei Schulden und die Verwaltung einer Erbengemeinschaft machen den Erbfall ohne Testament in der Praxis schnell komplex. Gerade wenn Immobilien, größere Geldvermögen oder Schulden im Spiel sind, empfiehlt sich frühzeitige rechtliche Beratung.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Situation haben oder Unterstützung bei der Abwicklung eines Erbfalls benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Häufige Fragen zum Erbfall ohne Testament

Nein. Der Ehegatte erbt nur dann allein, wenn keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung und keine Großeltern mehr leben. Solange Kinder, Eltern oder Geschwister des Erblassers vorhanden sind, entsteht eine Erbengemeinschaft.
Ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Tod des Erblassers und vom Fehlen eines Testaments erfährt. Nicht erst ab einer formellen Mitteilung des Nachlassgerichts.
In der Regel nein. Es gibt keine allgemeine Verlängerungsmöglichkeit. Lediglich in Auslandsfällen gilt von Anfang an eine sechsmonatige Frist.
Die Erbschaft gilt automatisch als angenommen — mit allen Schulden des Erblassers. Eine Korrektur ist dann nur noch durch Anfechtung möglich, die ihrerseits an enge Voraussetzungen gebunden ist.
Nein. Jeder Miterbe kann die Erbschaft selbst und unabhängig von den anderen ausschlagen oder annehmen. Allerdings handeln die Mitglieder einer Erbengemeinschaft bei der Nachlassverwaltung im Regelfall nur gemeinschaftlich.
Ja. Mit der Annahme der Erbschaft haften die Erben grundsätzlich unbeschränkt für alle Nachlassverbindlichkeiten — auch mit ihrem eigenen Vermögen. Durch Beantragung einer Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) oder Nachlassinsolvenz lässt sich die Haftung auf den Nachlass beschränken.
Immer dann, wenn Dritte — insbesondere Banken und Grundbuchämter — die Erbenstellung urkundlich nachgewiesen haben wollen und kein eröffnetes notarielles Testament vorliegt.
In der Regel nicht. Für die Berichtigung des Grundbuchs ist entweder ein Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsvermerk erforderlich.

Ihre Anfrage

Wir bitten Sie, das Formular auszufüllen. Sobald Sie dies getan haben, werden wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Kontaktinformationen
Rechtsschutzversicherung

Falls Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, überspringen Sie diesen Schritt bitte.