Die folgenden Fälle stammen aus laufenden und abgeschlossenen Mandaten. Alle Angaben sind anonymisiert, Beträge gerundet. Die Mandate sind teilweise noch nicht beendet, Ergebnisse daher offen.
KfW-Kredit nach Stichprobenkontrolle gekündigt: Schaden von rund 1,1 Millionen Euro
Ein Bauherr kaufte zwei benachbarte Grundstücke und plante ein Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten. Sein Energieeffizienzexperte bereitete die Anträge für ein KfW-Programm mit günstigem Zinssatz und hohem Tilgungszuschuss vor, beantragt für 13 Wohneinheiten; für eine weitere Wohneinheit wurde ein zweites Programm genutzt. Die Antragsunterlagen einschließlich der Bestätigung zum Antrag stellte der Experte im Oktober 2023 fertig, die Hausbank reichte sie bei der KfW ein.
Die KfW hatte die Nutzung dieses Programms für Ersatzneubauten bereits im Frühjahr 2023 aus ihren FAQs gestrichen. Der Experte bemerkte die Änderung nicht und arbeitete mit den alten Förderrichtlinien weiter. Nach einer Stichprobenkontrolle im Juli 2026 kündigte die KfW den Kredit, weil das Programm für Ersatzneubauten nicht gelte. Der Rohbau war zu diesem Zeitpunkt fast fertig. Der wirtschaftliche Schaden liegt nach unserer Berechnung bei rund 1,1 Millionen Euro; das Honorar des Experten von 60.000 Euro war bereits gezahlt. Erschwerend hatte die Hausbank den Tilgungszuschuss abweichend von der Absprache nicht raten-, sondern laufzeitreduzierend beantragt.
Wir prüfen mehrere Ansprüche parallel: Rückforderung des Honorars und Inanspruchnahme der Berufshaftpflichtversicherung. Der Versicherer für die Jahre bis Ende 2023 hat Deckung abgelehnt; der Versicherer ab Januar 2024 haftet mit höherer Deckungssumme, verlangt aber eine Pflichtverletzung in seinem Versicherungszeitraum. Genau dort liegt der Hebel: Die fehlerhafte Antragsfertigung wirkte in das Jahr 2024 hinein fort.
Der Fall zeigt die typische Konstellation: Der Fehler liegt im Beratungsbereich, der Schaden trifft den Bauherrn, und die Durchsetzung entscheidet sich an der Zuordnung von Pflichtverletzung und Schaden zum richtigen Versicherungsjahr.
KfW verlangt Zinszuschlag nach Verkauf des Objekts
Ein Eigentümer sanierte ein Mehrfamilienhaus energetisch mit KfW-Fördermitteln. Nach dem Ausfall des Generalunternehmers und eigener Arbeitslosigkeit geriet er in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Bank verlangte zusätzliche Sicherheiten und drängte auf einen Verkauf, der nach Abzug der Darlehensverbindlichkeiten einen Überschuss von 86.000 Euro erbrachte.
Die KfW verlangte anschließend einen Zinszuschlag von 124.000 Euro. Die Bank behielt den Überschuss ein und verrechnete ihn mit einem behaupteten Gesamtschaden von rund 127.000 Euro. Auf einen Zinszuschlag war der Eigentümer zu keinem Zeitpunkt hingewiesen worden; die Fördervorgaben waren eingehalten, die Baumaßnahmen abgenommen und der Kapitaldienst stets ordnungsgemäß bedient.
Wir haben bezweifelt, dass die Voraussetzungen für den Zinszuschlag in den Förderbedingungen vorliegen, und eine außergerichtliche Verhandlungslösung vorgeschlagen. Als Alternative zur Berechnung ab Auszahlung kommt eine Berechnung ab Verschlechterung der Kreditwürdigkeit oder ab dem Verkauf in Betracht. Der Fall macht deutlich, dass nicht nur der Energieberater haftet: Auch Bank und Förderstelle müssen ihre Berechnungsgrundlagen offenlegen und belegen.
Bank streicht den KfW-Anteil und legt neue Konditionen vor
Ein Ehepaar kaufte das Zweifamilienhaus, in dem es bereits zur Miete wohnte. Zugesagt waren 460.000 Euro Finanzierung, aufgeteilt in 350.000 Euro Bankdarlehen und 110.000 Euro KfW-Anteil zu 1,2 Prozent Zins, festgeschrieben über 35 Jahre. Der Darlehensvertrag über 350.000 Euro war von beiden Seiten unterschrieben.
Kurz vor der Auszahlung forderte die Bank weitere Unterlagen zur Prüfung der Kreditfähigkeit an, darunter den Einkommensteuerbescheid 2024. Der Steuerberater konnte nicht rechtzeitig liefern und übersandte stattdessen die Einnahmen-Überschussrechnung des selbstständigen Ehemanns. Daraufhin legte die Bank einen neuen Darlehensvertrag über 460.000 Euro zu 4,12 Prozent Zins und zehn Jahren Zinsbindung vor, ohne den KfW-Anteil. Der zuvor unterschriebene Vertrag war weder widerrufen noch gekündigt.
Wir haben dem Ehepaar geraten, den neuen Vertrag nicht zu unterschreiben, und die Bank aufgefordert, die Gründe für den Wegfall des KfW-Anteils schriftlich mitzuteilen. Eine Umschuldung zu einer anderen Bank war praktisch erschwert, weil die Grundschuld bereits zugunsten der Hausbank im Grundbuch eingetragen war. Der Fall zeigt, wie eng Förderung, Kreditfähigkeitsprüfung und vertragliche Bindung zusammenhängen.
Was diese Fälle gemeinsam haben
Förderbedingungen ändern sich während eines laufenden Vorhabens. Wer die Änderungen nicht laufend verfolgt, arbeitet mit überholten Vorgaben. Fehler fallen oft erst bei einer Stichprobenkontrolle auf, also Jahre später, wenn das Geld ausgegeben und der Bau weit fortgeschritten ist.
Drei Punkte entscheiden deshalb über den Erfolg:
Dokumentation: Anträge, Bestätigungen, E-Mails und Protokolle müssen lückenlos vorliegen. Sie belegen, wer was veranlasst hat.
Versicherung: Die Berufshaftpflicht des Beraters zahlt nicht automatisch. Pflichtverletzung, Kausalität und Schadenshöhe sind für den konkreten Versicherungszeitraum darzulegen.
Tempo: Verjährung und Fristen der Bank laufen unabhängig vom Streit mit dem Berater. Zahlungen an die Bank sollten weiterlaufen, solange nichts anderes abgestimmt ist.