Warum viele Basisrenten-Kunden aussteigen wollen
Die Basisrente – umgangssprachlich „Rürup-Rente“ – gilt als steuerlich geförderte Form der Altersvorsorge. Wer eine solche Rente abgeschlossen hat, merkt häufig erst Jahre später, wie starr der Vertrag ist: Eine Kündigung führt in der Regel nur zur Beitragsfreistellung, eine Auszahlung des angesparten Kapitals vor Rentenbeginn ist nicht vorgesehen. Hohe Abschlusskosten, schwache Fondsentwicklung oder eine veränderte Lebenssituation verstärken den Wunsch, sich aus dem Vertrag zu lösen.
Auch bei Basisrentenverträgen der R+V Versicherung (R+V Lebensversicherung AG) stellt sich deshalb die Frage, ob ein Widerruf noch möglich ist – selbst wenn der Abschluss viele Jahre zurückliegt.
Was ist eine Basisrente – und warum lässt sie sich nicht einfach kündigen?
Die Basisrente ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag, dessen Beiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich berücksichtigt werden können. Der Preis für diese Förderung ist die geringe Flexibilität: Die Leistung wird als lebenslange Rente gezahlt; ein Kapitalwahlrecht und ein Rückkauf sind ausgeschlossen. Der Vertrag ist zudem nicht vererbbar, nicht übertragbar und nicht beleihbar.
Für Sie bedeutet das: Wer die Beitragszahlung beenden möchte, kann den Vertrag nur beitragsfrei stellen. Das bereits eingezahlte Geld bleibt im Vertrag gebunden und wird erst ab Rentenbeginn in Form einer – bei beitragsfreier Stellung oft deutlich geminderten – Rente ausgezahlt. Genau deshalb ist der Widerruf für viele Betroffene so bedeutsam: Er ist kein Kündigungsrecht, sondern beseitigt die Vertragserklärung rückwirkend und eröffnet damit einen Anspruch auf Rückabwicklung.
Widerruf, Widerspruch, Kündigung – die Unterschiede
- Kündigung: Beendet die Beitragszahlungspflicht. Bei der Basisrente führt sie nach dem Vertragsmodell nur zur Beitragsfreistellung, nicht zur Auszahlung.
- Widerruf: Gilt für Verträge, die seit dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden. Der Widerruf beseitigt die Vertragserklärung; die empfangenen Leistungen werden rückabgewickelt.
- Widerspruch: Gilt für Verträge, die bis Ende 2007 im sogenannten Policenmodell zustande kamen. Wird wirksam widersprochen, kommt der Vertrag nicht zustande; auch hier folgt die Rückabwicklung.
Im Sprachgebrauch werden „Widerruf“ und „Widerspruch“ häufig vermischt. Rechtlich unterscheiden sich die Konstruktionen, die praktischen Folgen – Rückabwicklung statt bloßer Beendigung – sind aber vergleichbar.
Welche Rechtslage gilt für Ihren Vertrag?
Den Ausgangspunkt bildet das Datum des Vertragsschlusses. Basisrentenverträge gibt es seit 2005; für sie lassen sich grob drei Zeiträume unterscheiden.
Abschluss 2005 bis 31. Dezember 2007. Im Policenmodell erhielt der Kunde die Vertragsunterlagen erst nach Antragstellung und konnte innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen, andernfalls galt der Vertrag als genehmigt. Wurde nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, besteht es fort.
Abschluss 1. Januar 2008 bis 12. Juni 2014. Bei Lebens- und Rentenversicherungen beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. Sie beginnt aber nur, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen und eine ordnungsgemäße Belehrung zugegangen sind. War die Belehrung fehlerhaft, begann die Frist nie zu laufen – das Widerrufsrecht ist dann nicht erloschen.
Abschluss ab 13. Juni 2014. Seit diesem Datum gilt eine geänderte Rechtslage; ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht kommt hier regelmäßig nicht mehr in Betracht. Wie weit Ihr Vertrag noch betroffen sein kann, ist eine Frage des Einzelfalls.
Wann beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen?
Die Frist von 30 Tagen beginnt erst, wenn Ihnen in Textform zugegangen sind: der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die vorgeschriebenen Verbraucherinformationen sowie eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht. Die Belehrung muss insbesondere die fristauslösenden Umstände und den Fristbeginn zutreffend benennen. Fehlt es daran, läuft die Frist nicht an.
- Der Widerruf ist oft der einzige Ausstieg: Eine Basisrente (Rürup-Rente) lässt sich in der Regel nur beitragsfrei stellen, nicht auszahlen. Ein Widerruf führt dagegen zur Rückabwicklung des Vertrags – und ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.
- Entscheidend sind Abschlussdatum und Belehrung: Ob die Frist je zu laufen begann, lässt sich nur anhand Ihrer Originalunterlagen beurteilen – eine pauschale Aussage zu einem Versicherer ist nicht möglich.
- Kein Selbstläufer: Versicherer wenden häufig Rechtsmissbrauch ein. Der BGH sieht Steuervorteile, Zuzahlungen und die normale Vertragsdurchführung in der Regel nicht als ausreichend an. Zurück erhalten Sie typischerweise den Rückkaufswert samt Überschussanteilen – nicht automatisch alle Beiträge zuzüglich Zinsen.
