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// Musterfeststellungsklage: Für wen ist das Vergleichsangebot lukrativ? //
» 12.03.2020 – Bis zum 30. April 2020 können vom Abgasskandal Geschädigte, die sich zur Musterfeststellungsklage angemeldet haben, das Vergleichsangebot von Volkswagen annehmen.
// Wer bekommt ein Angebot? //
// Welchen Betrag bietet VW an? //
» VW zahlt im Durchschnitt 15% des Kaufpreises
Modelle / Modelljahr
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
Polo, Fabia, Roomster, Ibiza, A1, Praktik
1.350
1.561
1.772
1.983
2.194
2.405
2.616
2.827
3.038
Altea, Golf Plus, Leon, Toledo
1.566
1.811
2.055
2.300
2.545
2.789
3.034
3.279
3.524
Exeo, Golf, Octavia, A3, Golf Variant, Caddy, Yeti, Beetle, Jetta, Scirocco, Rapid
1.769
2.045
2.321
2.597
2.874
3.150
3.426
3.703
3.979
Q3, Touran, Tiguan, Amarok
1.971
2.279
2.587
2.895
3.203
3.511
3.819
4.127
4.435
Passat, Passat Variant, Alhambra, Superb, CC, Eos, TT Coupé, Passat CC
2.174
2.513
2.853
3.192
3.532
3.872
4.211
4.551
4.890
A4, Sharan, A5
2.376
2.747
3.119
3.490
3.861
4.232
4.604
4.975
5.346
Q5
2.579
2.981
3.384
3.787
4.190
4.593
4.996
5.399
5.802
A6
2.781
3.216
3.650
4.085
4.519
4.954
5.388
5.823
6.257
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Ist Ihr VW auch vom Abgasskandal betroffen?
// Ist eine Rückabwicklung wirtschaftlich attraktiver? //
Ist das Angebot akzeptabel oder nicht? Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht, weil die denkbaren Konstellationen zu unterschiedlich sind. Ein wichtiges Kriterium sind die vom Betroffenen gefahrenen Kilometer. Außerdem spielt eine Rolle, ob das Fahrzeug gebraucht oder als Neuwagen gekauft wurde. Auch der Zeitpunkt des Kaufs kann in die Bewertung einfließen.
In einem ersten Schritt ist zu klären, ob eine Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs zu einem besseren Ergebnis führen würde als die angebotene Einmalzahlung. Aktuell berechnen die meisten Gerichte die Zahlung bei einer Rückabwicklung so: Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Für diese Nutzungsentschädigung wird regelmäßig eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km zugrunde gelegt.
NEUWAGEN
RÜCKABWICKLUNG DES VERTRAGS- KAUFPREIS (NEU)
€ 30.000.-- - ANGENOMMENE GESAMTLAUFLEISTUNG:
250.000 KM - KM-STAND BEI KAUF:
0 KM - KM-STAND BEI RÜCKGABE:
95.000 KM - NUTZUNGSENTSCHÄDIGUNG:
€ 11.400,-- - ANSPURCH AUF RÜCKZAHLUNG:
€ 18.600,-- -
(wird nicht immer zugesprochen)
4 % p.A. ab Kaufdatum
GEBRAUCHTWAGEN
RÜCKABWICKLUNG DES VERTRAGS- KAUFPREIS (GEBRAUCHT)
€ 18.000.-- - ANGENOMMENE GESAMTLAUFLEISTUNG:
250.000 KM - KM-STAND BEI KAUF:
15.000 KM - KM-STAND BEI RÜCKGABE:
125.000 KM - KM-STAND BEI RÜCKGABE:
125.000 KM - NUTZUNGSENTSCHÄDIGUNG:
€ 8.425,53 - ANSPURCH AUF RÜCKZAHLUNG:
€ 9.574,47
(wird nicht immer zugesprochen)
4 % p.A. ab Kaufdatum
Zusätzliche Zinsen
ZINSANSPRUCH- KAUFPREIS (NEU)
€ 20.000,-- - ZINSANSPRUCH (4 % p.A. ab Kaufdatum)
€ 4.335,56 - BEISPIELSWEISE FÜR:
KAUFDATUM: 30.11.2014
ZINSGUTSCHRIFT-DATUM: 30.04.2020
Zur Berechnung der Nutzungsentschädigung wird bei Neuwagen der Kaufpreis durch die erwartete Gesamtfahrleistung geteilt. Der so errechnete Betrag wird dann mit den bereits gefahrenen Kilometern multipliziert.
Geht es um einen Gebrauchtwagen, wird so gerechnet:
1. Zu erwartende Gesamtkilometer – bis Kauf gefahrene Kilometer = Restlaufleistung.
2. Kaufpreis x (Kilometerstand bei Rückgabe – Kilometerstand bei Kauf)/ Restlaufleistung.
Rechenbeispiel: Der Wagen mit einer Laufleistung von 15.000 Kilometer hat 18.000 Euro gekostet. Die Gesamtfahrleistung beträgt 250.000 Kilometer. Der aktuelle Kilometerstand beträgt 125.000.
Nutzungsentschädigung = Kaufpreis x (Kilometerstand bei Rückgabe – Kilometerstand bei Kauf)/ Restlaufleistung = 18.000 Euro x 110.000 Kilometer ./. 235 000 Kilometer = 8.425,53 Euro. In diesem Fall hätte der Geschädigte im Falle einer Rückabwicklung einen Anspruch auf Zahlung von 9.574,47 Euro (= Kaufpreis 18.000 Euro – 8.425,53 Euro Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Hinzu kommt nach Auffassung einiger Gerichte eine Pflicht zur Verzinsung des Kaufpreises. Weitere Infos finden Sie in der nächsten Spalte.
Hinzu kommt nach Auffassung einiger Gerichte eine Pflicht zur Verzinsung der Kaufpreises. Bei unerlaubten Handlungen wie der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seien nach einer besonderen gesetzlichen Vorschrift vier Prozent Zinsen auf den vollen Kaufpreis von dessen Zahlung an zu zahlen.
Rechenbeispiel: Wer am 30. November 2014 ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung für 20.000 Euro gekauft hat, erhält am 30. April 2020 zusätzlich Zinsen in Höhe von 4.335,56 Euro. Die Rechtsprechung zu diesem zusätzlichen Zinsanspruch ist uneinheitlich. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 17.07.2019 – 18 U 199/18) hält die Zinsforderung für begründet.
Der so ermittelte Preis wird dann im zweiten Schritt verglichen mit der Summe der angebotenen Zahlung zuzüglich des aktuellen Marktwerts des Fahrzeugs. Wenn die Rückabwicklung bei diesem Vergleich zu einer wesentlich höheren Zahlung führt, ist der angebotene Vergleich wirtschaftlich unattraktiv. Wenn eine Rückabwicklung keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der angebotenen Einmalzahlung bringen würde, ist das Angebot akzeptabel.
Tendenziell sind die Angebote eher für Besitzer von kleineren Fahrzeugen mit einer hohen Laufleistung, also über 200.000 Kilometer, interessant. Demgegenüber dürfte eine Rückabwicklung lukrativer sein, wenn es um ein Mittel- oder Oberklassefahrzeug mit wenigen Kilometer geht.
// Was ist sonst noch wichtig? //

» UNSERE ERKENNTNISSE
Für die endgültige Entscheidung spielen weitere Faktoren eine Rolle. Wer eine Verkehrs- Rechtsschutzversicherung besitzt, die mindestens seit dem Kauf des Fahrzeugs besteht, trägt kein Kostenrisiko, wenn er seine Ansprüche gerichtlich weiterverfolgt. Deshalb wird es Geschädigten mit Rechtsschutzversicherung leichter fallen, eine Individualklage gegen Volkswagen zu erheben.
Aus vielen Gesprächen mit betroffenen Fahrzeugbesitzern wissen wir auch, dass es auf der einen Seite etliche Geschädigte gibt, die ihr Fahrzeug unbedingt loswerden wollen, sei es, weil sie akut von Fahrverboten betroffen sind oder weil das Update zu zahlreichen unangenehmen Veränderungen geführt hat. Diese Personen können ihr Ziel durch das Vergleichsangebot nicht erreichen. Auf der anderen Seite gibt es aber auch Betroffene, die das Fahrzeug aus unterschiedlichen Gründen behalten wollen bis es nicht mehr fährt. Dieser Personenkreis sollte das Angebot annehmen.
Am 5. Mai 2020 wird sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Abgasskandal befassen. Es wird eine grundsätzliche Aussage zu der Frage erwartet, ob Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG bestehen. Weiterhin rechnen wir mit Erkenntnissen dazu, ob eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anzurechnen ist. Wenn ja, sollten die Richter auch Ausführungen zu der Gesamtfahrleistung machen, die der Berechnung zugrundezulegen ist. Eine zuverlässige Prognose, wie die Entscheidung ausfallen wird, ist jedoch nicht möglich. Deshalb gilt für diesen Aspekt: Wer Chancen nutzen will, kann nicht bis zum 05. Mai warten.
// WAS WIR ALS KANZLEI FÜR SIE TUN KÖNNEN //

» PRÜFUNG – Angebot akzeptabel?
Nachdem wir alle notwendigen Fahrzeugdaten von Ihrem Fahrzeug mit Ihnen abgestimmt haben, nehmen wir für Sie eine kostenlose Prüfung vor, ob das Angebot im konkreten Fall akzeptabel ist.
» RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG – DECKUNGSANFRAGE
Sofern Sie eine Versicherung haben, die Verkehrsrechtsschutz abdeckt, übernehmen wir kostenfrei die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.
// DIE KANZLEI VON BUTTLAR RECHTSANWÄLTE //
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» von links nach rechts: Jacqueline Kröhnert ǀ Maja Reljic ǀ Thomas Lay ǀ Christina Oberdorfer ǀ Wolf Frhr. von Buttlar ǀ Stefan Allmendinger ǀ Inka Neikes-Kislitsyn ǀ Julia Oettinger ǀ Dr. Alexander Schaal