MUSTERFESTSTELLUNGSKLAGE => IST IHR VERGLEICHSANGEBOT LUKRATIV?

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MUSTERFESTSTELLUNGSKLAGE => IST IHR VERGLEICHSANGEBOT LUKRATIV?

Musterfeststellungsklage: Für wen ist das Vergleichsangebot lukrativ?

»  12.03.2020 – Bis zum 30. April 2020 können vom Abgasskandal Geschädigte, die sich zur Musterfeststellungsklage angemeldet haben, das Vergleichsangebot von Volkswagen annehmen. Eine pauschale Bewertung des Angebots ist nicht möglich. Für die richtige Entscheidung ist ein Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls und die Alternativen notwendig.

//  WER BEKOMMT EIN ANGEBOT?  //

Betroffene Autobesitzer sollten sich vor dem Aufspielen des Updates von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen

»  Ein Angebot erhalten Verbraucher, die sich in das Klageregister zur Musterfeststellungsklage gegen VW eingetragen hatten und nicht wieder abgemeldet haben. Das Angebot gilt für Geschädigte, die ihr Fahrzeug vor dem 01.01.2016 gekauft haben und zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz in Deutschland hatten. Außerdem dürfen sie ihre Ansprüche nicht an Dritte (z.B. Dienstleister wie myright/financialright) abgetreten haben.

//   Welchen Betrag bietet VW an?  //

»    VW zahlt im Durchschnitt 15% des Kaufpreises

Die Angebote betragen je nach Fahrzeugtyp und Modelljahr zwischen 1.350 € und 6.257 €. Konkrete Beträge sind in der nachfolgenden Übersicht aufgelistet:

Modelle / Modelljahr

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

Polo, Fabia, Roomster, Ibiza, A1, Praktik

1.350

1.561

1.772

1.983

2.194

2.405

2.616

2.827

3.038

Altea, Golf Plus, Leon, Toledo

1.566

1.811

2.055

2.300

2.545

2.789

3.034

3.279

3.524

Exeo, Golf, Octavia, A3, Golf Variant, Caddy, Yeti, Beetle, Jetta, Scirocco, Rapid

1.769

2.045

2.321

2.597

2.874

3.150

3.426

3.703

3.979

Q3, Touran, Tiguan, Amarok

1.971

2.279

2.587

2.895

3.203

3.511

3.819

4.127

4.435

Passat, Passat Variant, Alhambra, Superb, CC, Eos, TT Coupé, Passat CC

2.174

2.513

2.853

3.192

3.532

3.872

4.211

4.551

4.890

A4, Sharan, A5

2.376

2.747

3.119

3.490

3.861

4.232

4.604

4.975

5.346

Q5

2.579

2.981

3.384

3.787

4.190

4.593

4.996

5.399

5.802

A6

2.781

3.216

3.650

4.085

4.519

4.954

5.388

5.823

6.257

Nach den Angaben von Volkswagen soll die Zahlung im Durchschnitt bei 15 % des Kaufpreises liegen. Das Angebot entspricht im Ergebnis der Rechtsfolge einer Minderung. Der Geschädigte behält sein Fahrzeug und erhält einen Ausgleich für den durch die Manipulation verursachten Minderwert seines Fahrzeugs. In dieser Fallkonstellation gehen die meisten Gerichte von einer Wertminderung zwischen 10 % und 15 % des gezahlten Kaufpreises aus. In Ausnahmefällen gab es höhere Entschädigungen von bis zu 25 %.

//  Ist eine Rückabwicklung wirtschaftlich attraktiver?  //

Ist das Angebot akzeptabel oder nicht? Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht, weil die denkbaren Konstellationen zu unterschiedlich sind. Ein wichtiges Kriterium sind die vom Betroffenen gefahrenen Kilometer. Außerdem spielt eine Rolle, ob das Fahrzeug gebraucht oder als Neuwagen gekauft wurde. Auch der Zeitpunkt des Kaufs kann in die Bewertung einfließen.

In einem ersten Schritt ist zu klären, ob eine Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs zu einem besseren Ergebnis führen würde als die angebotene Einmalzahlung. Aktuell berechnen die meisten Gerichte die Zahlung bei einer Rückabwicklung so: Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Für diese Nutzungsentschädigung wird regelmäßig eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km zugrunde gelegt.

NEUWAGEN

RÜCKABWICKLUNG DES VERTRAGS​
  • KAUFPREIS (NEU)

    € 30.000.–
  • ANGENOMMENE GESAMTLAUFLEISTUNG:

    250.000 KM
  • KM-STAND BEI KAUF:

    0 KM
  • KM-STAND BEI RÜCKGABE:

    95.000 KM
  • NUTZUNGSENTSCHÄDIGUNG:

    € 11.400,–
  • ANSPURCH AUF RÜCKZAHLUNG:

    € 18.600,–
  •  

GEBRAUCHTWAGEN

RÜCKABWICKLUNG DES VERTRAGS​
  • KAUFPREIS (GEBRAUCHT)

    € 18.000.–
  • ANGENOMMENE GESAMTLAUFLEISTUNG:

    250.000 KM
  • KM-STAND BEI KAUF:

    15.000 KM
  • KM-STAND BEI RÜCKGABE:

    125.000 KM
  • KM-STAND BEI RÜCKGABE:

    125.000 KM
  • NUTZUNGSENTSCHÄDIGUNG:

    € 8.425,53
  • ANSPURCH AUF RÜCKZAHLUNG:

    € 9.574,47

Zusätzliche Zinsen

ZINSANSPRUCH
  • KAUFPREIS (NEU)

    € 20.000,–
  • ZINSANSPRUCH (4 % p.A. ab Kaufdatum​)

    € 4.335,56
  • BEISPIELSWEISE FÜR:

    KAUFDATUM: 30.11.2014

    ZINSGUTSCHRIFT-DATUM: 30.04.2020

Zur Berechnung der Nutzungs­entschädigung wird bei Neuwagen der Kauf­preis durch die erwartete Gesamtfahrleistung geteilt. Der so errechnete Betrag wird dann mit den bereits gefahrenen Kilo­metern multipliziert.

Rechenbei­spiel: Der Wagen hat 30.000 Euro gekostet. Die Gesamtfahrleistung beträgt 250.000 Kilometer. Der aktuelle Kilometerstand beträgt 95.000. Nutzungs­entschädigung = Kauf­preis ./. Gesamt­lauf­leistung x gefahrene Kilo­meter = 30.000 Euro ./. 250 000 Kilo­meter x 95.000 Kilo­meter = 11.400 Euro. In diesem Fall hätte der Geschädigte im Falle einer Rückabwicklung einen Anspruch auf Zahlung von 18.600 Euro (= Kaufpreis 30.000 Euro – 11.400 Euro Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Geht es um einen Gebraucht­wagen, wird so gerechnet:

1. Zu erwartende Gesamt­kilometer – bis Kauf gefahrene Kilo­meter = Rest­lauf­leistung.
2. Kauf­preis x (Kilo­meter­stand bei Rück­gabe – Kilo­meter­stand bei Kauf)/ Rest­lauf­leistung.

Rechenbei­spiel: Der Wagen mit einer Laufleistung von 15.000 Kilometer hat 18.000 Euro gekostet. Die Gesamtfahrleistung beträgt 250.000 Kilometer. Der aktuelle Kilometerstand beträgt 125.000.

Nutzungs­entschädigung = Kauf­preis x (Kilo­meter­stand bei Rück­gabe – Kilo­meter­stand bei Kauf)/ Rest­lauf­leistung = 18.000 Euro x 110.000 Kilo­meter ./. 235 000 Kilo­meter = 8.425,53 Euro. In diesem Fall hätte der Geschädigte im Falle einer Rückabwicklung einen Anspruch auf Zahlung von 9.574,47 Euro (= Kaufpreis 18.000 Euro – 8.425,53 Euro Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Hinzu kommt nach Auffassung einiger Gerichte eine Pflicht zur Verzinsung des Kaufpreises. Weitere Infos finden Sie in der nächsten Spalte.

Hinzu kommt nach Auffassung einiger Gerichte eine Pflicht zur Verzinsung der Kauf­preises. Bei unerlaubten Hand­lungen wie der vorsätzlichen sittenwid­rigen Schädigung seien nach einer besonderen gesetzlichen Vorschrift vier Prozent Zinsen auf den vollen Kauf­preis von dessen Zahlung an zu zahlen.

Rechenbei­spiel: Wer am 30. November 2014 ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung für 20.000 Euro gekauft hat, erhält am 30. April 2020 zusätzlich Zinsen in Höhe von 4.335,56 Euro. Die Rechtsprechung zu diesem zusätzlichen Zinsanspruch ist uneinheitlich. Das Ober­landes­gericht Köln (Urteil vom 17.07.2019 – 18 U 199/18) hält die Zins­forderung für begründet.

Der so ermittelte Preis wird dann im zweiten Schritt verglichen mit der Summe der angebotenen Zahlung zuzüglich des aktuellen Marktwerts des Fahrzeugs. Wenn die Rückabwicklung bei diesem Vergleich zu einer wesentlich höheren Zahlung führt, ist der angebotene Vergleich wirtschaftlich unattraktiv. Wenn eine Rückabwicklung keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der angebotenen Einmalzahlung bringen würde, ist das Angebot akzeptabel.

Tendenziell sind die Angebote eher für Besitzer von kleineren Fahrzeugen mit einer hohen Laufleistung, also über 200.000 Kilometer, interessant. Demgegenüber dürfte eine Rückabwicklung lukrativer sein, wenn es um ein Mittel- oder Oberklassefahrzeug mit wenigen Kilometer geht.

//  Ihren Fall betreuen wir – prüfen Sie Ihre Voraussetzungen  //

Fall A: Ihre Vorausetzungen

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat einen verpflichtenden Rückruf für Ihr Fahrzeug angeordnet.

&

Der Hersteller Ihres Fahrzeugs ist Audi, Daimler, Porsche, VW oder Fiat.

&

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz.

FALL B: Ihre Voraussetzungen

Für Ihr Fahrzeug gibt es noch keinen oder einen freiwilligen Rückruf.

&

Der Hersteller Ihres Fahrzeugs ist Audi, Daimler, Porsche, VW (Motor EA288), oder Fiat.

&

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz.

FALL C: Ihre Voraussetzungen

Sie haben Ihr Dieselfahrzeug vor über 10 Jahren gekauft.

ODER

Ihr Fahrzeug hat mehr als 200.000 Kilometer auf dem Tachometer

ODER

Ihnen war beim Kauf bekannt, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist

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//  Was ist sonst noch wichtig?  //

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UNSERE ERKENNTNISSE

Für die endgültige Entscheidung spielen weitere Faktoren eine Rolle. Wer eine Verkehrs- Rechtsschutzversicherung besitzt, die mindestens seit dem Kauf des Fahrzeugs besteht, trägt kein Kostenrisiko, wenn er seine Ansprüche gerichtlich weiterverfolgt. Deshalb wird es Geschädigten mit Rechtsschutzversicherung leichter fallen, eine Individualklage gegen Volkswagen zu erheben.

Aus vielen Gesprächen mit betroffenen Fahrzeugbesitzern wissen wir auch, dass es auf der einen Seite etliche Geschädigte gibt, die ihr Fahrzeug unbedingt loswerden wollen, sei es, weil sie akut von Fahrverboten betroffen sind oder weil das Update zu zahlreichen unangenehmen Veränderungen geführt hat. Diese Personen können ihr Ziel durch das Vergleichsangebot nicht erreichen. Auf der anderen Seite gibt es aber auch Betroffene, die das Fahrzeug aus unterschiedlichen Gründen behalten wollen bis es nicht mehr fährt. Dieser Personenkreis sollte das Angebot annehmen.

Am 5. Mai 2020 wird sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Abgasskandal befassen. Es wird eine grundsätzliche Aussage zu der Frage erwartet, ob Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG bestehen. Weiterhin rechnen wir mit Erkenntnissen dazu, ob eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anzurechnen ist. Wenn ja, sollten die Richter auch Ausführungen zu der Gesamtfahrleistung machen, die der Berechnung zugrundezulegen ist. Eine zuverlässige Prognose, wie die Entscheidung ausfallen wird, ist jedoch nicht möglich. Deshalb gilt für diesen Aspekt: Wer Chancen nutzen will, kann nicht bis zum 05. Mai warten.

//  Was wir als Kanzlei kostenfrei für Sie tun können  //

Weisses Sparschwein
»  PRÜFUNG – OB IHR FAHRZEUG BETROFFEN IST
Nachdem wir alle notwendigen Fahrzeugdaten von Ihrem Fahrzeug mit Ihnen abgestimmt haben, nehmen wir für Sie eine kostenlose Prüfung vor, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist.
»  BERATUNG – WIDERRUF DES FINANZIERUNGSVERTRAGS SINNVOLL?
Für Sie übernehmen wir die Ersteinschätzung, ob Ihr Finanzierungsvertrag widerrufen werden kann und dabei eine Aussicht auf Erfolg besteht.
»  BERATUNG – TEILNAHME AM RÜCKRUF SINNVOLL?
Sie werden beraten, ob Ihnen durch die Teilnahme an einem Rückruf Ihres Herstellers rechtliche Nachteile drohen.
»  ERSTEINSCHÄTZUNG KOSTENLOS
Wir beraten Sie, ob Sie Aussicht auf Erfolg mit Ihrer Klage gegen den Hersteller haben und ob Sie Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen können.
»  RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG – DECKUNGSANFRAGE
Sofern Sie eine Versicherung haben, die Verkehrsrechtsschutz abdeckt, übernehmen wir kostenfrei die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

//  DIE KANZLEI VON BUTTLAR RECHTSANWÄLTE  //

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Aufgrund des Kanzleisitzes in Stuttgart sind wir mit der Diesel-Problematik bestens vertraut.
»  VERBRAUCHERRECHT
Seit vielen Jahren erfolgreich im Verbraucherrecht für unsere Mandanten tätig.
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Speziell im Dieselskandal von Rechtsschutzversicherungen empfohlen.
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