Testament oder Erbvertrag?

Stempel auf einem Dokument und Fueller

Inhaltsverzeichnis

Nach dem Gesetz erben Lebensgefährten nicht.

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht dem Partner kein Erbrecht zu. Der Gesetzgeber sieht dies nur für Ehegatten bzw. vor dem 01.10.2017 eingetragene Lebenspartner vor.

Abhilfe schaffen.

Damit der Partner im Todesfall nicht leer ausgeht, muss man aktiv werden und eine letztwillige Verfügung treffen. Einseitig erfolgt diese letztwillige Verfügung durch ein Testament. Eine festere Bindung entsteht durch einen Erbvertrag. Trifft man keine Regelung, tritt die gesetzliche Erbfolge ein: Es erben zunächst die Kinder, dann die Eltern, Geschwister oder weiter entfernte Verwandte.

Dem Partner steht nichts – nicht einmal ein Pflichtteil – zu. Es wird auch oft nicht bedacht, dass nach dem Gesetz auch in einer Patchwork-Familie die Kinder immer nur vom eigenen Vater bzw. der eigenen Mutter erben. Im Regelfall verhindert man das schon durch ein handschriftliches Einzeltestament. Solche Testamente sind widerruflich oder können jederzeit – z. B. durch Nachträge – geändert werden. Hierüber muss der Partner nicht informiert werden.

Ein gemeinschaftliches Testament, in welchem die Partner sich gegenseitig zu Erben einsetzen, kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Wollen unverheiratete Paare gemeinschaftlich, wie ein Ehepaar, testieren, müssen sie einen notariellen Erbvertrag abschließen. Darin können sie sich z. B. wie Eheleute gegenseitig bindend zu Alleinerben einsetzen und gemeinsame Kinder zu Schlusserben bestimmen.

Es gibt Pflichtteilsberechtigte

Bei einer letztwilligen Verfügung sind auch die Pflichtteilsrechte zu berücksichtigen. Kinder, gleichgültig, ob sie aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stammen oder aus einer früheren Beziehung, haben ein solches Pflichtteilsrecht. Bei Kinderlosen steht dieses Recht den Eltern zu. Auch Ehepartner, von denen man noch nicht geschieden ist, können ihren Pflichtteil geltend machen oder werden gar gesetzliche Erben.

Empfehlung

Um den Partner abzusichern und um zu gewährleisten, dass das Erbe den gewünschten Personen zugutekommt, sollte jeder, der in einer nichtehelichen Beziehung lebt, aktiv werden. Denn es gilt, Vorsorge ist keine Frage des Alters, sondern der Vernunft!

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