Betriebsschließung OLG Karlsruhe

Eine graue Klingel auf einem Hoteltisch

Inhaltsverzeichnis

OLG Karlsruhe: Versicherung haftet für Corona-bedingte Betriebsschließung

01.07.2020 – Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem brandaktuellen Urteil vom 30.06.2021 (Az.: 12 U 4/21) einem Hotelbetreiber aus Heidelberg eine Entschädigung in Höhe von 59.670,90 € zugesprochen. Nach Ansicht der Richter sind Corona-bedingte Einnahmeausfälle von der Betriebsschließungsversicherung abgedeckt.

Umsatzeinbußen wegen des Coronavirus von Versicherung abgedeckt

Der Hotelier nahm seine Versicherung für die entstandenen Umsatzeinbußen während des ersten „Lockdowns“ im März und April 2020 in Anspruch. Seiner Ansicht nach war die Schließung seines Hotels aufgrund der Allgemeinverfügung des Landes Baden-Württemberg zu dem Virus „Sars-Cov-2“ vom Versicherungsschutz mitumfasst. In dem aktuellen Urteil gab das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Kläger Recht.

Die Vertragsbedingungen der Versicherung sind nach Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend klar und verständlich. Die Karlsruher Richter finden es missverständlich, wenn der Versicherer einerseits einzelne Krankheiten in seinen Versicherungsbedingungen aufführt und anderseits auf §§ 6,7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verweist. Dadurch sei für den Vertragspartner nicht klar erkennbar, ob nur die ausdrücklich genannten Krankheiten den Versicherungsfall auslösen oder auch diejenigen, die (mittlerweile) im Infektionsschutzgesetz genannt sind. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das Corona Virus aufgrund seiner Unbekanntheit natürlich noch in keinem Vertrag ausdrücklich benannt. Zu Beginn des „Lockdowns“ hingegen hatte der Gesetzgeber reagiert und das Virus in §§ 6,7 IfSG aufgenommen.

Versicherung muss zahlen, weil Bedingungen unklar sind

Die Unklarheit durch die Aufzählung einzelner Krankheiten trotz Verweises auf das Infektionsschutzgesetz geht zu Lasten des Versicherers. Das OLG entschied, dass in diesem Fall die aktuelle Fassung des IfSG den Leistungsumfang bestimmt und daher die Versicherung die vereinbarte Versicherungssumme in Höhe von fast 60.000 € an den Hotelbesitzer bezahlen muss. Das gilt selbst dann, wenn in geringem Umfang eine geschäftliche Tätigkeit (z.B. durch „to-go“ Verkauf) möglich war. Die behördliche Anordnung muss sich jedoch faktisch wie eine Betriebsschließung auswirken.

Empfehlung: Überprüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen

Die Versicherungen lehnen ihre Verpflichtungen oftmals pauschal mit dem Verweis auf ihre Versicherungsbedingungen ab. Statt der vollen Versicherungsleistung bieten viele Versicherungsgesellschaften „aus Kulanz“ nur 15 % des Schadens an. Und das auch nur, wenn damit alle Ansprüche – sogar künftige – erledigt werden. Gerade im Hinblick auf den 2., 3. und möglicherweise folgende „Lockdowns“ kann dies zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen.

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte warnt deshalb vor der vorschnellen Annahme eines solchen Angebots. Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe muss jeder Vertrag individuell auf klare und verständliche Versicherungsbedingen hin überprüft werden. Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Rechtsprechung zulasten des Versicherers.
Bei dieser Sachlage sind 15 % des Schadens für die umfassende Abgeltung unangemessen wenig. Betroffene Gaststätten- und Hotelbesitzer sollten deshalb von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen, wie die Chancen auf eine höhere Zahlung stehen.

Was wir als Kanzlei kostenfrei anbieten

  • Da nicht alle Versicherungsbedingungen den selben Wortlaut haben, prüfen wir im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung, ob in Ihrem Fall Erfolgsaussichten bestehen.
  • Bei hinreichenden Erfolgsaussichten berechnen wir das Kostenrisiko.
  • Bei vorhandener Rechtsschutzversicherung kümmern wir uns um Deckungsschutz.

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte steht für eine effiziente, kostentransparente und risikobewusste Rechtsdurchsetzung. Mandanten heben immer wieder die hohe fachliche Kompetenz der Anwälte und die außergewöhnliche Dienstleistungsqualität des gesamten Kanzleiteams hervor. Dies spiegelt sich in den vielen sehr guten Bewertungen in Portalen wie Anwalt.de, Google oder Proven Expert wieder.

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