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Voraussetzung Überbrückungshilfe

// Warum das Thema auch heute noch relevant ist //

Die Überbrückungshilfen gehörten zu den umfangreichsten staatlichen Hilfsprogrammen. Sie wurden an Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler ausgezahlt, deren Umsätze infolge der Corona-Pandemie eingebrochen waren.

Wer sich heute noch mit dem Thema beschäftigt, tut das meist nicht mehr wegen einer bevorstehenden Antragstellung – die Fristen sind längst verstrichen. Die Realität vieler Betroffener sieht anders aus: Schlussabrechnungen wurden bereits eingereicht, Rückforderungsbescheide flattern ins Haus, und Bewilligungsstellen verlangen die Rückzahlung von Teilen der erhaltenen Hilfen.

Umso wichtiger ist es, die ursprünglichen Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe genau zu kennen. Denn nur wer versteht, was damals galt, kann heute beurteilen, ob eine Rückforderung rechtlich haltbar ist oder nicht.

Das Wichtigste im Überblick

// Rechtliche Grundlagen: Das Fundament der Überbrückungshilfen //

Die Überbrückungshilfen basierten nicht auf einem klassischen Bundesgesetz, sondern auf den sogenannten Bundesregelungen Überbrückungshilfe – spezifischen Verwaltungsrichtlinien. Diese Richtlinien definierten die Antragsvoraussetzungen, förderfähigen Kosten und Berechnungsgrundlagen.

Rechtlich sind die Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen einzuordnen. Das hat eine wichtige Konsequenz: Im Gegensatz zu Rechtsansprüchen auf staatliche Leistungen bestand kein einklagbarer Anspruch auf Bewilligung – die Bewilligungsstellen hatten einen Ermessensspielraum. Dieser Ermessensspielraum wirkt sich auch in Rückforderungsverfahren aus.

Zuständig für die Durchführung waren die Bundesländer, die eigene Bewilligungsstellen eingerichtet haben. Daraus ergibt sich, dass im Streitfall Verwaltungsrecht anwendbar ist – mit entsprechenden Fristen, Rechtsbehelfen und Verfahrensregelungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

// Die verschiedenen Programme //

Überbrückungshilfe I

Die erste Stufe der Überbrückungshilfe war besonders streng konzipiert. Sie umfasste die Fördermonate Juni bis August 2020. Erstanträge konnten bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden.

Überbrückungshilfe II 

Auch hierbei handelte es sich um einen Zuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen. Sie umfasste die Fördermonate September bis Dezember 2020. Erstanträge konnten bis zum 31. März 2021 gestellt werden.

Überbrückungshilfe III

Dieser Zuschuss umfasste den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Die Anträge liefen über prüfende Dritte. Voraussetzung war ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Fördervormat.

Überbrückungshilfe IV 

Die vierte und letzte Phase ähnelte strukturell der Überbrückungshilfe III, enthielt aber angepasste Fördersätze. Hiermit unterstützte die Bundesregierung auch von Januar bis Juni 2022 Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler.

// Förderfähige Fixkosten: Ein häufig unterschätzter Aspekt //

Neben dem Umsatzrückgang als Zugangskriterium spielt die Frage der förderfähigen Fixkosten eine zentrale Rolle. Die Überbrückungshilfen erstatteten keine entgangenen Umsätze, sondern einen bestimmten Anteil der betrieblichen Fixkosten – also Kosten, die unabhängig vom Umsatz anfallen.

Zu den typischerweise anerkannten Fixkosten zählten Miete und Pacht, Leasingraten für betriebliche Fahrzeuge und Maschinen, Ausgaben für Energie und Kommunikation, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen für Betriebsmittelkredite sowie Personalkosten, die nicht durch Kurzarbeitergeld abgedeckt wurden.

Gerade bei der Abgrenzung förderfähiger und nicht förderfähiger Kosten entstanden in der Praxis viele der späteren Rückforderungssituationen. Wurden Kosten geltend gemacht, die die Bewilligungsstelle im Nachhinein als nicht förderfähig einstufte, führte dies zu Rückforderungen – oft Jahre nach der ursprünglichen Auszahlung.

// Die Schlussabrechnung: Warum sie entscheidend ist //

Alle Empfänger von Überbrückungshilfen waren verpflichtet, eine Schlussabrechnung einzureichen. Diese musste durch einen prüfenden Dritten – in der Regel einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt – erstellt und eingereicht werden.

Im Rahmen der Schlussabrechnung wurden die tatsächlich erzielten Umsätze und entstandenen Fixkosten abgeglichen. Hatte ein Unternehmen im Voraus (auf Basis von Prognosezahlen) mehr Hilfe erhalten als ihm nach der tatsächlichen Berechnung zustand, musste der Überschuss zurückgezahlt werden.

Die Schlussabrechnungspflicht und die damit verbundenen Rückforderungsverfahren sind der Grund, warum das Thema Überbrückungshilfe für viele Unternehmen und Selbstständige auch jetzt noch hochaktuell ist. Wer einen Rückforderungsbescheid erhalten hat, steht vor der Frage: Ist die Berechnung korrekt? Und was sind meine rechtlichen Möglichkeiten?

// Praktische Tipps für Betroffene //

Wer einen Rückforderungsbescheid erhalten hat sollte folgende Punkte beachten:

Fristen konsequent wahren. Gegen Rückforderungsbescheide kann in der Regel Widerspruch eingelegt werden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Diese Frist ist absolut einzuhalten – ein Versäumnis kann dazu führen, dass der Bescheid bestandskräftig wird, selbst wenn er inhaltlich fehlerhaft ist.

Bescheid sorgfältig prüfen. Nicht jeder Rückforderungsbescheid ist korrekt. Rechenfehler, falsch angewandte Berechnungsformeln oder eine fehlerhafte Zuordnung von Kostenpositionen kommen vor. Eine detaillierte Prüfung durch einen Fachmann ist in vielen Fällen lohnend.

Unterlagen vollständig aufbewahren. Kontoauszüge, Rechnungen, Mietverträge, Leasingverträge und Steuererklärungen sollten mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, da Rückforderungsverfahren auch noch Jahre nach der Auszahlung eingeleitet werden können.

Ratenzahlung beantragen. Wer eine Rückforderung grundsätzlich akzeptiert, aber die Liquidität fehlt, um den Betrag auf einmal zurückzuzahlen, kann bei der Bewilligungsstelle eine Ratenzahlungsvereinbarung beantragen. Dies ist keine Niederlage, sondern ein pragmatischer Weg zur Schadensbegrenzung.

Haben Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten und sind unsicher, ob dieser rechtlich standhält? Wir prüfen Ihren Fall gerne im Rahmen einer Ersteinschätzung.

//Checkliste: Was jetzt zu tun ist //

Für Unternehmen und Selbstständige, die noch mit dem Thema Überbrückungshilfe befasst sind, empfehlen wir folgende Schritte:

Bescheide prüfen: Haben Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten? Prüfen Sie Datum und Fristablauf für einen Widerspruch. Ein Rechtsanwalt kann innerhalb weniger Tage einschätzen, ob der Bescheid angreifbar ist.

Unterlagen sichten: Stellen Sie alle relevanten Unterlagen zusammen: Antragsdokumente, Bewilligungsbescheid, Schlussabrechnung, Kontoauszüge für den Förderzeitraum, Rechnungen für geltend gemachte Fixkosten.

Steuerberater einbinden: Für die inhaltliche Prüfung von Umsatz- und Kostenzahlen ist die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater sinnvoll. Für die rechtliche Prüfung des Bescheids und eines möglichen Widerspruchs ist ein Rechtsanwalt mit Verwaltungsrechtserfahrung der richtige Ansprechpartner.

Fristen nicht unterschätzen: Sowohl die Widerspruchsfrist (einen Monat) als auch etwaige Klagfristen sind bindend. Im Zweifel lieber einen Tag zu früh als einen Tag zu spät handeln.

//Rückforderungen sind kein Ende der Geschichte //

Wer im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen staatliche Unterstützung erhalten hat und jetzt mit Rückforderungen konfrontiert ist, sollte nicht voreilig kapitulieren. Nicht jeder Rückforderungsbescheid ist automatisch korrekt, und das Verwaltungsrecht bietet mehrere Ebenen von Rechtschutz.

Gleichzeitig ist die Materie komplex: Verwaltungsrecht, Steuerrecht und die spezifischen Regelungen der Überbrückungshilfeprogramme überlagern sich. Eine fundierte Einschätzung erfordert daher Erfahrung in all diesen Bereichen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Rückforderungsbescheid rechtlich haltbar ist, oder wenn Sie Fragen zu Ihrer Schlussabrechnung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir bieten eine Ersteinschätzung an und begleiten Sie – wenn nötig – durch das gesamte Widerspruchs- und Klageverfahren.

// Häufig gestellte Fragen //

Ja. Die Bewilligungsstellen haben nach dem Verwaltungsverfahrensrecht grundsätzlich mehrere Jahre Zeit, Rückforderungen geltend zu machen. Die genaue Frist hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. In der Praxis sehen wir Rückforderungsverfahren, die noch mehrere Jahre nach der ursprünglichen Auszahlung eingeleitet werden.

Bei Antragstellung wurden die Hilfen auf Basis von Prognosewerten (voraussichtliche Umsätze und Kosten) vorläufig bewilligt. In der Schlussabrechnung werden diese Prognosen mit den tatsächlichen Zahlen abgeglichen. Daraus ergibt sich entweder eine Rückzahlungsverpflichtung oder – seltener – ein Anspruch auf Nachzahlung.

Wer keine Schlussabrechnung einreicht, riskiert, dass die Bewilligungsstelle die gesamte erhaltene Summe zurückfordert. Eine Einreichung – auch verspätet – ist in den meisten Fällen noch möglich und empfehlenswert.

Ja. Gegen Rückforderungsbescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Wird der Widerspruch abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.

Soloselbstständige mussten grundsätzlich dieselben Zugangskriterien erfüllen wie andere Antragsteller – also einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent (ab Überbrückungshilfe III).

Grundsätzlich ja. Der Antragsteller trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der eingereichten Angaben, auch wenn ein prüfender Dritter eingeschaltet wurde. Allerdings können bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlern des Steuerberaters Schadensersatzansprüche gegen diesen entstehen.

Der Eigenkapitalzuschuss war eine Zusatzkomponente zur Überbrückungshilfe III und III Plus. Er richtete sich an besonders stark betroffene Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent über mehrere Monate und sollte die strukturelle Schädigung der Eigenkapitalbasis kompensieren.

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