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Solar­park-Projekt­finanzierung: Rechtliche Risiken und Investoren­schutz

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Rechtlicher Rahmen der Solar­park-Projekt­finanzierung

Solarpark-Projekte werden typischerweise über Zweckgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG strukturiert. Die Finanzierung erfolgt entweder über klassische Bankkredite, nachrangige Mezzanine-Darlehen, Namensschuldverschreibungen oder öffentlich angebotene Wertpapiere.

Aus kapitalmarktrechtlicher Sicht greift je nach Gestaltung das Vermögensanlagengesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Wertpapierprospektgesetz.

Das Wichtigste im Überblick

Typische Fehler in der Vertrags­gestaltung

Mangelhafte SPV-Verträge

Die häufigste Fehlerquelle liegt in unzureichenden Gesellschafterverträgen der Projektgesellschaft.

Typische Schwachstellen sind:

  • Fehlende oder unklare Regelungen zur Gewinnverteilung und zu Ausschüttungssperren
  • Unzureichende Informationsrechte für Kommanditisten oder stille Gesellschafter
  • Keine Regelungen zu Interessenkonflikten des geschäftsführenden Gesellschafters
  • Fehlende Zustimmungsvorbehalte bei wesentlichen Änderungen des Projekts
  • Unklare Haftungsfreizeichnungen, die im AGB-Recht unwirksam sein können

Probleme bei Pacht- und Netzanschlussverträgen

Solarparks sind langfristige Projekte mit Laufzeiten von 20 bis 30 Jahren. Die Pachtverhältnisse mit Grundstückseigentümern und die Netzanschlussverträge mit dem Netzbetreiber sind wirtschaftliche Grundlage jeder Investition – und rechtlich oft unzureichend gesichert:

  • Pachtverträge ohne ausreichende Laufzeitsicherung oder mit problematischen Kündigungsrechten des Verpächters
  • Fehlende Sicherungsabtretung der Pachtrechte zugunsten der finanzierenden Bank
  • Unklare Regelungen zur Kostentragung bei Netzanschluss und Netzausbau
  • Keine Regelungen für den Fall der Insolvenz des Netzbetreibers oder des Pächters

Einspeise- und Abnahmeverträge

Power Purchase Agreements (PPAs) gewinnen angesichts des Auslaufens der EEG-Förderung erheblich an Bedeutung. Rechtlich kritisch sind:

  • Fehlende oder unzureichende Preisanpassungsklauseln bei langer Vertragslaufzeit
  • Unklare Regelungen (insbesondere bei Extremwetterereignissen)
  • Kein Ausgleichsmechanismus bei technisch bedingten Einspeiseausfällen
  • Unzureichende Bonitätsprüfung des Abnehmers und fehlende Sicherheiten

Sicherheitenstrukturen und ihre rechtlichen Tücken

Eine sachgerechte Sicherheitenstruktur ist entscheidend für den Schutz der Investoren. In der Praxis finden sich jedoch häufig gravierende Lücken.

Grundpfandrechte und Grundschulden: Die Bestellung einer Grundschuld auf dem Projektgrundstück ist Standard – aber nicht immer ausreichend. Probleme entstehen, wenn die Grundschuld nur zugunsten der Seniorfinanzierungsgläubiger bestellt wird und Nachranginvestoren leer ausgehen, Nachrangabreden nicht wirksam gestaltet sind oder Sicherheitentreuhänder nicht unabhängig agieren oder Interessenkonflikte haben.

Abtretungen und Verpfändungen: Zur Sicherung der Investitionen werden häufig Forderungsabtretungen vereinbart – z.B. die Abtretung der EEG-Einspeisevergütung oder der PPA-Erlöse. Typische Fehler: Globalzessionen ohne ausreichende Bestimmtheit der abgetretenen Forderungen, fehlende Drittschuldner-Benachrichtigung sowie Kollision mit bestehenden Factoring-Verträgen.

Bürgschaften und Patronatserklärungen: Bürgschaften von Muttergesellschaften suggerieren Sicherheit – halten rechtlicher Überprüfung aber oft nicht stand. Kritisch sind insbesondere weiche statt harte Patronatserklärungen sowie Bürgschaftsübernahmen durch wirtschaftlich substanzlose Gesellschaften.

Prospekt­pflicht und Prospekt­haftung

Fehlerhafte oder unvollständige Prospektangaben sind einer der häufigsten Anknüpfungspunkte für Schadensersatzansprüche von Investoren.

Wesentliche Prospektfehler in der Praxis

Aus der Anwaltspraxis sind folgende Fehlerquellen besonders häufig:

  • Unrealistische Ertragsprognosen, die nicht auf anerkannten meteorologischen Gutachten basieren
  • Unvollständige Darstellung von Interessenkonflikten des Emittenten
  • Fehlende oder verharmlosende Darstellung von Rückzahlungsrisiken und Nachrangigkeit
  • Unrichtige Angaben zur Bonitätssituation von Schlüsselgesellschaftern
  • Fehlende Aktualisierung des Prospekts bei wesentlichen Änderungen (Nachtragspflicht)

Rechtliche Schutz­maßnahmen für Investoren

Vor der Investitionsentscheidung

Eine professionelle rechtliche Due Diligence vor Investition ist unerlässlich. Sie sollte umfassen:

  • Prüfung sämtlicher Projektverträge (Pacht, Netzanschluss, EPC, Betrieb)
  • Analyse der Kapital- und Sicherheitenstruktur
  • Überprüfung des Prospekts auf Vollständigkeit und Richtigkeit
  • Prüfung der behördlichen Genehmigungen und ihrer Bestandskraft
  • Einschätzung der EEG-Compliance und der Fördervoraussetzungen

Während der Laufzeit

Auch nach der Investitionsentscheidung sollten Investoren ihre Rechtspositionen aktiv wahrnehmen:

  • Laufende Überwachung der vertraglich vereinbarten Berichtspflichten
  • Wahrnehmung von Informationsrechten und Kontrollbefugnissen
  • Frühzeitige rechtliche Beratung bei ersten Anzeichen wirtschaftlicher Schwierigkeiten

Im Krisenfall

Bei Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Projektträgers ist schnelles Handeln entscheidend:

  • Sicherung von Informationen und Unterlagen
  • Prüfung von Anfechtungsrechten und Sicherheitenverwertung
  • Bündelung von Investoreninteressen zur Schaffung von Verhandlungsmacht
  • Geltendmachung von Prospekthaftungs- und Beraterhaftungsansprüchen

Häufig gestellte Fragen

Mindestens der Investitionsprospekt oder das Exposé, der Gesellschaftsvertrag der Projektgesellschaft, alle Projektverträge (insbesondere Pacht, Netzanschluss, EPC-Vertrag), die Sicherheitendokumentation sowie behördliche Genehmigungen. In der Praxis zeigt sich, dass gerade die Verknüpfung dieser Dokumente entscheidende Risiken offenbart, die kein einzelnes Dokument für sich erkennen lässt.
Zu optimistische Ertragsprognosen ohne belastbare meteorologische Grundlage, unvollständige Darstellung von Nachrangigkeit und Rückzahlungsrisiken, fehlende Offenlegung von Interessenkonflikten sowie die unterlassene Nachtragspflicht bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen nach Prospektveröffentlichung. Solche Fehler begründen Schadensersatzansprüche nach dem Wertpapierprospektgesetz oder dem Vermögensanlagengesetz.
Eine harte Patronatserklärung verpflichtet den Patron (z.B. die Muttergesellschaft) rechtlich bindend, die Tochtergesellschaft mit ausreichenden Mitteln auszustatten – sie ist gerichtlich durchsetzbar. Eine weiche Patronatserklärung enthält hingegen nur eine moralische Selbstverpflichtung ohne Klagemöglichkeit. In Solarpark-Prospekten wird dieser Unterschied leider häufig nicht klar kommuniziert.
Ansprüche aus der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber zehn Jahre nach Veröffentlichung des Prospekts. Ansprüche aus allgemeiner Prospekthaftung im weiteren Sinne verjähren nach §§ 195, 199 BGB ebenfalls in drei Jahren ab Kenntnis. Wer Anzeichen für Prospektfehler bemerkt, sollte unverzüglich rechtlichen Rat einholen.
Nicht allein aufgrund von Mindererträgen – sondern möglicherweise dann, wenn die Ertragsprognose im Prospekt nicht auf realistischen Annahmen beruhte oder entscheidende Risikofaktoren verschwiegen wurden. In solchen Fällen kommen Prospekthaftungsansprüche sowie Ansprüche wegen Verletzung von Beratungspflichten in Betracht.
Eine zentrale Rolle: Die EEG-Förderung ist die wirtschaftliche Grundlage der meisten Solarpark-Projekte. Fristversäumnisse bei Ausschreibungen, Verstöße gegen Meldevorgaben oder fehlerhafte Einordnung des Betriebsmodells können zum vollständigen Verlust der Förderansprüche führen. Diese Risiken sollten im Prospekt transparent dargestellt und vertraglich abgesichert sein.

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