Das Landgericht Schweinfurt hat einen Fachbetrieb für Photovoltaikanlagen verurteilt, einem Kunden den Kaufpreis für einen mangelhaften Senec-Batteriespeicher zurückzuerstatten und den Speicher zurückzunehmen.
Damit hat das Gericht dem Kunden, der den Speicher aufgrund von Mängeln zurückgeben wollte, Recht gegeben. Der Kläger bekommt die Summe von rund 12.600,00 € zuzüglich Zinsen. Das von der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte erstrittene Urteil vom 29.08.2024 (Link Senec Seite) ist noch nicht rechtskräftig.
Das Gericht stellte klar, dass ein Sachmangel vorliegt, da die Speicherkapazität seit Monaten erheblich reduziert ist. Dies beruht auf einer Brandgefahr des Speichers. Die Beklagte konnte nicht erklären, warum der Speicher mangelfrei sein soll, wenn eine Vielzahl an Speichern dauerhaft nur reduziert betrieben werden und dies bis zum Austausch der Speichermodule aus Sicherheitsgründen bestehen bleiben muss.
Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung! Die Beweislast liegt beim Verkäufer.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf alle Arten von Mängeln bei Photovoltaikanlagen und Stromspeichern, weil sie klarstellt, dass die Beweislast nicht beim Verbraucher, sondern beim Verkäufer liegt. Die Beweislast ist im Zivilprozess von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Erfolgsaussichten.
Das Gericht hat das Kaufrecht angewendet, weshalb das Solarunternehmen als Beklagter beweisen musste, dass der Stromspeicher keinen Mangel aufweist. Das Gesetz sieht dies bei einem Verbrauchsgüterkauf vor. Das heißt: Zeigt sich der Mangel innerhalb des ersten Jahres (ab 01.01.2022, davor lediglich innerhalb der ersten 6 Monate) nach Lieferung/Montage, muss der Verkäufer beweisen, dass der Stromspeicher keinen Mangel aufweist. In jedem Fall gilt: Wenn für die Installation der Anlage Werkvertragsrecht anwendbar ist, sieht die Rechtslage ganz anders aus. Dann liegt die Beweislast für den Mangel beim Kunden. Gerade bei komplexen und schwierigen technischen Details ist die Beweislast für den Ausgang eines Gerichtsverfahrens von entscheidender Bedeutung.
Das Gericht hat zwei Aspekte herausgearbeitet, die für viele Verträge im Bereich der Aufdachmontage von Photovoltaikanlagen von entscheidender Bedeutung sind. Das Gericht ordnete den Vertrag zunächst nicht als Werkvertrag ein, da der Schwerpunkt nicht in der Montage, sondern in der Lieferung und Übereignung der Komponenten lag. Das Landgericht hat zu Recht Kaufrecht angewendet, weil der Preis für die Montage im Verhältnis zum Wert des Gesamtprojekts gering war und weil letztlich nur standardisierte Komponenten montiert wurden.
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