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Senec Stromspeicher V2.1 und V3: Wer zu lange wartet, der riskiert Verjährung!

  • Wichtige Details zur angekündigten Tauschaktion sind nach wie vor unklar.
  • Deshalb sollten Betroffene ihre Rechte gegenüber dem Verkäufer sichern.
  • Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte hat mit zahlreichen Händlern Verjährungsverzichte ausgehandelt.
  • Kostenlose Erstberatung und Deckungsanfrage durch von Buttlar Rechtsanwälte.

Wer hat 3.0 Batteriemodule?

Die Tage werden länger und die Zahl der Sonnenstunden nimmt zu – für Besitzer von Photovoltaikanlagen mit angeschlossenem Stromspeicher eigentlich ein Grund zur Freude. Besitzer von Senec Stromspeichern brauchen aber weiterhin Geduld. Tausende Geräte der Modelle V2.1 und V3 befinden sich nach wie vor im Konditionierungsbetrieb und können nur bis zu 70 Prozent geladen werden.

Deshalb gilt es für Kunden mit V3 Systemen weiter abzuwarten, bis die aktuellen Module in Lithium-Eisenphosphat-Module getauscht werden. Kunden mit V2.1 Systemen müssen sich gedulden, bis sie ein V3 System mit LFP-Modulen bekommen. Die angekündigte Tauschaktion steht jedoch unter dem Vorhalt, dass nur Systeme mit 3.0 Batteriemodulen ausgetauscht werden sollen.

Betroffene Kunden haben an dieser Stelle ein Problem: Sie können nicht erkennen, ob in ihrem Speicher die entsprechenden 3.0 Batteriemodule verbaut sind. SENEC arbeitet nach eigenen Angaben daran, diese Information in der App zu hinterlegen. Erst wenn die Kunden über dieses technische Detail informiert sind, besteht Klarheit, ob sie von der kostenlosen Tauschaktion profitieren. Bis dahin sollten Betroffene aktiv werden und verhindern, dass ihre Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer verjähren.

Offen ist dann noch die Frage, wann getauscht wird. Der Tausch der brandgefährlichen Lithium-Ionen Batterien in neu entwickelte Lithium-Eisenphosphat-Module soll nach Angaben von Senec im dritten Quartal 2024 beginnen und bis ins Jahr 2025 dauern. Auch in diesem Zeitraum können Ansprüche verjähren, so dass sich entsprechende Sicherungsmaßnahmen empfehlen. Denn heute kann noch niemand zuverlässig beurteilen, wie gut die neuen LFP-Module funktionieren.

Sichern Sie Ihre Rechte!

Wegen der Unsicherheiten in zeitlicher, aber auch in technischer Hinsicht sollten betroffene Kunden ihre aktuelle Rechtsposition sichern. Das gilt vor allem für folgende Rechte:

Gewährleistung: Die Ansprüche, die dem Käufer einer mangelhaften Sache zustehen, verjähren innerhalb von zwei Jahren ab der Lieferung. Wer sich noch innerhalb dieser Frist befindet, sollte seine Rechte entweder ausüben oder mit dem Händler bzw. Installateur einen Verjährungsverzicht aushandeln. Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte hat mit zahlreichen Händlern eine Regelung ausgehandelt, wonach die Gewährleistungsansprüche ihrer Kunden bis auf Weiteres nicht verjähren.

Widerrufsrecht: In Ausnahmefällen steht den Käufern von Senec-Speichern auch ein Widerrufsrecht zu. Das BGB gewährt Verbrauchern in bestimmten Situationen (z.B. Fernabsatz- oder Haustürgeschäfte) ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Wurde der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert, läuft die Frist erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen ab.

Wer seine aktuelle Rechtsposition konserviert hat, kann in Ruhe abwarten, bis die Module getauscht werden. Er kann aber auch handeln, wenn es die weitere Entwicklung erfordert, beispielsweise weil es zu Problemen bei der Produktion oder zu Lieferengpässen kommt.

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bekam unmittelbar nach dem Brand im März 2022 die erste Anfrage eines betroffenen Senec Kunden. Seither verfolgt sie die Entwicklung der von zahlreichen technischen Problemen gekennzeichnete Historie der Serien Senec.Home V2.1 und V3.

Die Anwälte des Photovoltaik Teams haben sich in dieser Zeit nicht nur mit allen auftretenden Rechtsfragen befasst, sondern auch die für die Bearbeitung notwendigen technischen Fachkenntnisse erworben. Im Zuge dessen gelang es, in zahlreichen Fällen – sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich – einvernehmliche und für den Mandanten maßgeschneiderte Lösungen zu erzielen.

 

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