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SENEC-Urteile: Käufer können auf Rückzahlung des Kaufpreises hoffen

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte hat in den letzten Monaten zahlreiche obsiegende Urteile gegen Händler von SENEC-Batteriespeichern erstritten. Die Entscheidungen, über die wir berichten, klären wichtige Streitpunkte. Zwar sind die Urteile noch nicht rechtskräftig. Dennoch ist jedes dieser Urteile richtungsweisend für die zukünftige Rechtsprechung zu mangelhaften Batteriespeichern:

LG Oldenburg und LG Würzburg: Kein Nutzungsersatz geschuldet

Die von uns vertretenen Kläger haben vor dem Landgericht Oldenburg (Urteil vom 06.11.2024) und dem Landgericht Würzburg (Urteil vom 08.11.2024) in vollem Umfang Recht bekommen. Sie können ihre mangelhaften Speicher zurückgeben und erhalten den vollen Kaufpreis zurück. Die Besonderheit: Keines der beiden Landgerichte hat einen Betrag für die Nutzung der Speicher abgezogen.

Normalerweise wird in der Nutzung von Batteriespeichern ein Vermögensvorteil gesehen, der auf den Kaufpreis anzurechnen ist. In diesen beiden Fällen hatten jedoch weder die beklagten Verkäufer noch die SENEC GmbH plausible Angaben zur Höhe der Nutzungsentschädigung gemacht.  Deshalb müssen die Beklagten nun den vollen Kaufpreis zurückzahlen.

LG Leipzig: Mangel führt zu 30 Prozent Minderwert

Das Landgericht Leipzig (Az. 06 O 955/24, Urteil vom 23.10.2024) sprach dem Kläger 4.030,18 Euro zu. Der Kläger darf den Speicher behalten, weil er statt des Rücktritts vom Kaufvertrag die Minderung des Kaufpreises erklärt hat. Den Minderwert schätzte das Gericht auf 30 Prozent des Kaufpreises, da der Speicher nur zu 70 Prozent beladen werden kann.

LG Köln: Fristsetzung bei Verweigerung der Nacherfüllung entbehrlich

Auch das Landgericht Köln (Az. 14 O 103/24, Urteil vom 05.11.2024) verurteilte einen SENEC-Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie zur Rücknahme des Speichers. Der Kläger kann sich über eine Rückzahlung in Höhe von 10.354,22 Euro freuen.

Die Besonderheit in diesem Fall: Ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag setzt voraus, dass der Käufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Dies war hier unterblieben – allerdings ohne negative Folgen für den Kläger. Das Gericht sah die vorherige Fristsetzung als entbehrlich an, da der Händler die Nacherfüllung zuvor verweigert hatte.

LG Leipzig: Speicher seit Übergabe „schadensgeneigt“

Vor dem Landgericht Leipzig (Az.: 02 O 1027/24, Urteil vom 25.10.2024) berief sich der beklagte Händler darauf, dass er nichts dafür könne, wenn der Hersteller lange Zeit nach der Übergabe von außen in die Kapazität eingreife. Ein Mangel bei Übergabe habe jedenfalls nicht vorgelegen. Eine Standardausrede von vielen SENEC-Händlern.

Dem erteilte das Landgericht Leipzig eine klare Absage. Der Speicher sei von Anfang an „schadensgeneigt“ gewesen. Der Nutzer dürfe erwarten, dass von seiner Anlage keine Gefahr für Eigentum sowie Leib und Leben durch ein Brandereignis ausgehe. Auch eine Wahrscheinlichkeit von unter 0,1 Prozent müsse er nicht hinnehmen.

LG Schweinfurt: Beweislast für Mangelfreiheit liegt beim Verkäufer

Wie bereits berichtet (https://vonbuttlar.com/solarenergie-kunde-erhalt-nach-urteil-kaufpreis-fur-mangelhaften-stromspeicher-zuruck/), hat das Landgericht Schweinfurt (Az.: 12 O 135/24 Bau, Urteil vom 29.08.2024) dem Verkäufer die Beweislast für die Behauptung auferlegt, der Speicher sei mangelfrei. Das Gericht führt aus:

„Die für den Verbrauchsgüterkauf geltende Vermutung des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB ist von der Beklagten nicht widerlegt worden.“

Da er diesen Beweis nicht erbringen konnte, wurde er zur Rücknahme des Speichers und Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt.

Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!

Die Urteile zeigen, dass Käufer eines mangelhaften Speichers grundsätzlich gute Chancen haben, eine Klage auf Rückabwicklung zu gewinnen. Die auf Verbraucherschutz und Erneuerbare Energien spezialisierte Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte setzt die Rechte betroffener Mandanten bundesweit durch.

Wir erhalten Anfragen aus dem gesamten Spektrum der Erneuerbaren Energien. Das reicht von defekten Stromspeichern über Montagefehler bei Solaranlagen bis hin zu Problemen mit Wechselrichtern, Wärmepumpen und Brennstoffzellen. Wir setzen uns auch erfolgreich für die Rechte von Mandanten ein, die sich über eine Leistungsreduzierung ihrer PV-Module, Abrechnungsprobleme bei Cloud-Verträgen oder eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ärgern.

Wenn Sie betroffen sind, handeln Sie jetzt und kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular, um ein kostenloses telefonisches Erstgespräch mit einem unserer erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu vereinbaren. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, stellen wir für Sie kostenlos eine Deckungsanfrage.

Senec-Speicher V2.1 und V3: Aktueller Bericht über Urteile und Gerichtsverfahren

(Stand 20. August 2024)

    • Modultausch soll jetzt anlaufen
    • Es gibt schon einige erfolgreiche Urteile gegen Händler
    • Die meisten Gerichtsverfahren laufen noch
    • Kostenlose Erstberatung und Deckungsanfrage durch von Buttlar Rechtsanwälte

 

Erfolg der angekündigten Tauschaktion offen

Senec hat angekündigt, im dritten Quartal 2024 mit dem Modultausch zu starten. Das bedeutet, der Hersteller von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern muss jetzt liefern. Denn viele Betroffene sind nach wie vor unsicher, ob die neuen LFP-Module tatsächlich „State of the Art“ sind und wann der Austausch in ihrem speziellen Fall stattfindet.

Unterdessen haben uns zuletzt wieder Nachrichten erreicht, wonach die Speicherkapazität von 70 % weiter auf 50 % reduziert wurde oder die Geräte komplett abgeschaltet wurden. Diese Entwicklung ist Wasser auf die Mühlen derjenigen, die die Technikkompetenz von Senec ohnehin kritisch sehen. Aus dieser Fraktion gibt es viele, die bereits auf Rückabwicklung des Speicherkaufs klagen oder sich überlegen, den Klageweg zu beschreiten.

Gewährleistung

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte führt deutschlandweit Klagen gegen eine Vielzahl von Händlern. Regelmäßig sind die Gerichtsverfahren auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet, nachdem die Käufer von Senec Speichern vom Kaufvertrag zurückgetreten sind. Zum aktuellen Stand unserer Klageverfahren können wir Folgendes berichten:

Versäumnisurteile: Es gibt bereits einige obsiegende Urteile, in denen der beklagte Händler sich nicht oder zu spät gegen die Klage verteidigt hat. In diesen Verfahren konnten wir zugunsten unserer Mandanten Versäumnisurteile erwirken. Es handelt sich dabei aber nur um wenige Fälle.

Gerichtliche Vergleiche: Im Normalfall findet eine mündliche Verhandlung statt. Diese wird üblicherweise dazu genutzt, um Vergleichsmöglichkeiten auszuloten. Dort, wo die Prozessparteien kompromissbereit sind, bestehen gute Chancen auf eine gütliche Lösung des Konflikts. Es gibt jedoch keine Standardlösung, die auf alle Fälle anwendbar ist. Es kommt immer auf die individuellen Vorstellungen der Beteiligten und auch auf deren Schmerzgrenze an.

Konditionierungsbetrieb: Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt sind Mängel am Speicher, die schon zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden waren. Dass ein Speicher irgendwann nach der Inbetriebnahme in den Konditionierungsmodus versetzt wurde, ist nach Ansicht der meisten Gerichte kein Mangel. Die Konditionierung könne auch eine reine Sicherheitsmaßnahme des Herstellers sein, die keinen zwingenden Schluss auf technische Mängel des streitgegenständlichen Speichers zu einem früheren Zeitpunkt erlaube. Anders sieht es dagegen bei Speichern aus, deren Kapazität bereits bei deren Inbetriebnahme auf 70 % oder weniger gedrosselt war.

Sachverständigengutachten: Ist die Frage, ob der streitgegenständliche Speicher Mängel aufweist, nicht schon aufgrund des schriftlichen Vortrags der Prozessparteien eindeutig zu beantworten, geben die Gerichte ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Dieses soll klären, ob der streitgegenständliche Speicher technische Mängel aufweist. Uns liegt zwar noch kein verwertbares Gutachten zu diesem Thema vor. Nach unseren Recherchen liegen aber zahlreiche Indizien vor, die auf eine entsprechende Konstruktions- und Fertigungsmängel schließen lassen. Es ist auch schwer vorstellbar, dass Senec diesen immensen finanziellen und logistischen Aufwand betreibt, um ca. 100.000 Speicher umzurüsten, wenn die aktuellen Speichermodule keine ernstzunehmenden Fehler aufweisen würden.

Widerruf

In bestimmten Fällen steht den Käufern von Senec-Speichern neben den Gewährleistungsrechten auch ein Widerrufsrecht zu. Das BGB gewährt Verbrauchern in besonderen Situationen (z.B. Fernabsatz- oder Haustürgeschäfte) ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Wurde der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert, läuft die Frist erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen ab.

Der Widerruf hat schon in mehreren Fällen zum Erfolg geführt. So gab es einige Händler, die ihren Kunden einen außergerichtlichen Vergleich angeboten haben. Außerdem liegen uns einige Urteile vor, in denen der Klage nach einem wirksamen Widerruf stattgegeben wurde.

Von Buttlar Rechtsanwälte

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bekam unmittelbar nach dem Brand im März 2022 die erste Anfrage eines betroffenen Senec Kunden. Seither verfolgt sie die Entwicklung der von zahlreichen technischen Problemen gekennzeichnete Historie der Serien Senec.Home V2.1 und V3.

Die Anwälte des Photovoltaik Teams haben sich in dieser Zeit nicht nur mit allen auftretenden Rechtsfragen befasst, sondern auch die für die Bearbeitung notwendigen technischen Fachkenntnisse erworben. Im Zuge dessen gelang es, in zahlreichen Fällen – sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich – einvernehmliche und für den Mandanten maßgeschneiderte Lösungen zu erzielen.

 

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