T: 0711 320918-20 // E: kanzlei@vonbuttlar.com

BGH zur Schriftform beim Landpachtvertrag: Fehlende Anlage kein automatischer Formmangel (Beschluss vom 9. Mai 2025 – LwZR 6/24)

fachanwalt für Agrarrecht

Mit Beschluss vom 9. Mai 2025 (Az.: LwZR 6/24) hat der Bundesgerichtshof eine praxisrelevante Frage zur Schriftform im Landpachtvertrag entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob das Schriftformerfordernis verletzt ist, wenn eine im Vertrag genannte Anlage bei Unterzeichnung nicht beigefügt war – und wer die Beweislast für einen etwaigen Formmangel trägt.

 

Ausgangspunkt: Kündigung wegen angeblichen Schriftformverstoßes

Die Parteien stritten über die vorzeitige Kündigung und Herausgabe landwirtschaftlicher Pachtflächen. Der Kläger stützte sein Kündigungsrecht auf einen vermeintlichen Schriftformmangel: Eine im Vertrag erwähnte Anlage habe bei Unterzeichnung gefehlt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg vertrat die Auffassung, dass eine zur Wahrung der Schriftform erforderliche Anlage bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung vorliegen und beigefügt sein müsse. Zudem sah das OLG die Beweislast für einen Formmangel beim Kläger, der sich auf das Kündigungsrecht berief.

Entscheidung des BGH: Maßgeblich ist die eindeutige Bezugnahme im Vertrag

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es für die Wahrung der Schriftform entscheidend darauf ankommt, ob der Vertrag eine eindeutige schriftliche Bezugnahme auf die betreffende Anlage enthält.

Nicht erforderlich sei hingegen, dass die Anlage im Moment der Unterzeichnung tatsächlich körperlich beigefügt war, sofern sich aus der Vertragsurkunde selbst eine unzweifelhafte inhaltliche Verknüpfung ergibt. Entscheidend ist, dass ein Erwerber oder Rechtsnachfolger allein anhand der Vertragsurkunde den vollständigen Vertragsinhalt nachvollziehen kann.

Die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage der Beweislastverteilung ließ der BGH im Ergebnis offen. Sie war nach Auffassung des Senats nicht entscheidungserheblich, da ein möglicher Formmangel nicht aus dem bloßen Fehlen der Anlage bei Unterzeichnung folgt, sondern allenfalls aus einer unzureichenden vertraglichen Verknüpfung.

Kernaussage:
Eine klare und eindeutige schriftliche Bezugnahme genügt zur Wahrung der Schriftform beim Landpachtvertrag.

Instanzenzug in Landwirtschaftssachen in Baden-Württemberg – Kurzüberblick

Landwirtschaftliche Pachtangelegenheiten werden nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) in einem besonderen Instanzenzug behandelt:

  • 1. Instanz: Landwirtschaftsgerichte bei den Amtsgerichten (§ 1 LwVG).
    Diese sind mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern aus der Landwirtschaft besetzt.
    In Baden-Württemberg bestehen besondere Zuständigkeitsregelungen; im Raum Stuttgart ist etwa das Amtsgericht Böblingen zuständig.

  • 2. Instanz: Beschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart (§ 9 LwVG).
    Dort entscheiden spezielle Senate für Landwirtschaftssachen.

  • 3. Instanz: Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, soweit zugelassen (§ 24 LwVG).

Das Verfahren folgt nicht der klassischen Berufungsstruktur der ZPO, sondern weist Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf.

Praxistipp: Schriftform und Beweislast bei Landpachtverträgen

Für Verpächter und Pächter landwirtschaftlicher Flächen ergeben sich aus dem Beschluss folgende Handlungsempfehlungen:

  • Jede im Vertrag genannte Anlage eindeutig bezeichnen (z. B. „Anlage 1 – Flurstücksübersicht vom …“).

  • Im Vertragstext eine klare und unmissverständliche Bezugnahme herstellen.

  • Aus Gründen der Beweissicherheit sämtliche Anlagen bei Unterzeichnung beifügen oder gemeinsam dokumentieren und archivieren.

Auch wenn der BGH betont, dass die schriftliche Bezugnahme ausreicht, lassen sich durch saubere Vertragsgestaltung spätere Streitigkeiten über Kündigungsrechte und Formmängel vermeiden.

Für Pächter, die eine Kündigung wegen vermeintlichen Schriftformverstoßes prüfen, gilt: Entscheidend ist nicht das bloße Fehlen einer Anlage bei Unterzeichnung, sondern ob sich aus der Vertragsurkunde selbst eine ausreichende inhaltliche Verbindung ergibt.

Fazit:
Der Beschluss stärkt die Rechtssicherheit im Agrarrecht. Für die Praxis der Landpachtverträge bedeutet er eine Klarstellung: Nicht Formalismus, sondern die eindeutige Dokumentation im Vertragstext ist ausschlaggebend. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung bleibt dennoch der beste Schutz vor kostspieligen Auseinandersetzungen.

Ihr Ansprechpartner im Agrarrecht

Sie möchten einen Landpachtvertrag rechtssicher gestalten, eine Kündigung prüfen oder Ihre Position im Streitfall durchsetzen?

Wir beraten bundesweit im Landwirtschaftsrecht – strategisch, durchsetzungsstark und mit klarem Blick für wirtschaftliche Lösungen.

👉 Jetzt unverbindliche Ersteinschätzung hier anfragen
👉 Oder direkt Kontakt aufnehmen und Ihren Fall schildern.

von Buttlar Rechtsanwälte – Ihre Kanzlei für anspruchsvolle Verfahren im Landwirtschaftsrecht.

Ihre Anfrage

Wir bitten Sie, das Formular auszufüllen. Sobald Sie dies getan haben, werden wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Kontaktinformationen
Rechtsschutzversicherung

Falls Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, überspringen Sie diesen Schritt bitte.