Was sind Kreditsicherheiten überhaupt?
Sie haben Ihren Kredit abbezahlt — oder zumindest einen erheblichen Teil davon. Doch die Grundschuld auf Ihrer Immobilie ist noch eingetragen, das Sicherungsgut noch nicht zurückgegeben. Die Bank hält die Sicherheiten weiter, obwohl die ursprüngliche Forderung ganz oder teilweise erloschen ist. Ist das rechtens? Und was können Sie tun?
Als Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht begleiten wir Mandanten in genau dieser Situation: Menschen und Unternehmen, die ihre Sicherheiten zurück wollen — und nicht wissen, wie sie den Anspruch wirksam durchsetzen können.
Wenn Banken Darlehen vergeben, verlangen sie in der Regel Sicherheiten. Diese sollen dafür sorgen, dass die Bank ihr Geld zurückbekommt, wenn der Kreditnehmer nicht mehr zahlen kann. Typische Kreditsicherheiten sind:
- Grundschuld oder Hypothek auf eine Immobilie — das häufigste Sicherungsmittel bei Immobilienkrediten
- Sicherungsübereignung beweglicher Sachen (z. B. Fahrzeuge, Maschinen)
- Sicherungsabtretung von Forderungen
- Bürgschaft einer dritten Person
Für das Freigabethema ist entscheidend, ob eine Sicherheit akzessorisch oder nicht akzessorisch ist. Akzessorische Sicherheiten wie die Hypothek sind unmittelbar mit der gesicherten Forderung verbunden — erlischt die Forderung, erlischt auch die Sicherheit. Nicht akzessorische Sicherheiten wie die Grundschuld oder die Sicherungsübereignung sind abstrakt: Sie bestehen unabhängig von der Forderung fort. Genau deshalb braucht es bei diesen Sicherheiten einen ausdrücklichen Freigabeanspruch.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach vollständiger Kreditrückzahlung besteht ein schuldrechtlicher Freigabeanspruch aus dem Sicherungsvertrag — die Bank ist nicht berechtigt, die Sicherheit dauerhaft zu behalten.
- Bei Teiltilgung entsteht ein Anspruch auf (Teil-)Freigabe, sobald der realisierbare Wert der Sicherheiten die noch offene Forderung dauerhaft und erheblich übersteigt
- Viele Banken reagieren nicht von selbst — wer seinen Anspruch nicht aktiv geltend macht, wartet unter Umständen auf die Löschungsbewilligung oder Rückübertragung.
