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In Elternzeit gekündigt worden

in elternzeit gekündigt worden

Das Wichtigste im Überblick

// Wenn der Traumjob zum Albtraum wird //

Die Elternzeit sollte eine der schönsten Phasen im Leben sein – Zeit mit dem Nachwuchs verbringen, ohne sich um berufliche Sorgen kümmern zu müssen. Doch leider erleben viele Arbeitnehmer das Gegenteil: Sie werden in der Elternzeit gekündigt und stehen plötzlich vor existenziellen Sorgen.

Diese Situation betrifft jährlich tausende Familien in Deutschland und stellt nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine emotionale Belastung dar. Die gute Nachricht: Das deutsche Arbeitsrecht bietet umfassenden Schutz vor Kündigungen während der Elternzeit. Wer seine Rechte kennt und rechtzeitig handelt, kann sich erfolgreich gegen unrechtmäßige Kündigungen wehren.

// Rechtliche Grundlagen des Kündigungsschutzes in der Elternzeit //

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Der Schutz vor Kündigungen in der Elternzeit ist hauptsächlich in § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geregelt. Diese Vorschrift stellt einen der stärksten Kündigungsschutzbestimmungen im deutschen Arbeitsrecht dar.

Nach § 18 Abs. 1 BEEG ist die Kündigung von Arbeitnehmern ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, bis zum Ende der Elternzeit unzulässig. Dieser Schutz gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen.

Besonderheiten bei außergewöhnlichen Kündigungen

Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Kündigungsverbot besteht nur in besonderen Fällen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Hier kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen, die nicht mit der Elternzeit in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären.

Diese behördliche Zustimmung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Die Behörde prüft dabei, ob der Kündigungsgrund völlig unabhängig von der Inanspruchnahme der Elternzeit ist und ob die Kündigung auch ausgesprochen worden wäre, wenn keine Elternzeit genommen würde.

Mutterschutzgesetz als ergänzender Schutz

Zusätzlich zum BEEG greift bei Müttern das Mutterschutzgesetz (MuSchG). § 17 MuSchG verbietet die Kündigung von Frauen während der Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung. Dieser Schutz kann sich mit dem Elternzeitschutz überschneiden und bietet dadurch eine doppelte Absicherung.

//Zeitlicher Umfang des Kündigungsschutzes //

Beginn des Schutzes

Der Kündigungsschutz beginnt nicht erst mit dem tatsächlichen Antritt der Elternzeit, sondern bereits mit der ordnungsgemäßen Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber. Dabei gilt eine wichtige Besonderheit: Der Schutz tritt frühestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit ein.

Dauer des Schutzes

Der Kündigungsschutz erstreckt sich über die gesamte Dauer der angemeldeten Elternzeit. Bei einer zweijährigen Elternzeit besteht also auch zwei Jahre lang Kündigungsschutz. Wichtig ist dabei, dass nur die tatsächlich angemeldete und genommene Elternzeit geschützt ist.

// Verschiedene Arten von Kündigungen in der Elternzeit //

Ordentliche Kündigungen

Ordentliche Kündigungen sind solche, die unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ausgesprochen werden. Diese sind während der Elternzeit grundsätzlich vollständig unzulässig – und zwar unabhängig vom Kündigungsgrund.

Selbst bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber keine ordentliche Kündigung aussprechen. In solchen Fällen bleibt nur der Weg über eine außerordentliche Kündigung mit behördlicher Zustimmung.

Außerordentliche Kündigungen

Außerordentliche Kündigungen sind solche, die ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden, typischerweise die fristlose Kündigung. Auch diese sind während der Elternzeit grundsätzlich unzulässig.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die zuständige Behörde der Kündigung zugestimmt hat. Diese Zustimmung wird nur in besonderen Fällen erteilt, in denen der Kündigungsgrund nicht mit der Elternzeit zusammenhängt.

Änderungskündigungen

Auch Änderungskündigungen, bei denen der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis unter veränderten Bedingungen fortsetzen möchte, fallen unter das Kündigungsverbot des § 18 BEEG. Der Arbeitgeber kann also nicht einseitig die Arbeitsbedingungen zu Lasten des Arbeitnehmers ändern.

//Praktische Tipps für Betroffene //

Sofortige Schritte nach Erhalt einer Kündigung

Wenn Sie während Ihrer Elternzeit eine Kündigung erhalten, sollten Sie nicht in Panik geraten, sondern systematisch vorgehen:

Dokumentation sicherstellen: Bewahren Sie alle Unterlagen zur Kündigung sorgfältig auf. Dazu gehören das Kündigungsschreiben, Ihre Elternzeitanmeldung und alle weiteren relevanten Dokumente zum Arbeitsverhältnis.

Fristen beachten: Die wichtigste Frist ist die dreiwöchige Klagefrist für die Kündigungsschutzklage. Diese beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens und ist eine Ausschlussfrist – nach Ablauf können Sie sich nicht mehr gegen die Kündigung wehren.

Rechtlichen Rat einholen: Aufgrund der Komplexität des Kündigungsschutzrechts in der Elternzeit sollten Sie sich schnellstmöglich anwaltlich beraten lassen. Viele Rechtsschutzversicherungen decken arbeitsrechtliche Streitigkeiten ab.

Wichtige Fristen im Überblick

Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage: Dies ist die wichtigste und kritischste Frist. Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Anmeldung bei der Agentur für Arbeit: Auch wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren, sollten Sie sich umgehend bei der Agentur für Arbeit melden, um eventuelle Nachteile bei Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Frist für behördliche Zustimmung: Wenn der Arbeitgeber eine behördliche Zustimmung zur Kündigung beantragt hat, haben Sie die Möglichkeit, sich zu diesem Verfahren zu äußern.

Umgang mit dem Arbeitgeber

Auch wenn Sie sich rechtlich gegen die Kündigung wehren, sollten Sie den Kontakt zum Arbeitgeber nicht vollständig abbrechen. Oft lassen sich außergerichtliche Lösungen finden, die für beide Seiten vorteilhaft sind.

Kommunikation aufrechterhalten: Führen Sie alle Gespräche mit dem Arbeitgeber respektvoll, aber bestimmt. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, aber zeigen Sie auch Gesprächsbereitschaft für faire Lösungen.

Dokumentation aller Gespräche: Halten Sie alle Gespräche und Vereinbarungen schriftlich fest. Dies kann später wichtig werden, falls es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt.

//Checkliste: Kündigung in der Elternzeit erhalten //

Sofortmaßnahmen (erste 24 Stunden)

  • Kündigungsschreiben und alle relevanten Unterlagen sichern
  • Datum des Kündigungszugangs dokumentieren
  • Elternzeitanmeldung und Bestätigung des Arbeitgebers heraussuchen
  • Erstberatung bei einem Anwalt für Arbeitsrecht vereinbaren

Innerhalb der ersten Woche

  • Rechtlichen Beistand organisieren (Anwalt, Rechtsschutzversicherung prüfen)
  • Bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend melden
  • Gewerkschaft informieren (falls Mitglied)
  • Familie/Partner über die Situation informieren

Innerhalb von drei Wochen (Klagefrist!)

  • Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen
  • Alle Beweise und Dokumente für das Verfahren sammeln
  • Zeugen benennen, die für Ihren Fall relevant sein könnten

Langfristige Maßnahmen

  • Stellensuche beginnen (auch wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren)
  • Finanzielle Situation prüfen und Überbrückungsmöglichkeiten organisieren
  • Kontakt zum Arbeitgeber für eventuelle außergerichtliche Einigung halten

// Ihre Rechte durchsetzen //

Eine Kündigung während der Elternzeit ist für Betroffene zunächst ein Schock. Doch das deutsche Arbeitsrecht bietet starke Schutzinstrumente, die bei richtiger Anwendung zu einem erfolgreichen Ausgang führen können.

Der wichtigste Grundsatz lautet: Handeln Sie schnell und lassen Sie sich kompetent beraten. Die dreiwöchige Klagefrist ist unerbittlich, und wer sie verpasst, verliert seine Rechte unwiderruflich.

Gleichzeitig sollten Sie nicht vorschnell aufgeben oder sich zu ungünstigen Vergleichen drängen lassen. Der Kündigungsschutz in der Elternzeit ist bewusst sehr stark ausgestaltet, und Gerichte prüfen Kündigungen in diesem Bereich besonders streng.

// Häufig gestellte Fragen //

Ja, Kündigungen während der Elternzeit sind grundsätzlich unzulässig und damit unwirksam. Dies gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen. Eine Ausnahme besteht nur bei außerordentlichen Kündigungen mit behördlicher Zustimmung.
Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit, jedoch erst ab der ordnungsgemäßen Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber.
Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Zusätzlich sollten Sie sich umgehend rechtlich beraten lassen.
Nein, auch bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit besteht vollumfänglicher Kündigungsschutz. Die Tatsache, dass Sie arbeiten, ändert nichts am Schutz.
In besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Dies geschieht nur, wenn der Kündigungsgrund völlig unabhängig von der Elternzeit ist.
Die Dauer variiert je nach Komplexität des Falls und Auslastung des Gerichts. Einfache Fälle können binnen weniger Monate entschieden werden, komplexere Verfahren können sich über ein Jahr hinziehen.
Grundsätzlich sind Sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterhin Arbeitnehmer. Ob Sie tatsächlich arbeiten müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ja, oft werden Kündigungsschutzverfahren durch Vergleiche mit Abfindungszahlung beendet. Die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren wie Betriebszugehörigkeit und Erfolgsaussichten des Verfahrens ab.
Dann wird die Kündigung rechtswirksam, auch wenn sie ursprünglich unzulässig war. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.
In erster Instanz gibt es vor dem Arbeitsgericht keine Gerichtskosten für Arbeitnehmer. Sie müssen lediglich Ihren Anwalt bezahlen. Prüfen Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

// Weiterführende Informationen //

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