Musterfeststellungsklage GLC & GLK mit OM651 Motor

13.07.2021 – Musterfeststellungsklage gegen Daimler gibt allen Einzelklagen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen Auftrieb. Bei vorhandener Rechtsschutzversicherung rät Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte, Schadensersatzansprüche individuell geltend zu machen.

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Zahl der positiven Urteile wächst stetig

Der Druck auf den Autokonzern Daimler in Sachen Dieselskandal wird immer stärker. Damit steigen die Chancen auf Schadensersatz für die Besitzer von Dieselfahrzeugen aus der Mercedes-Flotte. Besonders im Fokus stehen hier aktuell die GLK- und GLC-Modelle, die den Motortyp mit dem Kürzel „OM651“ unter der Haube haben. Diese Fahrzeuge haben sich die Verbraucherschützer des VZBV (Verbraucherzentrale Bundesverband) aufgrund der schieren Menge für eine sogenannte Musterfeststellungsklage ausgesucht.

Doch das ist wahrlich nicht das einzige positive Zeichen für betroffene Mercedes-Besitzer. Die Zahl der Urteile, die zugunsten von Klägern – auch von solchen, die andere Fahrzeug-Typen besitzen – gefällt werden, steigt stetig. Zudem stehen eine ganze Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) an, die sich mit diesem Themenkomplex befassen. Gerade kürzlich verwiesen die BGH-Richter wieder ein Urteil an das Oberlandesgericht (OLG) zurück, weil das OLG Koblenz es sich bei der Klage-Abweisung zu einfach gemacht hatte (Aktenzeichen: VI ZR 128/20).

Inzwischen geht es um mehr als das Thermofenster

Bisher hatte Daimler in etlichen Fällen mit einer Strategie Erfolg, die auf drei Hauptsäulen ruhte: Zum einen sind da die fehlenden öffentlich zugänglichen Informationen, was die Inhalte der rund 250.000 Rückrufe von Mercedes-PKW durch das Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) angeht, zu nennen. Dazu kam eine Entscheidung des BGH, dass der Einsatz eines sogenannten „Thermofensters“, das die Abgasreinigung unterhalb einer bestimmten Temperatur teilweise oder sogar vollständig abschaltet, wie es auch bei Mercedes unbestritten der Fall ist, zwar unzulässig sei, aber keine Täuschungsabsicht dahinterstecke. Begründet wurde das mit der expliziten Billigung dieser Technik durch das KBA. Schlussendlich konnte Daimler auf viele Gerichte zählen, die die BGH-Entscheidung zum Anlass nahmen, entsprechende Klagen abzuweisen, da die Kläger nicht in der Lage seien, den Einsatz weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen zu beweisen.

Diese Argumentation verfängt immer weniger. Denn mittlerweile zeichnet sich ab, dass bei etlichen Dieselmotoren aus dem Hause Daimler eben nicht nur Thermofenster genutzt wurden, sondern auch unzulässige, zeitgesteuerte Abschalteinrichtungen, die dafür sorgen sollten, auf dem Prüfstand den Ausstoß der Abgase soweit zu reduzieren, dass eine EG-Typengenehmigung erteilt werden konnte. Damit steht eine sittenwidrige Schädigung der Autokäufer im Raum, da die Typengenehmigung unter falschen Voraussetzungen erschlichen wurde.

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Nun bleibt die Frage, was betroffene Mercedesbesitzer jetzt tun können. Hier gibt es zwei Alternativen:

Musterfeststellungsklage hat für Verbraucher hat Vor- und Nachteile

Zum einen eine Beteiligung an der Musterfeststellungsklage des VZBV. Verbraucher können sich hier kostenfrei anmelden, allerdings nur, wenn es bei ihnen um die genannten Fahrzeugtypen geht. Nach Beendigung des Verfahrens müssen sie ihren eigenen Schadenersatzanspruch dann aber wieder individuell einklagen, falls es nicht im Rahmen der Musterfeststellungsklage zu einem Vergleichsschluss mit Daimler kommt. Der Nachteil dieser Klageform liegt vor allem in der unkalkulierbaren Verfahrensdauer. Es können viele Jahre ins Land gehen bis zu einer Entscheidung. Und danach folgt dann noch die individuelle Klage auf Schadensersatz.

Eigene Klage bleibt Königsweg

Zumindest wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte den eigenen Klageweg gehen. Ein solches Verfahren ist nicht nur deutlich schneller, sondern mündet bei positivem Ausgang direkt in eine Schadensersatzzahlung durch die Daimler AG. Auch stehen die Chancen gut, im Rahmen eines solchen Verfahren eine deutlich höhere Entschädigung, durchzusetzen, insbesondere, wenn die Musterfeststellungsklage mit einem Vergleich beendet werden sollte.

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