BGH-Entscheidung zu Mercedes-Thermofenster: Schadenersatz auch ohne Rückruf durch KBA möglich

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Auf den ersten Blick scheint ein Beschluss, den der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich in Sachen „Thermofenster bei Mercedes-Benz-Dieselmotoren“ erlassen hat (Aktenzeichen: VI ZR 433/19), ein herber Rückschlag für betroffene Autobesitzer zu sein. Bei genauerer Analyse wird allerdings klar: Eher das Gegenteil ist der Fall.

Verteidigungsbollwerk der Autohersteller bekommt Risse

Mit der Entscheidung aus Karlsruhe bekommt das massive Verteidigungsbollwerk von Autoherstellern wie der Daimler AG an einer ganz entscheidenden Stelle Risse. Schließlich war bisher ohne einen verpflichtenden Rückruf des betroffenen Fahrzeugs durch das Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) vor deutschen Gerichten nicht allzu viel zu machen. Doch das könnte sich jetzt ändern. Der BGH hat den entschiedenen Fall, in dem es einen solchen Rückruf nicht gab, eben nicht aufgrund dieser Tatsache abgewiesen, sondern an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Köln, zurückverwiesen.

Karlsruher Richter verweisen Klage an OLG Köln zurück

Die zu klärende Rechtsfrage, ob die Daimler AG mit der Nutzung eines sogenannten „Thermofensters“ vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat, ließen die Richter bewusst unbeantwortet. Was klingt, als wäre es ausschließlich für Juristinnen und Juristen von Interesse, könnte die ganze Statik der bisherigen Klagen gegen Autohersteller wegen des Einsatzes unzulässiger Softwarelösungen zur Abgasreinigung zumindest teilweise verschieben.

Nach der Entscheidung des BGH sind zwei Dinge nun höchstrichterlich geklärt:

1. Die Nutzung eines sogenannten „Thermofensters“ zur Reduzierung der NOx-Emissionen eines Fahrzeugs allein reicht nicht aus, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers durch den Autohersteller zu belegen. Das ist nur dann der Fall, wenn aus weiteren Umständen auf eine solche vorsätzlich sittenwidrige Handlung zu schließen ist.

2. Auf der anderen Seite muss das zuständige Gericht den Kläger in dieser Sache anhören und sich mit allen von ihm vorgebrachten Anhaltspunkten auseinandersetzen. Genau das ist in diesem Fall nicht geschehen.

Der Fall im Einzelnen

Der Kläger erwarb am 19. Januar 2012 einen neuen Mercedes C 220 CDI zu einem Kaufpreis von gut 32.000 Euro. Mit seiner Klage verlangt er im Wesentlichen die Erstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs.

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet. Ein verpflichtender Rückruf durch das KBA liegt nicht vor. Die Abgasreinigung erfolgt bei dem Motor über die Abgasrückführung. Dabei wird ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt, was zu einer Verringerung der Stickoxidemissionen führt. Diese Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen reduziert („Thermofenster“), wobei streitig ist, bei welchen Außentemperaturen dies der Fall ist.

OLG Köln muss sich mit These des Klägers befassen

Laut Kläger reduziert die Motorsteuerung bei einstelligen positiven Außentemperaturen die Abgasrückführung und schaltet sie schließlich sogar ganz ab, was zu einem erheblichen Anstieg der Stickoxidemissionen führe. Er sieht in der Steuerung der Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung und behauptet, die Beklagte habe diese Funktion dem KBA gezielt vorenthalten und verschleiert. Mit dieser These wird sich nun das OLG Köln befassen müssen.

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