Abgasskandal: Neues BGH-Urteil – klingt für Audi-Besitzer negativ, ist es aber nicht

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Der Dieselskandal und seine Folgen beschäftigt auch das höchste deutsche Zivilgericht, den Bundesgerichtshof (BGH), mit schöner Regelmäßigkeit. Aktuell sorgt ein Urteil des BGH (Aktenzeichen: VI ZR 505/19) für Unruhe bei vielen Besitzern von PKWs der Marke Audi. Zu Unrecht, wie ein genauer Blick auf die Entscheidung belegt. Für Besitzerinnen und Besitzer von Fahrzeugen der Marke Audi, die beispielsweise einen der 3.0 Liter Dieselmotoren unter der Haube haben, die von Audi in Eigenregie entwickelt wurden und mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgerüstet sind, ist das Urteil kein Grund zur Unruhe. Für sie stehen die Chancen vor Gericht nach wie sehr gut.

BGH-Urteil bezog sich auf VW-Skandal-Motor EA189

Gegenstand der Verhandlung vor dem BGH war der Motor, mit dem im Jahr 2015 alles begann: ein 2.0 Liter Dieselaggregat aus dem Hause Volkswagen mit dem Kürzel EA189. Die Krux: Dieser Motor wurde nicht nur in Autos der Marke VW verbaut, sondern ist ebenso in PKWs der anderen Konzernmarken wie etwa Audi zu finden.

In dem Verfahren hat der Audi-Besitzer nicht den Hersteller des manipulierten EA189-Motors verklagt, sondern die Audi AG als Herstellerin des Fahrzeugs. Nach Ansicht des BGH war dies eventuell die falsche Beklagte. Der Grund: Der Audi AG konnte, da sie den Motor nur verbaut aber nicht entwickelt hat, nicht rechtssicher nachgewiesen werden, eine „auf arglistige Täuschung des Kraftfahrzeugbundesamts (KBA) und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung“ getroffen zu haben. Deshalb wurde die Angelegenheit an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen, das den Sachverhalt jetzt genauer prüfen muss.

Nach wie vor sehr gute Chancen für Besitzer von Audis mit 3.0 Liter Dieselmotoren

Was zunächst wie ein Rückschlag für Besitzer von Fahrzeugen der Marke Audi wirkt, bei denen ein manipulierter Dieselmotor verbaut ist, hat tatsächlich keinen Einfluss auf die meisten der aktuell laufenden Verfahren. Das zeigt nicht zuletzt eine ganze Reihe positiver Urteile, die auch unsere Kanzlei bereits in diesem Zusammenhang erwirken konnte.

Hintergrund ist schlicht die Tatsache, dass die 3.0 Liter Dieselmotoren, um die es dabei in der Regel geht, Eigenentwicklungen der Audi AG sind. Sie wurden in den Modellen A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5 und Q7 verbaut. Diese Aggregate stammen gerade nicht aus dem Motorenregal von Volkswagen. Deshalb entscheiden die Richter der damit befassten Gerichte, insbesondere wenn es für das jeweilige Fahrzeug einen vom KBA angeordneten Rückruf zur Deaktivierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gibt, meist für die Besitzer des betroffenen PKWs.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Die Erfolgsaussichten für Besitzer betroffener Audi-Fahrzeuge mit 3.0 Liter Dieselmotoren, sich vor Gericht mit ihrer Schadenersatzforderung durchzusetzen, sind nach wie vor ausgesprochen gut, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1. Es handelt sich bei dem Dieselmotor um eine Eigenentwicklung der Audi AG.
2. Das in Rede stehende Fahrzeug wurde auf Anordnung des KBA zur Deaktivierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen.

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