Rückzahlung Corona-Soforthilfe – fast 90.000 Betriebe in BaWü

Blauer OP-Handschuh wirft ein Euro in ein silbernes Sparschwein mit Gesichtsmaske

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Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfen erhalten haben, müssen schnell handeln. Das zeigt sich immer deutlicher. Bereits mit Urteil vom 26.01.2022 (Az. IV ZR 144/21) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die vom Corona-Lockdown betroffenen Betriebe keine Entschädigung aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend machen können. Covid-19 ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer nicht aufgeführt. Die versicherten Unternehmen gehen deshalb leer aus.

Ein Schock für viele Betroffene. Zumal ihnen gleichzeitig der Staat im Rücken sitzt. Die von der Politik als „unbürokratische Unterstützung“ angepriesenen Corona-Soforthilfen drohen zur echten Bürde zu werden. In Baden-Württemberg mussten die unterstützten Unternehmen bis zum 16.01.2022 gegenüber der L-Bank über die Verwendung der Hilfsgelder Auskunft geben. Das Ergebnis ist verheerend. Fast 90.000 Unternehmen im Südwesten müssen die Soforthilfen ganz oder zumindest zum Teil wieder zurückzahlen.

Corona-Soforthilfen: Rechtsberatung vor Rückzahlung lohnt sich

  • Keine Entschädigung vom Staat für Corona-Lockdown
  • 90.000 Unternehmen in Baden-Württemberg müssen Hilfen zurückzahlen
  • Gegen Rückforderungsbescheid Widerspruch einlegen
  • Kostenfreie Erstberatung bei der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte

Widerspruch einlegen– Wirtschaftlichen Schaden begrenzen

Betroffenen Unternehmen ist deshalb dringend zu raten, sich schon frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen. Am besten schon dann, wenn sie im Rahmen des Rückmeldeverfahrens einen Rückzahlungsbedarf errechnet haben. Sollten Betroffene bereits einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid erhalten haben, kann ein spezialisierter Anwalt Widerspruch einlegen. Allerdings nur innerhalb kurzer Fristen. Aus unserer Sicht ist das aktuell die einzige Möglichkeit, den finanziellen Schaden durch die Pandemie möglichst klein zu halten. Wer nämlich gehofft hat, der Staat werde die gebeutelten Unternehmen für ihre wirtschaftlichen Einbußen entschädigen, wird voraussichtlich bitter enttäuscht.

BGH: Keine Entschädigung für coronabedingte Betriebsschließung

Der Bundesgerichtshof hat am 03.03.2022 (Az. III ZR 79/21) erstmals zu der Frage verhandelt, ob Unternehmer, die ihren Betrieb aufgrund des Corona-Lockdowns vorübergehend schließen mussten, Entschädigungsansprüche gegenüber dem Staat geltend machen können. Geklagt hat ein Gastronom und Hotelier aus Brandenburg. Er musste seinen Betrieb im Frühjahr 2020 weitgehend schließen und durfte Speisen und Getränke nur noch zum Mitnehmen verkaufen. Zwar bekam der Kläger € 60.000,00 Corona-Soforthilfe. Damit waren seine Umsatzeinbußen aber bei weitem nicht gedeckt. Er verlangte deshalb vom Land Brandenburg € 27.000,00 Entschädigung aufgrund eines sogenannten enteignungsgleichen Eingriffs.

Sowohl das Landgericht Potsdam (Urteil vom 24.02.2021, Az. 4 O 146/20) als auch das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 01.06.2021, Az. 2 U 13/21) hatten die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichthof scheint sich dieser Rechtsauffassung anschließen zu wollen. Die im Infektionsschutzgesetz enthaltenen Entschädigungsregelungen seien nicht für flächendeckende Betriebsschließungen gedacht, so der Vorsitzende Richter im Rahmen des Verhandlungstermins. Betroffenen steht dann keine Entschädigung vom Staat zu. Das Urteil wird voraussichtlich in zwei Wochen veröffentlicht.

Was die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte für Sie tun kann:

  • Wir prüfen Ihren konkreten Fall im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung
  • Wir legen Widerspruch ein gegen fehlerhafte Rückforderungsbescheide
  • Wir arbeiten Hand in Hand mit Ihrem Steuerbüro
  • Unsere Anwälte haben langjährige Erfahrung im Bank- und Kreditrecht

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