Berechnung Corona Soforthilfe L-BANK nachträglich geändert

Rückforderung von Corona-Soforthilfen: Warum sich anwaltliche Beratung lohnt!

Inhaltsverzeichnis

  • Rückzahlungsbetrag keinesfalls ungeprüft bezahlen
  • Anwaltliche Beratung kann viel Geld einsparen
  • In Nordrhein-Westfalen wird bereits geklagt
  • Bei von Buttlar Rechtsanwälte ist die Erstberatung individuell und kostenfrei

Rückmeldeverfahren der L-Bank ist abgeschlossen – Betroffene sind schockiert

Für tausende Soloselbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen in Baden-Württemberg kam jetzt das große Erwachen. Zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 waren sie auf staatliche HiIfsgelder angewiesen, um ihren Betrieb vor einer drohenden Insolvenz zu retten. – Ausgelöst durch den bundesweiten Lockdown großer Teile des Wirtschaftslebens. Damals wurde ihnen von der Politik schnelle und unbürokratische Unterstützung zugesagt.
Von „unbürokratisch“ kann jetzt keine Rede mehr sein. Die L-Bank als auszahlende Stelle im Südwesten hat seit Herbst 2021 die unterstützten Unternehmen zu einer nachträglichen Selbstüberprüfung ihrer Berechtigung für die Corona-Soforthilfen aufgefordert. Die hierfür gesetzte Rückmeldefrist ist am 16.01.2022 abgelaufen. Das Ergebnis dieser Selbstprüfung treibt vielen Corona-Soforthilfeempfängern den Schweiß auf die Stirn.

Kriterien für die Berechnung wurden nachträglich verändert

Bei der Antragstellung im Jahr 2020 konnten noch alle Steuerarten, so auch die Gewerbesteuer angerechnet werden. In der Berechnungshilfe für die Rückzahlungsverpflichtung kann plötzlich aber nur noch die Grund- und die KFZ-Steuer geltend gemacht werden. Auch waren damals im Antrag alle Einnahmen und Ausgaben brutto anzugeben, jetzt sollen sie nur noch netto berücksichtigt werden. Ein Umstand, mit dem keines der wirtschaftlich sowieso schon stark beeinträchtigten Unternehmen rechnen konnte. Bei vielen steht jetzt eine hohe Rückzahlungssumme im Raum.

Unternehmen sollten sich rechtlichen Beistand holen – Betriebe in Nordrhein-Westfalen klagen bereits

Tausende Betroffene fühlen sich hilflos. Sie müssen dieses Vorgehen aber nicht einfach so hinnehmen. In Nordrhein-Westfalen haben bereits hunderte Betriebe mit anwaltlicher Hilfe Klagen eingereicht. Und das, obwohl die Regelungen – zumindest hinsichtlich des Berechnungszeitraumes – dort deutlich unternehmensfreundlicher ausgestaltet sind als in Baden-Württemberg.

Spätestens dann, wenn Betroffene im Südwesten einen verwaltungsrechtlichen Rückforderungsbescheid erhalten, sollten sie umgehend einen spezialisierten Anwalt kontaktieren. Der Bescheid kann fehlerhaft sein. Etwa, weil im Verwaltungsverfahren formale Fehler gemacht wurden. Vor allem aber auch inhaltlich kann der Rückzahlungsbescheid Mängel aufweisen. Dann muss innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Noch ratsamer ist es, dass sich Hilfeempfänger schon dann rechtlich beraten lassen, wenn sie im Zuge des Rückmeldeverfahrens einen Rückzahlungsbedarf errechnet haben. Der entsprechende Bescheid ist dann nur noch eine Frage der Zeit.

Die Anwälte der Kanzlei von Buttlar stehen Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung sehr gerne zur Verfügung. Wir prüfen Ihren konkreten Fall umfassend und individuell. Von unserer langjährigen Erfahrung in der rechtlichen Vertretung kleiner und mittelständischer Unternehmen können auch Sie profitieren.

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