Unternehmen, die von der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) einen finalen Ablehnungsbescheid erhalten, sollten sich umgehend anwaltlich beraten lassen. Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte hat vor den Verwaltungsgerichten in Freiburg und Stuttgart zwei erfolgreiche Urteile erstritten. Diese zeigen, dass Bescheide der L-Bank in bestimmten Konstellationen rechtswidrig sind. Sie möchten wissen, ob auch in Ihrem Fall ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat? Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung an.
Die Frist für die Schlussabrechnung ist am 30.09.2024 abgelaufen
Die Corona Überbrückungshilfen I bis IV, die Überbrückungshilfe III Plus und die November- und Dezemberhilfe wurden während der Corona-Pandemie aufgrund vorläufiger Bewilligungsbescheide ausbezahlt. Die L-Bank entscheidet abschließend anhand der meist durch einen Steuerberater vorgelegten Schlussabrechnungen. Die Schlussabrechnungen mussten bis zum 30.09.2024 eingereicht werden.
Die L-Bank wird jetzt prüfen, ob die vorläufig gewährten Coronahilfen behalten werden dürfen oder aber ganz bzw. teilweise zurückgezahlt werden müssen. Die Bank teilt den Antragstellern das Ergebnis dieser Prüfung durch einen Schluss- bzw. Schluss-Ablehnungsbescheid mit. Für die Betroffenen bedeutet das: neuer Ärger!
Unsere bisherigen Erfahrungen zeigen: Die L-Bank lehnt die Unterstützungsleistungen häufig mit zwei Standardargumenten ab. So werden beispielsweise zwischen nahen Familienangehörigen verbundene Unternehmen angenommen, obwohl es sich in Wirklichkeit um rechtlich und tatsächlich eigenständige Betriebe handelt. Die L-Bank drückt außerdem den Anteil der gewerblichen Einkünfte häufig unter den für die Förderung notwendigen Anteil von 51 Prozent.
Gegen Schluss-Ablehnungsbescheid fristgemäß Widerspruch einlegen!
Betroffene, die sich gegen die Rückzahlung der Coronahilfen wehren wollen, müssen nach Erhalt des Bescheides von der L-Bank sofort reagieren. Sie haben nur einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen, sobald Sie den Schluss-Ablehnungsbescheid erhalten haben. Wer die Widerspruchsfrist versäumt, muss die Rückforderungsbeträge bezahlen. Dieser Bescheid ist dann rechtlich nicht mehr angreifbar.
Wie Betroffene vorgehen sollten
Unternehmen, die einen Schluss-Ablehnungsbescheid von der L-Bank erhalten haben, sollten sich umgehend anwaltlich beraten lassen. Die Kanzlei von Buttlar prüft im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung, ob sich ein Widerspruch für Sie lohnt.