- Kriterien für Berechtigung wurden im Nachhinein geändert
- Widerspruch gegen Rückforderungsbescheid prüfen
- In Baden-Württemberg knapp 90.000 Unternehmen von Rückzahlung betroffen
- Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bietet eine kostenlose Erstberatung an
Fast 90.000 Unternehmen müssen Soforthilfen zurückzahlen
Einst als Wirtschaftshilfe angepriesen, entpuppen sich die Corona-Soforthilfen aus dem Frühjahr 2020 für zigtausende Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler in Baden-Württemberg nun höchstens als staatliches Kreditprogramm. Wer während der ersten Welle der Corona-Pandemie Hilfsgelder in Anspruch genommen hat, musste im Südwesten bis zum 16.01.2022 am Rückmeldeverfahren der L-Bank teilnehmen und über die Verwendung der Corona-Soforthilfen Auskunft geben. Laut L-Bank hat sich bereits bei etwa 88.000 Unternehmen ein Rückzahlungsbedarf ergeben.
Ein Ergebnis, dass die Betroffenen schockiert. Ist der Kampf ums wirtschaftliche Überleben für viele doch noch lange nicht gewonnen. Bei genauerem Hinsehen ist dieses Resultat aber keine Überraschung. Die Kriterien für die Berechnung der Corona-Soforthilfen wurden im Nachhinein verändert. Während ursprünglich 50 Prozent Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresmonat im April 2020 zum Bezug der staatlichen Gelder ausreichend waren, wird jetzt rückwirkend ein Liquiditätsengpass gefordert. Das macht einen erheblichen Unterschied. Ein Liquiditätsengpass liegt nämlich erst dann vor, wenn die Einnahmen aus dem Unternehmen nicht mehr ausreichen, um die laufenden Verbindlichkeiten zu bedienen. Das bedeutet, dass ein Verlust gemacht und kein einziger Euro Gewinn erwirtschaftet wurde. Das Vertrauen der Betriebe ist dahin.
Was Betroffene jetzt tun können
Auch wenn die Situation belastend ist, sollten Unternehmer umgehend handeln. Diejenigen, die im Rahmen des Rückmeldeverfahrens der L-Bank einen Rückzahlungsbedarf errechnet haben, werden sogenannte Widerrufs- und Erstattungsbescheide erhalten. In diesen Bescheiden wird die Bewilligung der Zuwendungen zumindest teilweise widerrufen. Gleichzeitig werden die Unternehmen aufgefordert, innerhalb eines Monats die vermeintlich unberechtigten Hilfsgelder zurückzuzahlen.
Dieser Aufforderung sollten die Betriebe nicht blind Folge leisten. Rechtlich besteht die Möglichkeit, gegen diese Bescheide Widerspruch einzulegen. Wenn der Widerspruch begründet ist, entfällt die Zahlungsverpflichtung. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann Betroffenen alle denkbaren Handlungsoptionen aufzeigen.
Widerspruch gegen Rückforderungsbescheid prüfen lassen!
Ein erfolgreicher Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid befreit die Unternehmen von ihrer Rückzahlungsverpflichtung. Hierfür gibt es gute Argumente. Die Politik hat zunächst den Anschein erweckt, die Hilfsgelder müssten nicht zurückbezahlt werden. Zudem wurden die Förderkriterien nachträglich verändert. Die Betriebe jedoch haben berechtigterweise darauf vertraut, dass die einmal gegebenen Zusagen auch eingehalten werden. Darüber hinaus lässt sich bei einem Blick über die Landesgrenzen hinweg schnell feststellen, dass baden-württembergische Unternehmen benachteiligt werden. Der Betrachtungszeitraum für die Berechtigung der Corona-Soforthilfen wird in Baden-Württemberg starr auf die ersten drei Monate nach Antragstellung festgelegt. In anderen Bundesländern wird dies deutlich flexibler gehandhabt. Für Betroffene macht das wirtschaftlich einen erheblichen Unterschied. Und auch hinsichtlich des Rückmeldeverfahrens bestehen keine bundeseinheitlichen Regelungen. Während die Rückmeldung in Baden-Württemberg verpflichtend und mit einer entsprechenden Frist ausgestaltet ist, setzt man in Hessen auf Freiwilligkeit der Betriebe. In Bayern wird auf ein Rückmeldeverfahren sogar ganz verzichtet. Von Gleichbehandlungen der Betroffenen kann keine Rede sein. Gerade für Baden-Württemberg, das so stolz ist auf sein Unternehmertum, keine Glanzleistung.