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Corona-Soforthilfen: Fehlerhafte Rückforderungsbescheide der L-Bank

  • Rückforderungsbescheide mit falscher Begründung rechtswidrig?
  • Organisatorische Probleme bei der L-Bank
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Rückforderung trotz ordnungsgemäßer Rückmeldung?

Aktuell häufen sich die Beschwerden über die L-Bank im Zusammenhang mit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen. Zahlreiche Kleinunternehmen und Selbstständige haben sogenannte Widerrufs- und Erstattungsbescheide erhalten, wonach sie die Zuwendungen mit der Begründung zurückzahlen sollen, sie hätten nicht am Rückmeldeverfahren teilgenommen.

Rechtsanwältin Christina Oberdorfer kennt aber Fälle, in denen die Betroffenen die angeforderten Informationen mehrfach und über verschiedene Kanäle an die L-Bank übermittelt haben. Statt einer Eingangsbestätigung oder gar einer qualifizierten Rückmeldung haben sie nun einen Rückforderungsbescheid bekommen.

Tausende Kleinunternehmen müssen Corona-Soforthilfe zurückzahlen

Die Rückmeldefrist für die Corona-Soforthilfe ist am 31. Januar 2024 abgelaufen. Anders als bei der Überbrückungshilfe war hier nur eine Selbstauskunft nötig. Nach Angaben der L-Bank sollen mehr als 40.000 Kleinunternehmen und Selbstständige  die Corona-Soforthilfe nun in voller Höhe zurückzahlen, je nach Betriebsgröße zwischen 9.000 und 30.000 Euro. Grund dafür ist, dass sie ihre finanzielle Situation nicht fristgerecht bei der L-Bank dargelegt haben.

Gilt das auch für diejenigen, die sich korrekt verhalten haben und nur aufgrund von organisatorischen Defiziten bei der L-Bank zahlen sollen? Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte sieht hier einen klaren Rechtsverstoß bei der Begründung der Rückforderungsbescheide. Sie empfiehlt in diesen Fällen, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

L-Bank hat zahlreiche Probleme bei der Bearbeitung

Medienberichten zufolge kann die L-Bank das Massenverfahren nicht mit ihrem Personalbestand abdecken. Zur Bearbeitung der Corona-Hilfsprogramme werden neben 70 L-Bank-Beschäftigten auch 470 externe Kräfte eingesetzt. Dennoch funktioniert die Bearbeitung des Corona Komplexes nur schleppend.

Hinzu kommt, dass zahlreiche Rückforderungsbescheide wie in den geschilderten Fällen auf unzutreffende Begründungen gestützt werden. Es gibt aber auch Fälle, in denen die L-Bank schon längst zurückgezahlte Beträge zurückfordert. Rechtsanwältin Oberdorfer berichtet dazu: „In einem Fall findet die Bank den Zahlungseingang einfach nicht mehr.“ Diese Vorfälle sprechen dafür, dass es massive Probleme bei der Bearbeitung der Corona-Hilfen gibt. Dazu passt auch, dass die L-Bank laut eines Artikels in der Stuttgarter Zeitung kürzlich mehrere Dutzend Coronahilfen-Bescheide an die „Max Mustermann GmbH“ in Musterstadt verschickt hat.

Gegen Rückforderung vorgehen – Soforthilfe behalten

Inzwischen haben mehrere Verwaltungsgerichte (z.B. Oberverwaltungsgericht Münster, Az. 4 A 1986/22) die Rechtswidrigkeit von Rückforderungsbescheiden festgestellt. Diese Urteile betreffen Fälle aus anderen Bundesländern und sind deshalb nicht eins zu eins auf die Rechtslage in Baden-Württemberg übertragbar. Nach Ansicht von Rechtsanwältin Oberdorfer stärken diese Entscheidungen jedoch die Rechtsposition von vielen Kleinunternehmen und Selbstständigen hierzulande.

Betroffene Unternehmer sollten deshalb rechtlich prüfen lassen, ob es in ihrem Fall ausreichende Erfolgsaussichten gibt, um die ausbezahlten Hilfsgelder behalten zu können. Bei der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte haben sich inzwischen ca. hundertfünfzig Betroffene gemeldet. Sie hat für zahlreiche Mandanten Klagen gegen Widerspruchsbescheide der L-Bank vor allen Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg eingereicht.

Wie Ihnen die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte helfen kann:

  • Wir prüfen Ihren individuellen Fall im Rahmen unserer Erstberatung kostenfrei
  • Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, stellen wir eine Deckungsschutzanfrage bei Ihrer Versicherung
  • Wir begleiten Sie durch das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht
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