- Rückzahlungsbetrag kann falsch berechnet sein
- Gegen Rückforderungsbescheid ist Widerspruch möglich
- Schnelles Handeln erforderlich
- von Buttlar Rechtsanwälte prüft Ihren Fall im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung
Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler sollen Coronahilfen aus dem Jahr 2020 zurückzahlen
„Wir werden alles dafür tun, um unsere Wirtschaft erfolgreich durch diese Krise zu bringen“, versprach die baden-württembergische Landesregierung im März 2020. An diesem Versprechen kommen nun große Zweifel auf. Tausende Coronahilfeempfänger sollen die Unterstützungsleistungen, die sie im Frühjahr 2020 erhalten haben, jetzt zurückzahlen.
Die Soforthilfe sollte Unternehmen unterstützen, die aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche Liquiditätsengpässe erlitten haben und sich deshalb in einer existenzbedrohenden Lage befanden. In Baden-Württemberg schreibt die L-Bank diese Betriebe seit Oktober 2021 an und bittet jetzt im Nachgang um weitere Unternehmensdaten. Die Rückmeldung ist für die Betroffenen gesetzlich verpflichtend. Aufgrund dieser Angaben soll geprüft werden, ob die staatlichen Hilfen ganz oder teilweise zu Unrecht in Anspruch genommen wurden. Den wirtschaftlich sowieso schon gebeutelten Unternehmen drohen hohe Rückforderungen. Betroffene sollten diese Forderungen jedoch keinesfalls ungeprüft begleichen.
Widerspruch kann von Zahlungsverpflichtung befreien
Die Rückforderungen können nämlich komplett oder zumindest zum Teil zu Unrecht erhoben worden sein. Gegen den Rückzahlungsbescheid sollte dann Widerspruch eingelegt werden. Allerdings muss dies innerhalb kurzer Fristen geschehen. Betroffene sollten deshalb nicht zögern und umgehend anwaltlichen Rat einholen. Ein auf dieses Thema spezialisierter Rechtsanwalt kann im individuellen Fall prüfen, ob die Rückzahlungsforderungen tatsächlich berechtigt sind. Denkbar ist etwa, dass die Unternehmenszahlen fehlerhaft ausgewertet oder ein falscher Berechnungszeitraum zugrunde gelegt wurde.
Auf den Berechnungszeitraum kommt es an
Erst Ende März 2020 hat die baden-württembergische Landesregierung ein Online-Portal zur Verfügung gestellt, über das die wirtschaftlich in Schieflage geratenen Betriebe die Soforthilfen beantragen konnten. Das kam reichlich spät. Nach dem damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sollten die Hilfsgelder nämlich für Schäden bereitgestellt werden, die nach dem 11.03.2020 bei den Unternehmen in Folge von Corona aufgetreten sind. Dieser Zeitpunkt war bewusst gewählt. Am 11. März 2020 wurde der COVID-Ausbruch zur Pandemie erklärt. Es folgte ein bundesweiter Lockdown des Wirtschaftslebens.
Um jetzt im Nachgang die Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Hilfsgelder zu überprüfen, zieht das Land Baden-Württemberg die jeweiligen Unternehmenszahlen der ersten drei Monate nach Antragstellung heran. Für Betroffene bedeutet das, dass die Monate April, Mai und Juni 2020 der Berechnung zugrunde gelegt werden. Während sich die Situation für viele Unternehmen im Juni 2020 bereits wieder entspannt hatte, bleibt der besonders kritische Monat März außen vor. Das verzerrt die damals tatsächlich vorliegende wirtschaftliche Lage immens. Die Unternehmen sollten das nicht einfach so hinnehmen.
Betroffene sollten unverzüglich handeln
Unternehmer, die im Zuge des Rückmeldeverfahrens mit der Berechnungshilfe der L-Bank einen Rückzahlungsbedarf für sich errechnet haben, sollten nicht erst auf den Rückforderungsbescheid warten, um mit einem spezialisieren Anwalt in Kontakt zu treten. Ist der Bescheid einmal zugegangen, bestehen Handlungsmöglichkeiten nur noch innerhalb kurzer Fristen. Es lohnt sich deshalb, seinen konkreten Einzelfall zeitnah umfassend prüfen zu lassen. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sollte kein Geld verschenkt werden.
Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte hat in den vergangenen Jahren tausenden von Verbrauchern sowie kleineren und mittelständischen Unternehmen zu ihrem Recht verholfen. Mit unserem großen Erfahrungsschatz prüfen wir Ihren konkreten Fall individuell. Die Erstberatung ist bei von Buttlar Rechtsanwälte kostenfrei.