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Corona Soforthilfe: Widerspruch gegen Zinsbescheide – Monatsfrist nicht verpassen!

04.10.2024- Die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) verschickt aktuell Zinsbescheide an Unternehmen und Selbstständige. Die Zinsen müssen bezahlt werden, wenn sich die Betroffenen nicht innerhalb eines Monats gegen die Zahlungsaufforderung wehren. Sie möchten wissen, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat? Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung an.

Die L-Bank erlässt Zinsbescheide und verlangt die Zahlung von Zinsen

Die L-Bank hat im März dieses Jahres tausende Widerrufs- und Erstattungsbescheide an Unternehmen und Selbstständige versandt, die im März 2020 Corona-Soforthilfe erhalten haben. In den meisten Fällen datiert auf den 06.03.2024. Und jetzt erhalten die Betroffenen erneut unangenehme Post.

Diejenigen, die den Rückforderungsbetrag aus den Widerrufs- und Erstattungsbescheiden bereits zurückbezahlt haben, erhalten nun von der L-Bank zusätzlich Zinsbescheide. Darin werden sie unter Fristsetzung zur Zahlung der fällig gewordenen Zinsen aufgefordert. Betroffene sollten dieser Aufforderung nicht nachkommen, ohne sich zuvor anwaltlich beraten zu lassen.

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte hat wegweisende Urteile erstritten

Die zurückbezahlten Hilfsgelder dürfen nämlich nur verzinst werden, wenn der zuvor erfolgte Widerruf des Bewilligungsbescheids durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg rechtmäßig war. Zwei von der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte erstrittene Urteile zeigen: In bestimmten Fallkonstellationen sind die seitens der L-Bank erlassenen Widerrufs- und Erstattungsbescheide rechtswidrig. Die Verwaltungsgerichte in Freiburg (Az. 14 K 4126/23) und Stuttgart (Az. 15 K 7081/23) haben in diesen Fällen entschieden, dass der Zweck der Soforthilfe in den maßgeblichen Vorschriften und dem Zuwendungsbescheid unklar definiert war.

Der Zinsbescheid ist somit rechtswidrig, wenn der Widerruf des Bewilligungsbescheids unwirksam ist. Für Betroffene bedeutet das, dass sie die Zinsforderung nicht bezahlen müssen. Unter Umständen können sie sogar die an die L-Bank erstattete Soforthilfe zurückverlangen.

Legen Sie fristgemäß Widerspruch gegen den Zinsbescheid ein!

Als Freiberufler, Unternehmer oder Selbstständiger sollten Sie schnell handeln, wenn Sie die Zinszahlung verhindern wollen. Sie können nur innerhalb eines Monats ab Erhalt des Zinsbescheids Widerspruch bei der L-Bank einlegen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist sind die Zinsen zu zahlen und ein Rückforderungsanspruch nicht mehr durchsetzbar. Der Zinsbescheid ist dann bestandskräftig und rechtlich nicht mehr angreifbar.

Betroffene sollten jetzt handeln!

Corona Soforthilfeempfänger, die die Hilfsgelder bereits zurückbezahlt haben und jetzt einen Zinsbescheid erhalten, sollten umgehend rechtlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob ein Widerspruch erfolgsversprechend eingelegt werden kann. Die Erstberatung ist bei uns kostenfrei. Wir haben unsere Mandanten bereits in den zwei Musterverfahren zur Coronasoforthilfe vor den Verwaltungsgerichten Freiburg und Stuttgart erfolgreich vertreten.

 

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