Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. September 2025 (Az. 3 C 13/24) eine wichtige Entscheidung zur Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln getroffen.
Die Richter stellten klar:
Ein Lebensmittel darf weder als „Bio“ oder „Öko“ gekennzeichnet werden noch das EU-Bio-Logo tragen, wenn ihm nichtpflanzliche Vitamine oder Mineralstoffe zugesetzt wurden, sofern diese nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.
Besonders relevant: Selbst ein Hinweis auf einzelne biologische Zutaten in der Zutatenliste ist dann unzulässig.
Für Hersteller, Händler und Importeure von Lebensmitteln hat das Urteil erhebliche praktische Bedeutung.
Der Fall: Bio-Fruchtsaft mit zugesetzten Vitaminen
Gegenstand des Verfahrens war ein Getränk aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen aus biologischem Anbau, das als Nahrungsergänzungsmittel vermarktet wurde.
Der Hersteller hatte dem Produkt jedoch zusätzlich nichtpflanzliche Vitamine und Eisengluconat zugesetzt.
Auf der Verpackung wurden dennoch
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das EU-Bio-Logo
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das deutsche Öko-Kennzeichen
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sowie Hinweise auf Zutaten aus „kontrolliert biologischem Anbau“
verwendet.
Die zuständige Behörde untersagte diese Kennzeichnung – und verlangte, sämtliche Hinweise auf ökologischen Landbau zu entfernen.
Der Hersteller klagte – letztlich erfolglos.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Behördenentscheidung vollständig.
Nach der derzeit geltenden EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 gilt:
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Bei verarbeiteten Bio-Lebensmitteln dürfen Vitamine und Mineralstoffe nur zugesetzt werden,
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wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Ist dies nicht der Fall, verstößt das Produkt gegen die Produktionsvorschriften der Verordnung.
Die Konsequenz:
Das Produkt darf
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kein EU-Bio-Logo tragen
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kein nationales Öko-Kennzeichen verwenden
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keine Bezeichnungen wie „Bio“ oder „Öko“ verwenden
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keine Bio-Hinweise in der Zutatenliste enthalten.
Auch Bio-Hinweise auf einzelne Zutaten sind unzulässig
Besonders streng ist ein weiterer Punkt der Entscheidung:
Der Hersteller argumentierte, zumindest einzelne Zutaten aus biologischem Anbau dürften im Zutatenverzeichnis gekennzeichnet werden.
Auch das lehnte das Gericht ab.
Wenn das Gesamtprodukt nicht den Bio-Produktionsvorschriften entspricht, dürfen auch einzelne Zutaten nicht mit „Bio“ oder „Öko“ hervorgehoben werden.
Damit wird verhindert, dass Verbraucher durch Teilangaben über die ökologische Qualität des Produkts getäuscht werden.
Bedeutung für Lebensmittelhersteller und Händler
Die Entscheidung zeigt erneut, wie streng die Anforderungen an Bio-Kennzeichnungen in der EU sind.
Hersteller sollten insbesondere beachten:
1. Zusatzstoffe prüfen
Vitamine oder Mineralstoffe sind bei Bio-Produkten grundsätzlich problematisch.
2. Gesetzliche Pflicht erforderlich
Eine Zugabe ist nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist.
3. Kennzeichnung komplett unzulässig
Verstößt ein Produkt gegen die Bio-Produktionsvorschriften, dürfen keine Bio-Hinweise verwendet werden – auch nicht teilweise.
4. Risiko von Behördenmaßnahmen
Die Behörden können anordnen:
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Entfernung der Kennzeichnung
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Rückrufmaßnahmen
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Verbraucherinformationen
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Zwangsgelder
Fazit
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt klar:
Ein Produkt ist entweder vollständig „Bio“ nach EU-Recht – oder es darf überhaupt nicht mit entsprechenden Hinweisen beworben werden.
Selbst Bio-Zutaten reichen nicht aus, wenn das Endprodukt durch zusätzliche Inhaltsstoffe gegen die Bio-Produktionsregeln verstößt.
Für Hersteller bedeutet das:
Produktentwicklung und Kennzeichnung müssen eng mit den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung abgestimmt werden.
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