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Landgericht Ingolstadt: Kläger muss so gestellt werden, als wären Kauf- und Kreditvertrag nie zustande gekommen

Im Juni 2017 hatte der Mandant unserer Kanzlei einen gebrauchten Audi Q5 gekauft und den Kauf mit einem Darlehen finanziert. Ganze sechs Monate später, im Dezember 2017, ordnete das Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) den Rückruf des Fahrzeugs mit dem Hinweis an, dass in dem Motor unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut worden seien. Das so manipulierte Emissionskontrollsystem sorgte dafür, dass die mit der Schadstoffklasse EURO 6 verbundenen Anforderungen fast ausschließlich auf dem Prüfstand erreicht wurden. Im Normalbetrieb blieb die abgasreinigende Wirkung dagegen weitgehend aus.

Gericht berücksichtigt auch Finanzierungskosten 

Jetzt muss die Audi AG das Fahrzeug, das von einem 3.0 Liter Dieselmotor angetrieben wird, gegen Zahlung von rund 33.700 Euro zurücknehmen. Das hat das Landgericht Ingolstadt (Aktenzeichen 43 O 2289/19) rechtskräftig entschieden. Wobei die dem Kläger entstandenen Finanzierungskosten in Höhe von knapp 2.400 Euro ebenfalls berücksichtigt wurden. Im Ergebnis muss der Kläger also so gestellt werden, als ob Kauf- und Darlehensvertrag nie zustande gekommen wären. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Finanzierung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen war.

Rückrufzeitpunkt ist bei Audi-Dieselmotoren von entscheidender Bedeutung

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass weder das Kaufdatum eines Audis mit Dieselmotor, noch die Finanzierungsform oder die Tatsache, ob der PKW nun neu oder gebraucht gekauft wurde, zwingend etwas mit dem Erfolg einer Klage zu tun hat. Von entscheidender Bedeutung ist dagegen zum einen, dass der eingesetzte Motor nicht zu den von Volkswagen entwickelten Diesel-Aggregaten gehört, deren Manipulation bereits im September 2015 öffentlich bekannt wurde. Zum anderen wichtig: Das Fahrzeug wurde aufgrund einer Anordnung des KBA zurückgerufen, in der explizit eine unzulässige Abschalteinrichtung oder ähnliche den Schadstoffausstoß manipulierende Einbauten als Grund angegeben werden.

Bei dem Audi Q5 des Klägers waren diese Kriterien erfüllt. Der Motor ist eine Audi-Eigenentwicklung, die trotz der Folgen des VW-Dieselskandals und des Wissens um die in dem Audi-Aggregat verbaute unzulässige Abschalteinrichtung munter weiterverkauft wurde.

Audi-Rückrufaktionen sind noch nicht abgeschlossen

Das Urteil ist rechtskräftig und zeigt erneut, dass die Chancen sich vor Gericht durchzusetzen, für Käufer manipulierter Diesel-Fahrzeuge von Audi immer noch gut sind. Dem Vernehmen nach wurden immer noch nicht alle von Audi verkauften Fahrzeuge zurückgerufen, die einen 3-Liter-Dieselmotor der Abgasnormen EURO 5 oder EURO 6 unter der Haube haben, der mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Wer ein Fahrzeug mit einem solchen Motor besitzt, sollte also dringend prüfen lassen, ob es die Möglichkeit der Rückgabe gegen Erstattung gibt. Denn eins ist jetzt schon klar: Der auf dem Markt erzielbare Wiederverkaufswert der betroffenen Autos hat bereits jetzt deutlich gelitten.

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