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Schenkungen zu Lebzeiten: Wie lässt sich Streit im Erbfall vermeiden?

Fälle, wie der nachfolgend geschilderte, kommen in unserer anwaltlichen Praxis immer wieder vor. Die Mutter unseres Mandanten war Bildhauerin und ist vor Kurzem verstorben. Sie hinterließ neben einer Immobilie auch von ihr hergestellte Kunstgegenstände von erheblichem Wert. In ihrem Testament verfügte sie, dass ihr Sohn Alleinerbe werden sollte. Soweit so klar. Das Problem: Ihre Schwester nahm kurz nach dem Tod eine wertvolle Skulptur mit. Darauf angesprochen erklärt sie nun: Die Verstorbene habe ihr diesen Kunstgegenstand kurz vor dem Tod „geschenkt“.

Gehören Schenkungen in den Nachlass?

Unser Mandant hat uns nun zu Recht die Frage gestellt, ob die Schwester das Kunstwerk behalten darf oder ob sie es zurückgeben muss. Er bezweifelt zwar nicht, dass sich die Geschichte so zugetragen hat, wie die Tante behauptet. Er vermisst aber eine eindeutige Regelung bezüglich der Skulptur im Testament. Dort sei schließlich nur er bedacht worden.

Die Mutter kann hierzu leider nicht mehr befragt werden. Berücksichtigt werden kann daher nur das, was von der Verstorbenen noch als letzter Wille bekannt ist: Die letztwillige Verfügung (Testament) sowie das Gesagte: Die mündliche und damit formlose Schenkung an die Tante.

Das Gesetz hilft hier weiter: § 1922 BGB sieht vor, dass mit dem Tod das Vermögen der Mutter als Ganzes auf den Sohn als Alleinerben übergeht. Er ist Gesamtrechtsnachfolger der Verstorbenen. Als Erbe ist er damit auch Eigentümer all ihrer Kunstgegenstände geworden. Ein Vermächtnis, das den Sohn zur Übergabe des Kunstgegenstandes an seine Tante verpflichtet hätte, findet sich nicht im Testament.

Ist eine mündliche Schenkung wirksam? 

Doch möglicherweise ist die Schwester durch das mündliche Schenkungsversprechen bereits Eigentümerin geworden? Die Tante steht auf dem Standpunkt, ihre Schwester habe ihr die Skulptur vor dem Tod „versprochen“. Zu diesem Zeitpunkt sei die Mutter noch Eigentümerin gewesen und sie habe mit ihren Sachen noch machen können, was sie wollte.

Das ist grundsätzlich richtig: Ein Testament verbietet in aller Regel nicht, das Vermögen vor dem Tod zu verschenken. Dennoch hat die Tante kein Recht darauf, das Bild zu behalten, denn das Problem liegt woanders: Eine Schenkung ist nur dann wirksam, wenn die vom Gesetz vorgeschriebene strenge Form eingehalten wird.

Wird ein Schenkungsversprechen für die Zukunft ausgesprochen, so wie hier, muss es gemäß § 518 Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Wert das Geschenk hat. Wird die Schenkung nicht beim Notar beurkundet, so ist sie nur dann wirksam, wenn sie tatsächlich vollzogen, der Gegenstand also übergeben wird. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Die Skulptur befand sich bis zu ihrem Tod bei der Mutter. Deshalb ist das Schenkungsversprechen unwirksam und unser Mandant kann die Skulptur zurückfordern. Anders wäre es, wenn die Mutter diese ihrer Schwester noch zu Lebzeiten übergeben hätte.

Zuwendungen frühzeitig und formwirksam regeln

Fazit: Möchte man Streitigkeiten um das Erbe vermeiden, sollte durch kluge Regelungen vorgesorgt werden. Im vorliegenden Fall hätte die Mutter verschiedene Möglichkeiten gehabt:

  • Sie hätte ihrer Schwester das Geschenk gleich übergeben können.
  • Sie hätte das Testament um ein Vermächtnis zu Gunsten ihrer Schwester ergänzen können.
  • Die Schenkung hätte notariell beurkundet werden können.

Steuerfreibeträge nutzen

In vielen Fällen macht es Sinn, den späteren Erben schon frühzeitig Gegenstände zukommen zu lassen. Dies hat etwa den Vorteil, dass durch eine etappenweise Übertragung von Vermögen Steuern erheblich reduziert werden können. Der Steuerfreibetrag, der bei einer Erbschaft oder Schenkung gewährt wird, kann in einem Abstand von 10 Jahren immer wieder neu in Anspruch genommen werden.

Außerdem hat die Übertragung zu Lebzeiten den Vorteil, dass die Bedachten bereits vorzeitig das Vermögen einsetzen können. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass dem Schenkenden noch ausreichend Mittel für die angemessene Lebensführung verbleiben. Entsprechende Regelungen sollten daher zwingend mit in den Übergabevertrag einfließen, soweit es sich nicht nur um einen Kunstgegenstand, sondern um größere Vermögenswerte handelt. Bei Immobilien können beispielsweise ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch eine sinnvolle Lösung darstellen.

Was die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte für Sie tun kann:

  • Wenn Sie sich Gedanken um Ihren Nachlass machen, helfen wir Ihnen gerne dabei, rechtssichere und passende Lösungen zu entwickeln, die genau auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
  • Wir überprüfen Ihre bisherigen Regelungen daraufhin, ob diese noch zu Ihrer derzeitigen Lebenssituation passen.
  • Wir beraten Sie, falls bei einem Erbfall die Frage aufkommt, wem was zu steht.
  • Wir entwerfen für Sie Schenkungsverträge.
  • Wir beraten ehrlich, kompetent und kostentransparent.

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